RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2007 Geschäftszahl2007/17/0085 RechtssatzUnter Berücksichtigung der im K-FVAG erfolgenden Regelung aller für die Abgabepflicht maßgeblichen Voraussetzungen lässt der Wortlaut des Art. II Abs. 4 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2005 auch die Auslegung offen, dass mit "Tatbestände" jene Abgabentatbestände gemeint sein können, auf die die Bemessungsregelung des § 6 K-FVAG zur Anwendung gebracht werden soll. Die Gesetzesmaterialien zur Novelle des K-FVAG LGBl Nr. 95/2005 ("Zu Zl. -2V-LG-556/58-2005") zeigen, dass der Gesetzgeber tatsächlich auf nach dem Inkrafttreten der Novelle verwirklichte Abgabentatbestände abstellen wollte. § 6 K-FVAG ist daher dann anzuwenden, wenn der für die Besteuerung maßgebende Abgabentatbestand nach dem
- Jänner 2006 verwirklicht wurde. Maßgeblicher Abgabentatbestand gemäß § 3 Abs. 1 K-FVAG ist aber die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit unter den dort umschriebenen Voraussetzungen in jenem Abgabenjahr, für welches die Vorschreibung erfolgen soll. Die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes nach dem K-FVAG für das hier gegenständliche Abgabenjahr 2006 setzte daher jedenfalls eine Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. am
- Jänner 2006 voraus. Vor diesem Zeitpunkt konnte ein Abgabentatbestand für das genannte Jahr nicht verwirklicht sein (zur Auswirkung einer - hier offenbar nicht gegenständlichen - Beendigung der Erwerbstätigkeit im Jahr 2006 vgl. insbesondere § 5c Abs. 1 und 2 K-FVAG). Dass die Erzielung von Umsätzen im zweitvorangegangenen Jahr für das Entstehen einer Abgabenpflicht unverzichtbar wäre, ist im Anwendungsbereich des § 5b K-FVAG nicht mehr vertretbar. Für davor liegende Abgabenjahre mag dies - wovon auch die genannten Materialien zur Novelle des K-FVAG LGBl Nr. 95/2005 offenbar ausgehen - durchaus zutreffen. Freilich setzte auch nach der Altrechtslage die vollständige Verwirklichung des Abgabentatbestandes die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 K-FVAG im vorschreibungsgegenständlichen Jahr voraus, was gleichfalls aus den Materialien zur genannten Novellierung klar hervorgeht. Für eine "Verwirklichung" des Abgabentatbestandes, also für die Herstellung aller für ihn maßgeblichen Sachverhaltselemente, war daher sowohl nach Alt- als auch nach Neurechtslage die Ausübung der Erwerbstätigkeit in jenem Kalenderjahr, für das die Vorschreibung erfolgt, erforderlich. Dass die Auslegung der übrigen in Art. II genannten Übergangsbestimmungen ein von dem hier vertretenen abweichendes Verständnis des Art. II Abs. 4 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2005 erzwingen würde, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Die hier vertretene Auslegung entspricht in Ansehung des für die Bemessung maßgeblichen Abgabensatzes dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabennormen und ist - wie sich dem Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 2007, B 1572/06-3, entnehmen lässt - auch mit dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot vereinbar.Unter Berücksichtigung der im K-FVAG erfolgenden Regelung aller für die Abgabepflicht maßgeblichen Voraussetzungen lässt der Wortlaut des Artikel römisch zwei, Absatz 4, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2005, auch die Auslegung offen, dass mit "Tatbestände" jene Abgabentatbestände gemeint sein können, auf die die Bemessungsregelung des Paragraph 6, K-FVAG zur Anwendung gebracht werden soll. Die Gesetzesmaterialien zur Novelle des K-FVAG Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2005, ("Zu Zl. -2V-LG-556/58-2005") zeigen, dass der Gesetzgeber tatsächlich auf nach dem Inkrafttreten der Novelle verwirklichte Abgabentatbestände abstellen wollte. Paragraph 6, K-FVAG ist daher dann anzuwenden, wenn der für die Besteuerung maßgebende Abgabentatbestand nach dem
- Jänner 2006 verwirklicht wurde. Maßgeblicher Abgabentatbestand gemäß Paragraph 3, Absatz eins, K-FVAG ist aber die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit unter den dort umschriebenen Voraussetzungen in jenem Abgabenjahr, für welches die Vorschreibung erfolgen soll. Die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes nach dem K-FVAG für das hier gegenständliche Abgabenjahr 2006 setzte daher jedenfalls eine Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. am
- Jänner 2006 voraus. Vor diesem Zeitpunkt konnte ein Abgabentatbestand für das genannte Jahr nicht verwirklicht sein (zur Auswirkung einer - hier offenbar nicht gegenständlichen - Beendigung der Erwerbstätigkeit im Jahr 2006 vergleiche insbesondere Paragraph 5 c, Absatz eins und 2 K-FVAG). Dass die Erzielung von Umsätzen im zweitvorangegangenen Jahr für das Entstehen einer Abgabenpflicht unverzichtbar wäre, ist im Anwendungsbereich des Paragraph 5 b, K-FVAG nicht mehr vertretbar. Für davor liegende Abgabenjahre mag dies - wovon auch die genannten Materialien zur Novelle des K-FVAG Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2005, offenbar ausgehen - durchaus zutreffen. Freilich setzte auch nach der Altrechtslage die vollständige Verwirklichung des Abgabentatbestandes die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, K-FVAG im vorschreibungsgegenständlichen Jahr voraus, was gleichfalls aus den Materialien zur genannten Novellierung klar hervorgeht. Für eine "Verwirklichung" des Abgabentatbestandes, also für die Herstellung aller für ihn maßgeblichen Sachverhaltselemente, war daher sowohl nach Alt- als auch nach Neurechtslage die Ausübung der Erwerbstätigkeit in jenem Kalenderjahr, für das die Vorschreibung erfolgt, erforderlich. Dass die Auslegung der übrigen in Artikel römisch zwei, genannten Übergangsbestimmungen ein von dem hier vertretenen abweichendes Verständnis des Artikel römisch zwei, Absatz 4, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2005, erzwingen würde, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Die hier vertretene Auslegung entspricht in Ansehung des für die Bemessung maßgeblichen Abgabensatzes dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabennormen und ist - wie sich dem Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 2007, B 1572/06-3, entnehmen lässt - auch mit dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot vereinbar.