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{'item': '2007/17/0071'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.2010 Geschäftszahl2007/17/0071 RechtssatzDie belangte Behörde hat im Beschwerdefall das Vorliegen eines Härtefalles ausschließlich mit der Begründung verneint, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Erkrankung seiner Tiere, welche deren Tod zur Folge hatte, keine Seuche darstelle, weil diese nicht in der Aufzählung anzeigepflichtiger Seuchen des § 16 TSG enthalten sei und auch keine diesbezügliche Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 TSG erlassen worden sei. Damit verkennt die belangte Behörde aber, dass der gemeinschaftsrechtliche Seuchenbegriff der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Dabei wird (zunächst) vom Wortsinn auszugehen sein. So versteht etwa Brockhaus, Enzyklopädie in 30 Bänden21, Bd 25, als "Seuche" eine Infektionskrankheit, die infolge ihrer großen Verbreitung und Schwere des Verlaufs eine Gefahr für die Allgemeinheit bildet. Die - schon nach innerstaatlichem Recht nicht den gesamten Bereich der Tierseuchen umfassende - Aufzählung der anzeigepflichtigen Tierseuchen in § 16 TSG vermag daher den Umfang des gemeinschaftsrechtlichen Seuchenbegriffs eben so wenig erschöpfend darzustellen wie der Umstand, dass zur geltend gemachten Krankheit eine Verordnung iSd § 1 Abs. 4 TSG nicht erlassen wurde. Auf Grund ihrer rechtsirrigen Annahme, es sei zur Beurteilung, ob im Beschwerdefall Seuchenbefall vorliegt, ausschließlich auf den Seuchenbegriff des TSG abzustellen, hat die belangte Behörde Feststellungen über die Schwere und den Verlauf der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erkrankung seines Viehbestandes unterlassen. Insbesondere hätte sie auf Grund von veterinärmedizinischen Grundlagen Feststellungen darüber treffen müssen, wie infektiös diese Erkrankung ist.Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall das Vorliegen eines Härtefalles ausschließlich mit der Begründung verneint, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Erkrankung seiner Tiere, welche deren Tod zur Folge hatte, keine Seuche darstelle, weil diese nicht in der Aufzählung anzeigepflichtiger Seuchen des Paragraph 16, TSG enthalten sei und auch keine diesbezügliche Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, TSG erlassen worden sei. Damit verkennt die belangte Behörde aber, dass der gemeinschaftsrechtliche Seuchenbegriff der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Dabei wird (zunächst) vom Wortsinn auszugehen sein. So versteht etwa Brockhaus, Enzyklopädie in 30 Bänden21, Bd 25, als "Seuche" eine Infektionskrankheit, die infolge ihrer großen Verbreitung und Schwere des Verlaufs eine Gefahr für die Allgemeinheit bildet. Die - schon nach innerstaatlichem Recht nicht den gesamten Bereich der Tierseuchen umfassende - Aufzählung der anzeigepflichtigen Tierseuchen in Paragraph 16, TSG vermag daher den Umfang des gemeinschaftsrechtlichen Seuchenbegriffs eben so wenig erschöpfend darzustellen wie der Umstand, dass zur geltend gemachten Krankheit eine Verordnung iSd Paragraph eins, Absatz 4, TSG nicht erlassen wurde. Auf Grund ihrer rechtsirrigen Annahme, es sei zur Beurteilung, ob im Beschwerdefall Seuchenbefall vorliegt, ausschließlich auf den Seuchenbegriff des TSG abzustellen, hat die belangte Behörde Feststellungen über die Schwere und den Verlauf der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erkrankung seines Viehbestandes unterlassen. Insbesondere hätte sie auf Grund von veterinärmedizinischen Grundlagen Feststellungen darüber treffen müssen, wie infektiös diese Erkrankung ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.