RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2007 Geschäftszahl2007/17/0040 RechtssatzBei der in einem Arbeitspapier der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angesprochenen Toleranzmarge bei der Feststellung der Flächen handelt es sich um die zunächst in Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vorgesehene, durch Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
- April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der Form einer den Mitgliedstaaten offen stehenden Möglichkeit übernommene und detaillierter geregelte Toleranzmarge. Die nunmehr durch Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 im Gemeinschaftsrecht festgelegten Grenzwerte, an die sich die Mitgliedstaaten zu halten haben, waren ursprünglich in dem von der Beschwerde genannten Arbeitspapier der Kommission enthalten. Sie stellten in dieser Form ursprünglich nur die Auffassung der Kommission zur Auslegung der Bestimmung dar. Eine innerstaatliche Umsetzung durch Erlassung einer generellen Regelung über die Toleranzmarge erfolgte nicht. Es kann aber der belangten Behörde im vorliegenden Zusammenhang nicht entgegen getreten werden, wenn sie die von der Kommission vertretene Auslegung der Bestimmung ihrem Bescheid betreffend die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen die teilweise Rückforderung der Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2004 zu Grunde legte. Als Ausnahmeregelung ist die Bestimmung auch nicht ausdehnend zu interpretieren.Bei der in einem Arbeitspapier der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angesprochenen Toleranzmarge bei der Feststellung der Flächen handelt es sich um die zunächst in Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr. 2419 aus 2001, vorgesehene, durch Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom
- April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der Form einer den Mitgliedstaaten offen stehenden Möglichkeit übernommene und detaillierter geregelte Toleranzmarge. Die nunmehr durch Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, im Gemeinschaftsrecht festgelegten Grenzwerte, an die sich die Mitgliedstaaten zu halten haben, waren ursprünglich in dem von der Beschwerde genannten Arbeitspapier der Kommission enthalten. Sie stellten in dieser Form ursprünglich nur die Auffassung der Kommission zur Auslegung der Bestimmung dar. Eine innerstaatliche Umsetzung durch Erlassung einer generellen Regelung über die Toleranzmarge erfolgte nicht. Es kann aber der belangten Behörde im vorliegenden Zusammenhang nicht entgegen getreten werden, wenn sie die von der Kommission vertretene Auslegung der Bestimmung ihrem Bescheid betreffend die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen die teilweise Rückforderung der Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2004 zu Grunde legte. Als Ausnahmeregelung ist die Bestimmung auch nicht ausdehnend zu interpretieren.