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{'item': '2007/17/0070'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2007 Geschäftszahl2007/17/0070 RechtssatzUnstrittig ist die - auf den eigenen Angaben der der Verbringerin des Bauschutts beruhende - Feststellung der Behörde, dass der auf die Liegenschaft verbrachte Bauschutt als übergangsmäßige Befestigung zum Zweck der Befahrung durch Lkws bzw. durch Lkw-Züge gedient hat, sodass hiedurch eine - nach den Angaben der Verbringerin vorübergehende - Grundstücksbefestigung geschaffen wurde. Vor diesem Hintergrund ist der Behörde aber nicht entgegen zu treten, wenn sie diesen Vorgang dem Tatbestand des "Verfüllens von Geländeunebenheiten oder des Vornehmens von Geländeanpassungen mit Abfällen" im Verständnis des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG unterstellt hat. Der im letzten Halbsatz dieser Gesetzesbestimmung enthaltene Klammerausdruck nennt als ein Beispiel für den genannten Tatbestand die Errichtung von Unterbauten für Straßen. Die - vorliegendenfalls erfolgte - Errichtung einer befestigten Fläche von 3.000 m2 zum Zweck des Befahrens derselben mit Lkws und Lkw-Zügen mag nun zwar nicht unmittelbar dem Tatbestand der Errichtung eines Unterbaues für eine Straße zu subsumieren sein, jedenfalls handelt es sich dabei aber um einen der Errichtung eines Unterbaues für eine Straße durchaus vergleichbaren Vorgang, welcher durch Aufbringung von Material in der Höhe von 0,4 m entweder eine Verfüllung von Geländeunebenheiten oder aber eine Anpassung des Geländes, auch durch Veränderung seiner Höhe, zur Folge hatte. Dies wäre auch dann der Fall gewesen, wenn eine zunächst von der Verbringerin durch Abtragung geschaffene Geländeunebenheit sodann verfüllt worden wäre (vgl insbesondere das letzte Beispiel im Klammerausdruck des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG).Unstrittig ist die - auf den eigenen Angaben der der Verbringerin des Bauschutts beruhende - Feststellung der Behörde, dass der auf die Liegenschaft verbrachte Bauschutt als übergangsmäßige Befestigung zum Zweck der Befahrung durch Lkws bzw. durch Lkw-Züge gedient hat, sodass hiedurch eine - nach den Angaben der Verbringerin vorübergehende - Grundstücksbefestigung geschaffen wurde. Vor diesem Hintergrund ist der Behörde aber nicht entgegen zu treten, wenn sie diesen Vorgang dem Tatbestand des "Verfüllens von Geländeunebenheiten oder des Vornehmens von Geländeanpassungen mit Abfällen" im Verständnis des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG unterstellt hat. Der im letzten Halbsatz dieser Gesetzesbestimmung enthaltene Klammerausdruck nennt als ein Beispiel für den genannten Tatbestand die Errichtung von Unterbauten für Straßen. Die - vorliegendenfalls erfolgte - Errichtung einer befestigten Fläche von 3.000 m2 zum Zweck des Befahrens derselben mit Lkws und Lkw-Zügen mag nun zwar nicht unmittelbar dem Tatbestand der Errichtung eines Unterbaues für eine Straße zu subsumieren sein, jedenfalls handelt es sich dabei aber um einen der Errichtung eines Unterbaues für eine Straße durchaus vergleichbaren Vorgang, welcher durch Aufbringung von Material in der Höhe von 0,4 m entweder eine Verfüllung von Geländeunebenheiten oder aber eine Anpassung des Geländes, auch durch Veränderung seiner Höhe, zur Folge hatte. Dies wäre auch dann der Fall gewesen, wenn eine zunächst von der Verbringerin durch Abtragung geschaffene Geländeunebenheit sodann verfüllt worden wäre vergleiche insbesondere das letzte Beispiel im Klammerausdruck des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.