RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2007 Geschäftszahl2007/17/0002 RechtssatzNach dem klaren Wortlaut des auch von der Erstbeschwerdeführerin mit Vorstellung angefochtenen Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde wurde lediglich eine vom Zweitbeschwerdeführer eingebrachte Berufung gegen den erstinstanzlichen Feststellungsbescheid als unbegründet abgewiesen. (Nach der Zustellverfügung sollte dieser Bescheid an beide Beschwerdeführer zugestellt werden. In den Verwaltungsakten findet sich lediglich ein Rückschein betreffend die Zustellung desselben an die Erstbeschwerdeführerin). Zwar wurde diese Berufungsentscheidung auch der Erstbeschwerdeführerin zugestellt, was jedoch nichts daran ändert, dass sie sich auf die Erledigung der Berufung des Zweitbeschwerdeführers beschränkte. Anders als die belangte Behörde annahm, beinhaltet der mit Vorstellung angefochtene Bescheid vom
- Mai 2006 keine Entscheidung über eine (von der zweitinstanzlichen Abgabenbehörde) der Erstbeschwerdeführerin zugerechnete Berufung. (Mit diesem Bescheid entschied der Gemeindevorstand "über die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Zweitbeschwerdeführers" gegen den erstinstanzlichen Feststellungsbescheid vom
- Jänner 2005). Die Zustellung des - ausschließlich den Zweitbeschwerdeführer betreffenden - Berufungsbescheides an die Erstbeschwerdeführerin bewirkte für sich genommen nicht die Erlassung einer Berufungsentscheidung gegen die Erstbeschwerdeführerin. Daraus folgt, dass die belangte Behörde die von der Erstbeschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung in Ermangelung eines gegen die Erstbeschwerdeführerin ergangenen Berufungsbescheides als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte. Indem die belangte Behörde über diese Vorstellung nunmehr eine inhaltliche Erledigung traf, wobei sie der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Wirkung für die Erstbeschwerdeführerin die für letztere nachteilige Rechtsauffassung überband, wonach der erstinstanzliche Bescheid vom
- Jänner 2005 mangels Erhebung einer Berufung durch die Erstbeschwerdeführerin ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsen sei, also über die am
- Februar 2005 eingelangte Eingabe des Zweitbeschwerdeführers, in welcher dieser erklärte, innerhalb offener Frist gegen den Bescheid vom
- Jänner 2005 Berufung zu erheben, in Ansehung der Erstbeschwerdeführerin keinesfalls eine Berufungsentscheidung in der Sache zu ergehen habe, belastete sie den angefochtenen Vorstellungsbescheid, soweit er die Erstbeschwerdeführerin betrifft, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E
- April 1995, 93/17/0267). [Hier: Die Zustellung der erstinstanzlichen Erledigung an die Erstbeschwerdeführerin wäre dann wirksam gewesen, wenn diese nicht - wie sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet - eine das vorliegende Feststellungsverfahren umfassende Vertretungsvollmacht an den Zweitbeschwerdeführer erteilt hätte (vgl. hiezu § 60 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400).]Nach dem klaren Wortlaut des auch von der Erstbeschwerdeführerin mit Vorstellung angefochtenen Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde wurde lediglich eine vom Zweitbeschwerdeführer eingebrachte Berufung gegen den erstinstanzlichen Feststellungsbescheid als unbegründet abgewiesen. (Nach der Zustellverfügung sollte dieser Bescheid an beide Beschwerdeführer zugestellt werden. In den Verwaltungsakten findet sich lediglich ein Rückschein betreffend die Zustellung desselben an die Erstbeschwerdeführerin). Zwar wurde diese Berufungsentscheidung auch der Erstbeschwerdeführerin zugestellt, was jedoch nichts daran ändert, dass sie sich auf die Erledigung der Berufung des Zweitbeschwerdeführers beschränkte. Anders als die belangte Behörde annahm, beinhaltet der mit Vorstellung angefochtene Bescheid vom
- Mai 2006 keine Entscheidung über eine (von der zweitinstanzlichen Abgabenbehörde) der Erstbeschwerdeführerin zugerechnete Berufung. (Mit diesem Bescheid entschied der Gemeindevorstand "über die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Zweitbeschwerdeführers" gegen den erstinstanzlichen Feststellungsbescheid vom
- Jänner 2005). Die Zustellung des - ausschließlich den Zweitbeschwerdeführer betreffenden - Berufungsbescheides an die Erstbeschwerdeführerin bewirkte für sich genommen nicht die Erlassung einer Berufungsentscheidung gegen die Erstbeschwerdeführerin. Daraus folgt, dass die belangte Behörde die von der Erstbeschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung in Ermangelung eines gegen die Erstbeschwerdeführerin ergangenen Berufungsbescheides als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte. Indem die belangte Behörde über diese Vorstellung nunmehr eine inhaltliche Erledigung traf, wobei sie der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Wirkung für die Erstbeschwerdeführerin die für letztere nachteilige Rechtsauffassung überband, wonach der erstinstanzliche Bescheid vom
- Jänner 2005 mangels Erhebung einer Berufung durch die Erstbeschwerdeführerin ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsen sei, also über die am
- Februar 2005 eingelangte Eingabe des Zweitbeschwerdeführers, in welcher dieser erklärte, innerhalb offener Frist gegen den Bescheid vom
- Jänner 2005 Berufung zu erheben, in Ansehung der Erstbeschwerdeführerin keinesfalls eine Berufungsentscheidung in der Sache zu ergehen habe, belastete sie den angefochtenen Vorstellungsbescheid, soweit er die Erstbeschwerdeführerin betrifft, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E
- April 1995, 93/17/0267). [Hier: Die Zustellung der erstinstanzlichen Erledigung an die Erstbeschwerdeführerin wäre dann wirksam gewesen, wenn diese nicht - wie sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet - eine das vorliegende Feststellungsverfahren umfassende Vertretungsvollmacht an den Zweitbeschwerdeführer erteilt hätte vergleiche hiezu Paragraph 60, der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977, Landesgesetzblatt 3400).]