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{'item': '2007/16/0096'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.04.2009 Geschäftszahl2007/16/0096 RechtssatzZu § 5 Abs. 2 VStG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten dann nicht zu entschuldigen vermag, wenn dieser es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom

  1. Mai 2008, Zl. 2007/21/0021, und vom
  2. April 2007, Zl. 2004/10/0030). Im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten allgemeinen Unsicherheit in Bezug auf die zeitlichen Auswirkungen des EuGH-Urteils vom
  3. März 2000 Rs. 437/97, wäre der Beschwerdeführer somit gehalten gewesen, Erkundigungen insbesondere bei der zuständigen Behörde über das Bestehen seiner Erklärungspflichten einzuholen. Dass er irgendwelche Maßnahmen getroffen hätte, um rechtswidriges Handeln hintanzuhalten, hat der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch im Abgabenverfahren behauptet. Das Unterlassen derartiger Maßnahmen kann aber nur als Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt gewertet werden, welche einer Beurteilung eines Rechtsirrtums als Schuldausschließungsgrund jedenfalls entgegensteht. (Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer mit Bescheid vom
  4. August 2006 noch zur Entrichtung von Getränkesteuer für das Jahr 1999 hatte herangezogen werden dürfen. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der Abgabenbehörde vertretene Auffassung, es sei im Beschwerdefall von der zehnjährigen Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben auszugehen, mit dem Vorbringen, er habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, der den Hinterziehungsvorsatz ausschließe.)Zu Paragraph 5, Absatz 2, VStG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten dann nicht zu entschuldigen vermag, wenn dieser es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  5. Mai 2008, Zl. 2007/21/0021, und vom
  6. April 2007, Zl. 2004/10/0030). Im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten allgemeinen Unsicherheit in Bezug auf die zeitlichen Auswirkungen des EuGH-Urteils vom
  7. März 2000 Rs. 437/97, wäre der Beschwerdeführer somit gehalten gewesen, Erkundigungen insbesondere bei der zuständigen Behörde über das Bestehen seiner Erklärungspflichten einzuholen. Dass er irgendwelche Maßnahmen getroffen hätte, um rechtswidriges Handeln hintanzuhalten, hat der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch im Abgabenverfahren behauptet. Das Unterlassen derartiger Maßnahmen kann aber nur als Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt gewertet werden, welche einer Beurteilung eines Rechtsirrtums als Schuldausschließungsgrund jedenfalls entgegensteht. (Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer mit Bescheid vom
  8. August 2006 noch zur Entrichtung von Getränkesteuer für das Jahr 1999 hatte herangezogen werden dürfen. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der Abgabenbehörde vertretene Auffassung, es sei im Beschwerdefall von der zehnjährigen Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben auszugehen, mit dem Vorbringen, er habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, der den Hinterziehungsvorsatz ausschließe.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.