RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2010 Geschäftszahl2007/16/0152 RechtssatzDer Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt festgestellt, dass die in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a ErstattungsVO vorgesehene Sanktion nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, da sie weder als zur Verwirklichung des von der Gemeinschaftsregelung verfolgten Zieles, nämlich der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen, ungeeignet betrachtet werden kann noch über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgeht (vgl. das Urteil des EuGH vom
- April 2008, Rs. 143/07, AOB Reuter & Co, Rdnr. 35). Dies muss umso mehr gelten, wenn Ausführer vorsätzlich falsche Angaben machen. Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b der ErstattungsVO verfolgt den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, einen durchaus legitimen Zweck. Die Verhängung dieser Sanktion ist jedenfalls geeignet, den Antragsteller von vorsätzlich falschen Erklärungen abzuhalten (vgl. Rdnr. 72 der Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom
- November 2001 in der Rechtssache C 210/00, Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co KG). Darüber hinaus ergibt sich die Verhältnismäßigkeit der Sanktion u.a. auch dadurch, dass Art. 11 ErstattungsVO zwischen vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten und anderen Unregelmäßigkeiten unterscheidet und einen Bezug zur Höhe des Schadens, der dem Gemeinschaftshaushalt entstanden wäre, wenn die Unregelmäßigkeit nicht entdeckt worden wäre, herstellt (Rdnr. 67 des Urteils des EuGH vom
- Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co KG, RS C-210/00). Dass im Falle von Vorsatz die Sanktion das Vierfache jenes Betrages ausmacht, der verhängt wird, wenn ohne Vorsatz gehandelt wird, kann ebenfalls nicht als unverhältnismäßig erachtet werden.Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt festgestellt, dass die in Artikel 11, Absatz eins, Unterabs. 1 Buchst. a ErstattungsVO vorgesehene Sanktion nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, da sie weder als zur Verwirklichung des von der Gemeinschaftsregelung verfolgten Zieles, nämlich der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen, ungeeignet betrachtet werden kann noch über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgeht vergleiche das Urteil des EuGH vom
- April 2008, Rs. 143/07, AOB Reuter & Co, Rdnr. 35). Dies muss umso mehr gelten, wenn Ausführer vorsätzlich falsche Angaben machen. Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe b der ErstattungsVO verfolgt den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, einen durchaus legitimen Zweck. Die Verhängung dieser Sanktion ist jedenfalls geeignet, den Antragsteller von vorsätzlich falschen Erklärungen abzuhalten vergleiche Rdnr. 72 der Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom
- November 2001 in der Rechtssache C 210/00, Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co KG). Darüber hinaus ergibt sich die Verhältnismäßigkeit der Sanktion u.a. auch dadurch, dass Artikel 11, ErstattungsVO zwischen vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten und anderen Unregelmäßigkeiten unterscheidet und einen Bezug zur Höhe des Schadens, der dem Gemeinschaftshaushalt entstanden wäre, wenn die Unregelmäßigkeit nicht entdeckt worden wäre, herstellt (Rdnr. 67 des Urteils des EuGH vom
- Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co KG, RS C-210/00). Dass im Falle von Vorsatz die Sanktion das Vierfache jenes Betrages ausmacht, der verhängt wird, wenn ohne Vorsatz gehandelt wird, kann ebenfalls nicht als unverhältnismäßig erachtet werden. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/16/0151 E
- November 2010