← Österreich

{'item': '2007/16/0134'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2009 Geschäftszahl2007/16/0134 RechtssatzDer Gesetzgeber hat schon mit dem Wortlaut der vor der Novelle BGBl. I Nr. 26/2000 geltenden Fassung des § 33 TP 8 Abs. 4 Satz 1 GebG in dem dort normierten Ersatzbeurkundungstatbestand auf das typisiert gerade durch die Stellung des Darlehensgebers als Gesellschafter des Darlehensnehmers bestehende Naheverhältnis als Grund dafür, dass eine Urkundenerrichtung unterblieb, Bezug genommen. Dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang daneben andere Fälle besonderer Nahebeziehungen zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer, die auch dazu führen können, dass eine an sich für die Gebührenpflicht gem. § 15 Abs. 1 GebG essentielle Urkundenerrichtung unterbleibt, nicht einem entsprechenden Ersatzbeurkundungstatbestand unterworfen hat, macht die in der zitierten Gesetzesstelle normierte, auf die Gesellschafterstellung des Darlehensgebers zugeschnittene Ersatzbeurkundung noch nicht unsachlich. Dies hat der Verfassungsgerichtshof in seinem im vorliegenden Fall ergangenen Ablehnungsbeschluss vom

  1. Juni 2007, B 1400/06-5, ganz eindeutig klargestellt. Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung des in Rede stehenden Ersatzbeurkundungstatbestandes gerade an eine bestehende Stellung des Darlehensgebers als Gesellschafter des Darlehensnehmers angeknüpft, ohne dabei noch auf das Vorhandensein anderer Umstände als wesentlich für das Unterbleiben der Errichtung einer an sich für die Gebührenpflicht erforderlichen Urkunde abzustellen. In diesem Zusammenhang kommt es (wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom
  2. Dezember 1986, Zl. 85/15/0146, klargestellt hat) auch nicht auf das Ausmaß der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Darlehensgebers am Darlehensnehmer an (der Ersatzbeurkundungstatbestand ist nämlich auch auf Fälle von sogenannten Zwerganteilen des Darlehensgebers am Darlehensnehmer anzuwenden).Der Gesetzgeber hat schon mit dem Wortlaut der vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, geltenden Fassung des Paragraph 33, TP 8 Absatz 4, Satz 1 GebG in dem dort normierten Ersatzbeurkundungstatbestand auf das typisiert gerade durch die Stellung des Darlehensgebers als Gesellschafter des Darlehensnehmers bestehende Naheverhältnis als Grund dafür, dass eine Urkundenerrichtung unterblieb, Bezug genommen. Dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang daneben andere Fälle besonderer Nahebeziehungen zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer, die auch dazu führen können, dass eine an sich für die Gebührenpflicht gem. Paragraph 15, Absatz eins, GebG essentielle Urkundenerrichtung unterbleibt, nicht einem entsprechenden Ersatzbeurkundungstatbestand unterworfen hat, macht die in der zitierten Gesetzesstelle normierte, auf die Gesellschafterstellung des Darlehensgebers zugeschnittene Ersatzbeurkundung noch nicht unsachlich. Dies hat der Verfassungsgerichtshof in seinem im vorliegenden Fall ergangenen Ablehnungsbeschluss vom
  3. Juni 2007, B 1400/06-5, ganz eindeutig klargestellt. Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung des in Rede stehenden Ersatzbeurkundungstatbestandes gerade an eine bestehende Stellung des Darlehensgebers als Gesellschafter des Darlehensnehmers angeknüpft, ohne dabei noch auf das Vorhandensein anderer Umstände als wesentlich für das Unterbleiben der Errichtung einer an sich für die Gebührenpflicht erforderlichen Urkunde abzustellen. In diesem Zusammenhang kommt es (wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom
  4. Dezember 1986, Zl. 85/15/0146, klargestellt hat) auch nicht auf das Ausmaß der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Darlehensgebers am Darlehensnehmer an (der Ersatzbeurkundungstatbestand ist nämlich auch auf Fälle von sogenannten Zwerganteilen des Darlehensgebers am Darlehensnehmer anzuwenden).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.