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{'item': 'AW 2007/17/0032'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.2009 GeschäftszahlAW 2007/17/0032 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie AW 2007/17/0030 B

  1. Juni 2009 RS 1 StammrechtssatzNichtstattgebung - Übertretung des Bankwesengesetzes - Der Bf bekämpft die Abweisung seiner Berufung gegen die Bestrafung wegen Übertretung des § 98 Abs. 1 BWG 1993 iVm § 1 Abs. 1 Z 7 BWG 1993 in seiner Funktion als Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH habe gewerblich ohne die erforderliche Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) Handel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Wertpapieren betrieben. Der Bf vertritt die Auffassung, dass die getätigten Geschäfte nicht den Tatbestand des Handels mit Wertpapieren nach § 1 Abs. 1 Z 7 BWG 1993 erfüllten. Begründet ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung ua damit, dass der Bescheid einem Vollzug zugänglich sei und dem Bf in einem Schreiben die Übermittlung des Nachweises aufgetragen worden sei, dass sämtliche Handelsaktivitäten gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 legcit eingestellt wurden. Dieses Schreiben stelle eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 22d FMABG 2001 dar. Der angefochtene Bescheid lasse somit eine "Umsetzung in die Wirklichkeit" zu und entfalte daher erhebliche unmittelbare Rechtswirkungen gegen den Bf, da dem Bescheid letztlich ein verwaltungsbehördliches Unterlassungsbegehren nachgefolgt sei. § 22d FMABG 2001 knüpft nicht an eine Bestrafung nach dem BWG 1993 an, sondern an den Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG
  2. Es trifft daher nicht zu, dass im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine derartige Aufforderung ergehen könnte oder die bereits ergangene Aufforderung ebenfalls in ihren Wirkungen gehemmt wäre. Der angefochtene Bescheid hat daher nicht die ihm im Antrag zugeschriebenen Wirkungen, die mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen werden könnten. Auch auf dem Boden einer im Antrag bezogenen "Wirksamkeitstheorie" kommt daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht in Betracht.Nichtstattgebung - Übertretung des Bankwesengesetzes - Der Bf bekämpft die Abweisung seiner Berufung gegen die Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 98, Absatz eins, BWG 1993 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, BWG 1993 in seiner Funktion als Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH habe gewerblich ohne die erforderliche Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) Handel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Wertpapieren betrieben. Der Bf vertritt die Auffassung, dass die getätigten Geschäfte nicht den Tatbestand des Handels mit Wertpapieren nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, BWG 1993 erfüllten. Begründet ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung ua damit, dass der Bescheid einem Vollzug zugänglich sei und dem Bf in einem Schreiben die Übermittlung des Nachweises aufgetragen worden sei, dass sämtliche Handelsaktivitäten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, legcit eingestellt wurden. Dieses Schreiben stelle eine Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 22 d, FMABG 2001 dar. Der angefochtene Bescheid lasse somit eine "Umsetzung in die Wirklichkeit" zu und entfalte daher erhebliche unmittelbare Rechtswirkungen gegen den Bf, da dem Bescheid letztlich ein verwaltungsbehördliches Unterlassungsbegehren nachgefolgt sei. Paragraph 22 d, FMABG 2001 knüpft nicht an eine Bestrafung nach dem BWG 1993 an, sondern an den Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 98, Absatz eins, BWG
  3. Es trifft daher nicht zu, dass im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine derartige Aufforderung ergehen könnte oder die bereits ergangene Aufforderung ebenfalls in ihren Wirkungen gehemmt wäre. Der angefochtene Bescheid hat daher nicht die ihm im Antrag zugeschriebenen Wirkungen, die mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen werden könnten. Auch auf dem Boden einer im Antrag bezogenen "Wirksamkeitstheorie" kommt daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.