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{'item': 'AW 2007/17/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.02.2007 GeschäftszahlAW 2007/17/0002 RechtssatzNichtstattgebung - Haftung für Wassergebühren - Die beschwerdeführende Partei bekämpft die Abweisung ihrer Berufung gegen die Inanspruchnahme als Haftende betreffend einen Rückstand an Wassergebühren im Betrag von EUR 3.223,

  1. Sie macht geltend, mit dem Vollzug des Bescheides bzw. nicht auszuschließenden Zwangsmaßnahmen, wie dem allfälligen Verfügen einer Wassersperre, sei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Gemäß § 17 Wiener Wasserversorgungsgesetz könne die Behörde Wasserabnehmern u.a. die Wasserlieferung bei einem Zahlungsverzug von mehr als zwei Wochen einstellen. Eine Aufrechterhaltung der Wasserversorgung sei absolut notwendig. Jede Maßnahme der Unterbindung der Wasserversorgung stelle eine schwere Gefährdung des durch den Wasseranschluss gewährleisteten Trinkwassers für Mensch und Tier dar und würde damit eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung der Wassernutzer bedeuten. Das Trinkwasser versorge mehr als 100 Pferde, 30 Angestellte und Bewohner. Als weiterer nachteiliger Effekt einer Sperre würden zahlreiche Arbeitsplätze gefährdet. Damit hat die antragstellende Partei die Voraussetzung, dass ihr durch die Abweisung des Aufschiebungsantrages und damit durch die Zahlung des vorgeschriebenen Abgabenbetrages ein unverhältnismäßiger Nachteil erwüchse, nicht dem Konkretisierungsgebot entsprechend glaubhaft gemacht. Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehene Interessenabwägung vornehmen zu können, hätte der Verwaltungsgerichtshof vielmehr der ziffernmäßigen Angabe der Ertrags- und Vermögenslage der antragstellenden Partei bedurft (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom
  2. Jänner 2006, Zl. AW 2005/17/0067). Das Vorbringen der antragstellenden Partei betreffend die Einstellung der Wasserversorgung erfüllt das Konkretisierungsgebot ebenso wenig wie der allgemeine Hinweis auf die mögliche Gefährdung von Arbeitsplätzen.Nichtstattgebung - Haftung für Wassergebühren - Die beschwerdeführende Partei bekämpft die Abweisung ihrer Berufung gegen die Inanspruchnahme als Haftende betreffend einen Rückstand an Wassergebühren im Betrag von EUR 3.223,
  3. Sie macht geltend, mit dem Vollzug des Bescheides bzw. nicht auszuschließenden Zwangsmaßnahmen, wie dem allfälligen Verfügen einer Wassersperre, sei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Gemäß Paragraph 17, Wiener Wasserversorgungsgesetz könne die Behörde Wasserabnehmern u.a. die Wasserlieferung bei einem Zahlungsverzug von mehr als zwei Wochen einstellen. Eine Aufrechterhaltung der Wasserversorgung sei absolut notwendig. Jede Maßnahme der Unterbindung der Wasserversorgung stelle eine schwere Gefährdung des durch den Wasseranschluss gewährleisteten Trinkwassers für Mensch und Tier dar und würde damit eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung der Wassernutzer bedeuten. Das Trinkwasser versorge mehr als 100 Pferde, 30 Angestellte und Bewohner. Als weiterer nachteiliger Effekt einer Sperre würden zahlreiche Arbeitsplätze gefährdet. Damit hat die antragstellende Partei die Voraussetzung, dass ihr durch die Abweisung des Aufschiebungsantrages und damit durch die Zahlung des vorgeschriebenen Abgabenbetrages ein unverhältnismäßiger Nachteil erwüchse, nicht dem Konkretisierungsgebot entsprechend glaubhaft gemacht. Um die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehene Interessenabwägung vornehmen zu können, hätte der Verwaltungsgerichtshof vielmehr der ziffernmäßigen Angabe der Ertrags- und Vermögenslage der antragstellenden Partei bedurft vergleiche beispielsweise den hg. Beschluss vom
  4. Jänner 2006, Zl. AW 2005/17/0067). Das Vorbringen der antragstellenden Partei betreffend die Einstellung der Wasserversorgung erfüllt das Konkretisierungsgebot ebenso wenig wie der allgemeine Hinweis auf die mögliche Gefährdung von Arbeitsplätzen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.