RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2007 Geschäftszahl2007/17/0002 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/17/0321 E
- November 2001 RS 3 (hier nur der erste Satz) Stammrechtssatz§ 53 Abs 1 VwGG kommt nur zum Tragen, wenn die Beschwerden der mehreren Beschwerdeführer den selben Erfolg haben. Der Kostenzuspruch an die belangte Behörde im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (§ 51 VwGG) erfolgte auch angesichts der Überlegungen, die im Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2000, 98/03/0310, dazu geführt haben, dass ein Kostenzuspruch ungeachtet der nach Einleitung des Vorverfahrens erfolgten Zurückweisung der Beschwerde (im damaligen Beschwerdefall: wegen Nichtvorliegens eines Bescheides auf Grund des Fehlens der Unterschrift oder Beglaubigung) nicht stattfand. Da der angefochtene Bescheid in klarer Weise ausschließlich über die Berufung des Zweitbeschwerdeführers absprach, ist im Beschwerdefall nicht zu untersuchen, ob die für den Fall der mangelnden Bescheidqualität angestellten Überlegungen auch im Falle der Unklarheit über den Adressaten eines Bescheides zum Tragen kommen können. In einem Fall wie dem vorliegenden kann nicht davon die Rede sein, dass es zur Beseitigung einer andernfalls bestehenden Unsicherheit, die durch das Verhalten der Behörde hervorgerufen worden wäre, erforderlich gewesen wäre, aus advokatorischer Vorsicht die nicht an die Erstbeschwerdeführerin gerichtete Erledigung auch durch diese anzufechten, um eine Klarstellung einer unklaren rechtlichen Situation durch den Verwaltungsgerichtshof herbeizuführen.Paragraph 53, Absatz eins, VwGG kommt nur zum Tragen, wenn die Beschwerden der mehreren Beschwerdeführer den selben Erfolg haben. Der Kostenzuspruch an die belangte Behörde im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (Paragraph 51, VwGG) erfolgte auch angesichts der Überlegungen, die im Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2000, 98/03/0310, dazu geführt haben, dass ein Kostenzuspruch ungeachtet der nach Einleitung des Vorverfahrens erfolgten Zurückweisung der Beschwerde (im damaligen Beschwerdefall: wegen Nichtvorliegens eines Bescheides auf Grund des Fehlens der Unterschrift oder Beglaubigung) nicht stattfand. Da der angefochtene Bescheid in klarer Weise ausschließlich über die Berufung des Zweitbeschwerdeführers absprach, ist im Beschwerdefall nicht zu untersuchen, ob die für den Fall der mangelnden Bescheidqualität angestellten Überlegungen auch im Falle der Unklarheit über den Adressaten eines Bescheides zum Tragen kommen können. In einem Fall wie dem vorliegenden kann nicht davon die Rede sein, dass es zur Beseitigung einer andernfalls bestehenden Unsicherheit, die durch das Verhalten der Behörde hervorgerufen worden wäre, erforderlich gewesen wäre, aus advokatorischer Vorsicht die nicht an die Erstbeschwerdeführerin gerichtete Erledigung auch durch diese anzufechten, um eine Klarstellung einer unklaren rechtlichen Situation durch den Verwaltungsgerichtshof herbeizuführen.
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