RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2007 Geschäftszahl2007/17/0003 RechtssatzAus der Betriebsdefinition in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist für die Frage, welchen Inhalt der Begriff "betriebliche Produktion" in Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat, nichts zu gewinnen. Selbst wenn unter den in Art. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten "Produktionseinheiten" auch solche Flächen zu verstehen sein sollten, auf denen aktuell nichts produziert wird, heißt dies noch nicht, dass "Produktion" im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 jegliche Tätigkeit des Betriebsinhabers in Bezug auf diese Produktionseinheiten wäre, auch wenn diese Tätigkeit nicht in einer Produktion besteht. Dass bestimmte Flächen allenfalls "nicht beihilfefähig" sind, heißt nicht, dass sie als "schädliche Flächen" im Hinblick auf die Anwendung des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzusehen sind. Aus dem Umstand, dass allenfalls eine "Produktionseinheit" im Sinne der Verordnung vorliegt, folgt nicht, dass jede auf diese "Produktionseinheit" bezügliche Tätigkeit "Produktion" darstellt. Selbst dann, wenn dieser Schluss zulässig wäre, wäre damit noch nicht gesagt, dass eine "Produktion" entgegen den Vorschriften über den biologischen Landbau vorläge, zumal diese Vorschriften ihrerseits davon ausgehen, dass es einen Zeitpunkt gibt, ab dem auf diesen Flächen zulässiger Weise ausgesät werden kann, was umgekehrt einschließt, dass es einen davor liegenden Zeitraum gibt, in dem zwar noch nicht produziert werden kann, damit aber keineswegs ein dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden Zustand gegeben ist.Aus der Betriebsdefinition in der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, ist für die Frage, welchen Inhalt der Begriff "betriebliche Produktion" in Artikel 55, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, hat, nichts zu gewinnen. Selbst wenn unter den in Artikel 2, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, genannten "Produktionseinheiten" auch solche Flächen zu verstehen sein sollten, auf denen aktuell nichts produziert wird, heißt dies noch nicht, dass "Produktion" im Sinne des Artikel 55, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, jegliche Tätigkeit des Betriebsinhabers in Bezug auf diese Produktionseinheiten wäre, auch wenn diese Tätigkeit nicht in einer Produktion besteht. Dass bestimmte Flächen allenfalls "nicht beihilfefähig" sind, heißt nicht, dass sie als "schädliche Flächen" im Hinblick auf die Anwendung des Artikel 55, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, anzusehen sind. Aus dem Umstand, dass allenfalls eine "Produktionseinheit" im Sinne der Verordnung vorliegt, folgt nicht, dass jede auf diese "Produktionseinheit" bezügliche Tätigkeit "Produktion" darstellt. Selbst dann, wenn dieser Schluss zulässig wäre, wäre damit noch nicht gesagt, dass eine "Produktion" entgegen den Vorschriften über den biologischen Landbau vorläge, zumal diese Vorschriften ihrerseits davon ausgehen, dass es einen Zeitpunkt gibt, ab dem auf diesen Flächen zulässiger Weise ausgesät werden kann, was umgekehrt einschließt, dass es einen davor liegenden Zeitraum gibt, in dem zwar noch nicht produziert werden kann, damit aber keineswegs ein dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden Zustand gegeben ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.