RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2007 Geschäftszahl2007/17/0067 RechtssatzDie belangte Behörde (Vorstellungsbehörde) führte Folgendes aus: Ob es sich um eine neu geschaffene Liegenschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 NÖ KanalG handle, hänge nicht von der bloßen Grundstücksbezeichnung ab. Nach Teilung einer bereits an den Kanal angeschlossenen Liegenschaft, für welche auch der Tatbestand der Kanaleinmündungsabgabe bereits einmal erfüllt gewesen sei, handle es sich nur bei jenen neu entstandenen Grundstücken um nicht an den Kanal angeschlossene (für die dann auch ein Neuanschluss an den Kanal anzunehmen wäre), welche vor der Teilung noch nicht bebaut gewesen seien. Nur unbebaute Grundstücke kämen als neu geschaffene Liegenschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 NÖ KanalG überhaupt in Betracht. Jene durch die Grundteilung entstandenen Grundstücke, die bereits zuvor bebaut gewesen seien, seien vom Anwendungsbereich der genannten Vorschrift nicht umfasst. Die belangte Behörde berief sich in diesem Zusammenhang auf Leiss, Kommentar zum NÖ Kanalgesetz 1977,
- Der Rechtsauffassung der belangten Behörde ist auch für den Fall zu folgen, dass der der ursprünglichen Vorschreibung zu Grunde gelegene Altbestand, welcher sich auf jener Fläche befunden hatte, welche zum nunmehr vorschreibungsgegenständlichen neuen Grundstück gehört, bereits vor der durch Teilung erfolgten Schaffung dieses neuen Grundstückes abgetragen wurde. Dies folgt aus dem Charakter der Kanaleinmündungsabgabe als einmalige Abgabe. Derselbe wurde noch in § 2 Abs. 1 NÖ KanalG in der Fassung LGBl. 8230-0 ausdrücklich umschrieben. Der Entfall des Wortes "einmalige" durch die Novelle LGBl. 8230-1 sollte offenkundig im hier interessierenden Zusammenhang (Abbruch und Neuerrichtung von Bauwerken) keine Änderung des Einmaligkeitsgrundsatzes zur Folge haben. Vielmehr sollte durch diese Gesetzesänderung lediglich unter den Voraussetzungen des unter einem novellierten § 2 Abs. 2 NÖ KanalG (Umgestaltung der Kanalanlage) die neuerliche Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe ermöglicht werden. Konsequenterweise betonte die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher den Einmaligkeitsgrundsatz auch in Erkenntnissen, die zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. 8230-1 ergangen sind (Hinweis E
- April 1996, 95/17/0452, E
- Jänner 2000, 99/17/0188, E
- März 2001, 97/17/0461). Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung (selbst nicht entrichteter) Abgaben bei mehrfacher Verwirklichung im Gesetz umschriebener Abgabentatbestände vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2004, VfSlg. Nr. 17.
- Erfüllt aber solcherart der Abbruch des Altbestandes auf einer angeschlossenen Liegenschaft und die spätere Neuerrichtung eines Gebäudes auf derselben nicht neuerlich den Abgabentatbestand für die Entrichtung der Kanaleinmündungsabgabe, so hat dies gleichermaßen für den Fall der Neuerrichtung eines Gebäudes auf einem durch Abteilung entstandenen Grundstück zu gelten, auf dessen Fläche schon einmal eine abgabepflichtige Bauführung den Anschluss eben dieser körperlichen Grundfläche an den Kanal bewirkt hatte.Ob es sich um eine neu geschaffene Liegenschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, NÖ KanalG handle, hänge nicht von der bloßen Grundstücksbezeichnung ab. Nach Teilung einer bereits an den Kanal angeschlossenen Liegenschaft, für welche auch der Tatbestand der Kanaleinmündungsabgabe bereits einmal erfüllt gewesen sei, handle es sich nur bei jenen neu entstandenen Grundstücken um nicht an den Kanal angeschlossene (für die dann auch ein Neuanschluss an den Kanal anzunehmen wäre), welche vor der Teilung noch nicht bebaut gewesen seien. Nur unbebaute Grundstücke kämen als neu geschaffene Liegenschaften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, NÖ KanalG überhaupt in Betracht. Jene durch die Grundteilung entstandenen Grundstücke, die bereits zuvor bebaut gewesen seien, seien vom Anwendungsbereich der genannten Vorschrift nicht umfasst. Die belangte Behörde berief sich in diesem Zusammenhang auf Leiss, Kommentar zum NÖ Kanalgesetz 1977,
- Der Rechtsauffassung der belangten Behörde ist auch für den Fall zu folgen, dass der der ursprünglichen Vorschreibung zu Grunde gelegene Altbestand, welcher sich auf jener Fläche befunden hatte, welche zum nunmehr vorschreibungsgegenständlichen neuen Grundstück gehört, bereits vor der durch Teilung erfolgten Schaffung dieses neuen Grundstückes abgetragen wurde. Dies folgt aus dem Charakter der Kanaleinmündungsabgabe als einmalige Abgabe. Derselbe wurde noch in Paragraph 2, Absatz eins, NÖ KanalG in der Fassung LGBl. 8230-0 ausdrücklich umschrieben. Der Entfall des Wortes "einmalige" durch die Novelle LGBl. 8230-1 sollte offenkundig im hier interessierenden Zusammenhang (Abbruch und Neuerrichtung von Bauwerken) keine Änderung des Einmaligkeitsgrundsatzes zur Folge haben. Vielmehr sollte durch diese Gesetzesänderung lediglich unter den Voraussetzungen des unter einem novellierten Paragraph 2, Absatz 2, NÖ KanalG (Umgestaltung der Kanalanlage) die neuerliche Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe ermöglicht werden. Konsequenterweise betonte die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher den Einmaligkeitsgrundsatz auch in Erkenntnissen, die zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. 8230-1 ergangen sind (Hinweis E
- April 1996, 95/17/0452, E
- Jänner 2000, 99/17/0188, E
- März 2001, 97/17/0461). Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung (selbst nicht entrichteter) Abgaben bei mehrfacher Verwirklichung im Gesetz umschriebener Abgabentatbestände vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2004, VfSlg. Nr. 17.
- Erfüllt aber solcherart der Abbruch des Altbestandes auf einer angeschlossenen Liegenschaft und die spätere Neuerrichtung eines Gebäudes auf derselben nicht neuerlich den Abgabentatbestand für die Entrichtung der Kanaleinmündungsabgabe, so hat dies gleichermaßen für den Fall der Neuerrichtung eines Gebäudes auf einem durch Abteilung entstandenen Grundstück zu gelten, auf dessen Fläche schon einmal eine abgabepflichtige Bauführung den Anschluss eben dieser körperlichen Grundfläche an den Kanal bewirkt hatte.