RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2010 Geschäftszahl2007/16/0184 RechtssatzEin Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Zahlungen auf Grund einer rechtswirksamen, wenngleich allenfalls rechtswidrigen Abgabenfestsetzung führen noch nicht von selbst zu einem Guthaben. Dazu bedarf es einer Änderung oder Aufhebung der Abgabenfestsetzung (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2008, 2007/16/0194). Während die Rückzahlung eines Guthabens nach § 186 NÖ AO sohin das Bestehen eines solcherart entstandenen Guthabens voraussetzt, hat die Abgabenbehörde nach § 186a NÖ AO auszusprechen, in welchem Umfang die "Abgabe" nicht gutzuschreiben oder nicht zurückzuzahlen ist. Nach dem Rückzahlungstatbestand des § 186a NÖ AO, der sich inhaltlich von dem nach § 186 NÖ AO unterscheidet, ist die "Abgabe" und nicht ein Guthaben zurückzuzahlen. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Guthabens kommt es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung - anders als nach § 186 NÖ AO - nicht an, weil nicht ein "Guthaben" Gegenstand der Rückzahlung an Abgabepflichtige nach § 186a NÖ AO ist (vgl. das zur insoweit vergleichbaren Oberösterreichischen Landesabgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom
- Februar 2006, 2005/16/0112). Der Ausspruch, in welchem Umfang die Abgabe nicht gutzuschreiben oder nicht zurückzuzahlen ist, verlangt das Erfüllen des Tatbestandes des § 186a Abs. 1 NÖ AO, dass nämlich die Abgabenbehörde eine bestimmte Abgabenvorschreibung aufhebt oder abändert. Einen Rückzahlungsantrag setzt § 186a NÖ AO nicht voraus.Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Zahlungen auf Grund einer rechtswirksamen, wenngleich allenfalls rechtswidrigen Abgabenfestsetzung führen noch nicht von selbst zu einem Guthaben. Dazu bedarf es einer Änderung oder Aufhebung der Abgabenfestsetzung vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2008, 2007/16/0194). Während die Rückzahlung eines Guthabens nach Paragraph 186, NÖ AO sohin das Bestehen eines solcherart entstandenen Guthabens voraussetzt, hat die Abgabenbehörde nach Paragraph 186 a, NÖ AO auszusprechen, in welchem Umfang die "Abgabe" nicht gutzuschreiben oder nicht zurückzuzahlen ist. Nach dem Rückzahlungstatbestand des Paragraph 186 a, NÖ AO, der sich inhaltlich von dem nach Paragraph 186, NÖ AO unterscheidet, ist die "Abgabe" und nicht ein Guthaben zurückzuzahlen. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Guthabens kommt es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung - anders als nach Paragraph 186, NÖ AO - nicht an, weil nicht ein "Guthaben" Gegenstand der Rückzahlung an Abgabepflichtige nach Paragraph 186 a, NÖ AO ist vergleiche das zur insoweit vergleichbaren Oberösterreichischen Landesabgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom
- Februar 2006, 2005/16/0112). Der Ausspruch, in welchem Umfang die Abgabe nicht gutzuschreiben oder nicht zurückzuzahlen ist, verlangt das Erfüllen des Tatbestandes des Paragraph 186 a, Absatz eins, NÖ AO, dass nämlich die Abgabenbehörde eine bestimmte Abgabenvorschreibung aufhebt oder abändert. Einen Rückzahlungsantrag setzt Paragraph 186 a, NÖ AO nicht voraus.