RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.08.2007 Geschäftszahl2007/17/0005 RechtssatzBörsebesucher sind gemäß § 20 Abs. 1 BörseG dadurch gekennzeichnet, dass sie "zum Abschluss von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem berechtigt und vom Börseunternehmen als Börsebesucher zugelassen sind". § 20 Abs. 4 BörseG verpflichtet auch die Börsebesucher bei ihrer Tätigkeit im Börsehandel, die Bestimmungen des § 18 Z 1 BörseG einzuhalten. Während somit die Verpflichtung zur Beachtung der Handelsbedingungen der Börse durch die Börsemitglieder unmittelbar aus § 18 Z 1 BörseG resultiert, folgt eine entsprechende Verpflichtung für Börsebesucher aus § 20 Abs. 4 leg. cit. Dem entsprechend richtet sich im Fall eines Verstoßes gegen die vorzitierten Verpflichtungen die Strafdrohung des § 48 Abs. 1 Z 7 BörseG gegen Börsemitglieder, jene des § 48 Abs. 2 Z 4 BörseG aber gegen Börsebesucher. Wenn § 20 Abs. 4 BörseG nun die Börsebesucher verpflichtet, bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, so ist diese Norm dahingehend zu verstehen, dass die Erstgenannten bei der von ihnen ausgeübten Tätigkeit, nämlich beim Abschluss von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem, die für eben diesen Handel aufgestellten Bedingungen der Börse einzuhalten haben. Eine Auslegung, wonach § 20 Abs. 4 BörseG nur solche Bedingungen betreffe, welche das Börseunternehmen ausdrücklich für Börsebesucher aufstellt, würde den Systemzusammenhang zwischen § 20 Abs. 1 und Abs. 4 BörseG verkennen und der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung ihren Anwendungsbereich weitgehend entziehen. Sie wird daher vom Verwaltungsgerichtshof - zumal auch die Ausführungen in der Regierungsvorlage (Hinweis EB RV 1049 BlgNR
- GP, 34) in diese Richtung gehen - nicht vertreten.Börsebesucher sind gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BörseG dadurch gekennzeichnet, dass sie "zum Abschluss von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem berechtigt und vom Börseunternehmen als Börsebesucher zugelassen sind". Paragraph 20, Absatz 4, BörseG verpflichtet auch die Börsebesucher bei ihrer Tätigkeit im Börsehandel, die Bestimmungen des Paragraph 18, Ziffer eins, BörseG einzuhalten. Während somit die Verpflichtung zur Beachtung der Handelsbedingungen der Börse durch die Börsemitglieder unmittelbar aus Paragraph 18, Ziffer eins, BörseG resultiert, folgt eine entsprechende Verpflichtung für Börsebesucher aus Paragraph 20, Absatz 4, leg. cit. Dem entsprechend richtet sich im Fall eines Verstoßes gegen die vorzitierten Verpflichtungen die Strafdrohung des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 7, BörseG gegen Börsemitglieder, jene des Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 4, BörseG aber gegen Börsebesucher. Wenn Paragraph 20, Absatz 4, BörseG nun die Börsebesucher verpflichtet, bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, so ist diese Norm dahingehend zu verstehen, dass die Erstgenannten bei der von ihnen ausgeübten Tätigkeit, nämlich beim Abschluss von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem, die für eben diesen Handel aufgestellten Bedingungen der Börse einzuhalten haben. Eine Auslegung, wonach Paragraph 20, Absatz 4, BörseG nur solche Bedingungen betreffe, welche das Börseunternehmen ausdrücklich für Börsebesucher aufstellt, würde den Systemzusammenhang zwischen Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 4, BörseG verkennen und der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung ihren Anwendungsbereich weitgehend entziehen. Sie wird daher vom Verwaltungsgerichtshof - zumal auch die Ausführungen in der Regierungsvorlage (Hinweis EB Regierungsvorlage 1049 BlgNR
- GP, 34) in diese Richtung gehen - nicht vertreten. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/17/0006 E
- August 2007