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{'item': '2007/17/0078'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2007 Geschäftszahl2007/17/0078 RechtssatzZwar enthält das GebAG für den Verzicht auf die Auszahlung von Zeugengebühren aus Amtsgeldern - anders als für denselben in Ansehung von Sachverständigengebühren; vgl. hiezu das Regelungssystem des § 37 Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 GebAG - keine ausdrücklichen Regelungen. Jedoch ist von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Verzichtes auch auf im öffentlichen Recht gegründeter Ansprüche auszugehen (Hinweis E

  1. April 1984, 83/12/0059). Ein Verzicht auf Auszahlung von Zeugengebühren aus Amtsgeldern macht auch durchaus Sinn, kann doch diesfalls dessen ungeachtet eine (teilweise) Auszahlung bestimmter Zeugengebühren aus einem erliegenden Kostenvorschuss oder aus einem - in der Praxis der Gerichte durchaus nicht unüblichen - erst nach Durchführung von Zeugenvernehmung und Gebührenbestimmung erlegten nachträglichen "Kostenvorschuss" in Betracht kommen. Geht man im Sinne der vorstehenden Ausführungen von der Zulässigkeit eines Verzichts auf Auszahlung von Zeugengebühren aus Amtsgeldern aus, so ist infolge Eintritts der dafür umschriebenen Bedingung (die belangte Behörde folgte in dem die Bestimmung der Zeugengebühren betreffenden angefochtenen Bescheid der Rechtsansicht der Revisorin, dass dem Beschwerdeführer die von ihm beantragten Zeugengebühren nur zum Teil zustünden) der Verzicht des Beschwerdeführers auf Auszahlung der vom Kostenbeamten bestimmten Gebühren aus Amtsgeldern (unter dem vom Beschwerdeführer verwendeten Begriff "vorschussweise" kann in diesem Zusammenhang nur eine Zahlung vor und damit an Stelle der Entrichtung der Gebühren durch die Parteien oder aus einem von diesen erlegten Kostenvorschuss gemeint sein) wirksam geworden. Wie der Gesetzeswortlaut im Zusammenhalt mit den Gesetzesmaterialien [Hinweis auf die Erläuterungen zu § 21 Abs. 2 GebAG idF BGBl. Nr. 343/1989 (888 BlgNR XVII. GP, 28)] zeigt, dient die dem Revisor in § 21 Abs. 2 Z 1 GebAG eingeräumte Legitimation zur Einbringung einer Administrativbeschwerde ausschließlich der Verfolgung der Interessen des Bundesschatzes. Es ist dem Beschwerdeführer daher auch beizupflichten, wenn er die Auffassung vertritt, dass mit Wirksamkeit des Verzichts auf Auszahlung der vom Kostenbeamten bestimmten Zeugengebühren aus Amtsgeldern die Beschwerdelegitimation der Revisorin (nachträglich) weggefallen ist. Die belangte Behörde hätte die dadurch unzulässig gewordene Administrativbeschwerde der Revisorin daher zurückzuweisen gehabt.Zwar enthält das GebAG für den Verzicht auf die Auszahlung von Zeugengebühren aus Amtsgeldern - anders als für denselben in Ansehung von Sachverständigengebühren; vergleiche hiezu das Regelungssystem des Paragraph 37, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, GebAG - keine ausdrücklichen Regelungen. Jedoch ist von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Verzichtes auch auf im öffentlichen Recht gegründeter Ansprüche auszugehen (Hinweis E
  2. April 1984, 83/12/0059). Ein Verzicht auf Auszahlung von Zeugengebühren aus Amtsgeldern macht auch durchaus Sinn, kann doch diesfalls dessen ungeachtet eine (teilweise) Auszahlung bestimmter Zeugengebühren aus einem erliegenden Kostenvorschuss oder aus einem - in der Praxis der Gerichte durchaus nicht unüblichen - erst nach Durchführung von Zeugenvernehmung und Gebührenbestimmung erlegten nachträglichen "Kostenvorschuss" in Betracht kommen. Geht man im Sinne der vorstehenden Ausführungen von der Zulässigkeit eines Verzichts auf Auszahlung von Zeugengebühren aus Amtsgeldern aus, so ist infolge Eintritts der dafür umschriebenen Bedingung (die belangte Behörde folgte in dem die Bestimmung der Zeugengebühren betreffenden angefochtenen Bescheid der Rechtsansicht der Revisorin, dass dem Beschwerdeführer die von ihm beantragten Zeugengebühren nur zum Teil zustünden) der Verzicht des Beschwerdeführers auf Auszahlung der vom Kostenbeamten bestimmten Gebühren aus Amtsgeldern (unter dem vom Beschwerdeführer verwendeten Begriff "vorschussweise" kann in diesem Zusammenhang nur eine Zahlung vor und damit an Stelle der Entrichtung der Gebühren durch die Parteien oder aus einem von diesen erlegten Kostenvorschuss gemeint sein) wirksam geworden. Wie der Gesetzeswortlaut im Zusammenhalt mit den Gesetzesmaterialien [Hinweis auf die Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 2, GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989, (888 BlgNR römisch siebzehn. GP, 28)] zeigt, dient die dem Revisor in Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, GebAG eingeräumte Legitimation zur Einbringung einer Administrativbeschwerde ausschließlich der Verfolgung der Interessen des Bundesschatzes. Es ist dem Beschwerdeführer daher auch beizupflichten, wenn er die Auffassung vertritt, dass mit Wirksamkeit des Verzichts auf Auszahlung der vom Kostenbeamten bestimmten Zeugengebühren aus Amtsgeldern die Beschwerdelegitimation der Revisorin (nachträglich) weggefallen ist. Die belangte Behörde hätte die dadurch unzulässig gewordene Administrativbeschwerde der Revisorin daher zurückzuweisen gehabt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.