RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2010 Geschäftszahl2007/16/0152 RechtssatzMit Bescheid vom
- Oktober 2002 forderte das Zollamt die der Beschwerdeführerin gewährte Ausfuhrerstattung in voller Höhe zurück und schrieb einen Sanktionsbetrag gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission in Höhe von 200 % des Erstattungsbetrages vor. Mit dem Spruch der Berufungsvorentscheidung vom
- Juli 2004 hat das Zollamt den "Erstattungsbetrag" neu festgesetzt und dabei eine Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a der ErstattungsVO verhängt. Daher bedurfte es des im Spruch der Berufungsvorentscheidung erwähnten formellen Aufhebens von Teilen des Bescheides des Zollamtes vom
- Oktober 2002 nicht mehr, weshalb dieser Wendung im Spruch der Berufungsvorentscheidung keine eigenständige normative Wirkung zukommt. Damit war aber Sache des Rechtsmittelverfahrens vor der belangten Behörde (dem unabhängigen Finanzsenat) der den Tatbestand des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a der ErstattungsVO verwirklichende Sachverhaltskomplex. Nur innerhalb dessen bestand somit die Abänderungsmöglichkeit der belangten Behörde. Den Sachverhaltskomplex, wer welche Angaben in der Ausfuhranmeldung mit welchem Wissen gemacht hat, umfasst dieser Spruch der Berufungsvorentscheidung nicht. Indem die belangte Behörde dennoch Feststellungen aus diesem Sachverhaltskomplex getroffen und die Sanktion auf den Tatbestand des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b der ErstattungsVO gestützt hat, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukam.Mit Bescheid vom
- Oktober 2002 forderte das Zollamt die der Beschwerdeführerin gewährte Ausfuhrerstattung in voller Höhe zurück und schrieb einen Sanktionsbetrag gemäß Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission in Höhe von 200 % des Erstattungsbetrages vor. Mit dem Spruch der Berufungsvorentscheidung vom
- Juli 2004 hat das Zollamt den "Erstattungsbetrag" neu festgesetzt und dabei eine Sanktion nach Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe a der ErstattungsVO verhängt. Daher bedurfte es des im Spruch der Berufungsvorentscheidung erwähnten formellen Aufhebens von Teilen des Bescheides des Zollamtes vom
- Oktober 2002 nicht mehr, weshalb dieser Wendung im Spruch der Berufungsvorentscheidung keine eigenständige normative Wirkung zukommt. Damit war aber Sache des Rechtsmittelverfahrens vor der belangten Behörde (dem unabhängigen Finanzsenat) der den Tatbestand des Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe a der ErstattungsVO verwirklichende Sachverhaltskomplex. Nur innerhalb dessen bestand somit die Abänderungsmöglichkeit der belangten Behörde. Den Sachverhaltskomplex, wer welche Angaben in der Ausfuhranmeldung mit welchem Wissen gemacht hat, umfasst dieser Spruch der Berufungsvorentscheidung nicht. Indem die belangte Behörde dennoch Feststellungen aus diesem Sachverhaltskomplex getroffen und die Sanktion auf den Tatbestand des Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe b der ErstattungsVO gestützt hat, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukam. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/16/0151 E
- November 2010
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.