RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2007 Geschäftszahl2007/17/0085 RechtssatzDie Berufungsentscheidung weist in ihrem Kopf als ausstellende Behörde die "Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung" auf. Sie ist von deren Leiter gefertigt. Hieraus ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass die in Rede stehende Erledigung der genannten Dienststelle zuzurechnen ist. Gemäß § 10 K-FVAG in der im Zeitpunkt der Erlassung dieser Erledigung in Kraft gestandenen Fassung nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 95/2005 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters die genannte Dienststelle. Ihr kommt schon durch die Zuweisung dieser Kompetenz Behördeneigenschaft zu. Inwieweit es mit Art. 38 oder sonstigen Bestimmungen des K-LVG unvereinbar sein sollte, die in Rede stehende Dienststelle als Behörde einzurichten, ist nicht ersichtlich. Die Einrichtung von (und Zuweisung von Zuständigkeiten
- an)Sonderbehörden berührt die Stellung der Landesregierung als oberste Behörde des Vollzugsbereiches nicht. Die Bestimmung des § 241c Abs. 2 K-LAO kommt vorliegendenfalls nicht zum Tragen, weil die Einrichtung der Kärntner Landesregierung als Berufungsbehörde gegen Bescheide der genannten Dienststelle die grundsätzliche Zulässigkeit einer Berufung voraussetzt. Ein Berufungsrecht gegen Berufungsbescheide steht aber nach der K-LAO (arg. e contrario aus § 191 leg. cit.) nicht zu. Dem Art. 38 K-LVG ist auch nicht zu entnehmen, dass in allen Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes Kärnten eine Berufung an die Landesregierung eingeräumt sein müsste. Die Ausübung der "obersten Vollziehung" ist auch durch die Stellung als sachlich in Betracht kommende übergeordnete Behörde gemäß § 241c Abs. 1 K-LAO gewahrt.Die Berufungsentscheidung weist in ihrem Kopf als ausstellende Behörde die "Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung" auf. Sie ist von deren Leiter gefertigt. Hieraus ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass die in Rede stehende Erledigung der genannten Dienststelle zuzurechnen ist. Gemäß Paragraph 10, K-FVAG in der im Zeitpunkt der Erlassung dieser Erledigung in Kraft gestandenen Fassung nach dem Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2005, entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters die genannte Dienststelle. Ihr kommt schon durch die Zuweisung dieser Kompetenz Behördeneigenschaft zu. Inwieweit es mit Artikel 38, oder sonstigen Bestimmungen des K-LVG unvereinbar sein sollte, die in Rede stehende Dienststelle als Behörde einzurichten, ist nicht ersichtlich. Die Einrichtung von (und Zuweisung von Zuständigkeiten
- an)Sonderbehörden berührt die Stellung der Landesregierung als oberste Behörde des Vollzugsbereiches nicht. Die Bestimmung des Paragraph 241 c, Absatz 2, K-LAO kommt vorliegendenfalls nicht zum Tragen, weil die Einrichtung der Kärntner Landesregierung als Berufungsbehörde gegen Bescheide der genannten Dienststelle die grundsätzliche Zulässigkeit einer Berufung voraussetzt. Ein Berufungsrecht gegen Berufungsbescheide steht aber nach der K-LAO (arg. e contrario aus Paragraph 191, leg. cit.) nicht zu. Dem Artikel 38, K-LVG ist auch nicht zu entnehmen, dass in allen Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes Kärnten eine Berufung an die Landesregierung eingeräumt sein müsste. Die Ausübung der "obersten Vollziehung" ist auch durch die Stellung als sachlich in Betracht kommende übergeordnete Behörde gemäß Paragraph 241 c, Absatz eins, K-LAO gewahrt.