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{'item': 'AW 2007/17/0022'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2007 GeschäftszahlAW 2007/17/0022 RechtssatzNichtstattgebung - Auftrag nach § 24 Abs. 3 WAG iVm § 70 Abs. 4 BWG - Die beschwerdeführende Partei, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, bekämpft die Bestellung eines Regierungskommissärs gemäß § 24 Abs. 2a Z 2 WAG für ihr Unternehmen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht geeignet, das Überwiegen des mit der Vollziehung verbundenen Nachteils gegenüber den für die Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen darzutun. Der im Antrag hervorgehobene Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Anlegerinteressen beeinträchtigen könne, weil sie die beanstandeten Handlungen eingestellt habe, spricht nicht für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal einerseits die Bestellung eines Regierungskommissärs gemäß § 24 Abs. 2a Z 2 WAG gerade auf die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs des betroffenen Unternehmens abzielt (bzw. die Durchführung untersagter Geschäfte im Einzelfall ermöglicht) und andererseits die (bloß) faktische Einstellung bestimmter Tätigkeiten keinerlei rechtliche Bedeutung hat und für sich die von der belangten Behörde festgestellte Gefahr nicht nachhaltig beseitigt. Das Argument ist daher nicht tauglich, die Überflüssigkeit der Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides darzutun. Dass aufsichtsbehördliche Maßnahmen beim betroffenen Unternehmen Kosten verursachen, ist für sich allein und ohne nähere Konkretisierung ebenfalls kein Grund für die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils. Wenn schließlich die Schädigung des good wills der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt wird und der Verlust des Kundenvertrauens beklagt wird, werden damit ebenfalls nur regelmäßig mit dem Einsatz der vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufsichtsmittel verbundene Folgen geltend gemacht, die ohne nähere Spezifizierung und ohne besondere Umstände des Einzelfalles nicht die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils begründen können.Nichtstattgebung - Auftrag nach Paragraph 24, Absatz 3, WAG in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, BWG - Die beschwerdeführende Partei, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, bekämpft die Bestellung eines Regierungskommissärs gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, Ziffer 2, WAG für ihr Unternehmen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht geeignet, das Überwiegen des mit der Vollziehung verbundenen Nachteils gegenüber den für die Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen darzutun. Der im Antrag hervorgehobene Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Anlegerinteressen beeinträchtigen könne, weil sie die beanstandeten Handlungen eingestellt habe, spricht nicht für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal einerseits die Bestellung eines Regierungskommissärs gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, Ziffer 2, WAG gerade auf die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs des betroffenen Unternehmens abzielt (bzw. die Durchführung untersagter Geschäfte im Einzelfall ermöglicht) und andererseits die (bloß) faktische Einstellung bestimmter Tätigkeiten keinerlei rechtliche Bedeutung hat und für sich die von der belangten Behörde festgestellte Gefahr nicht nachhaltig beseitigt. Das Argument ist daher nicht tauglich, die Überflüssigkeit der Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides darzutun. Dass aufsichtsbehördliche Maßnahmen beim betroffenen Unternehmen Kosten verursachen, ist für sich allein und ohne nähere Konkretisierung ebenfalls kein Grund für die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils. Wenn schließlich die Schädigung des good wills der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt wird und der Verlust des Kundenvertrauens beklagt wird, werden damit ebenfalls nur regelmäßig mit dem Einsatz der vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufsichtsmittel verbundene Folgen geltend gemacht, die ohne nähere Spezifizierung und ohne besondere Umstände des Einzelfalles nicht die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils begründen können.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.