RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2007 Geschäftszahl2007/17/0097 RechtssatzIn seiner VwGH-Beschwerde gegen die Vorschreibung der Nächtigungstaxe macht der Quartiergeber die Verletzung im Recht auf "Nicht-Abfuhr der Nächtigungstaxen für Jänner 2006, die von den Abgabenschuldnern rechtlich nicht verlangt bzw. faktisch nicht 'abgezogen' werden können, bzw. in seinem Recht auf Beachtung zivilrechtlicher/europarechtlicher Unmöglichkeiten und Unerlaubtheiten", geltend. Soweit in dem Vorwurf der mangelnden Überwälzbarkeit der beim Quartiergeber eingehobenen Nächtigungstaxe auf die Konsumenten im Hinblick auf bestehende gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, insbesondere die Richtlinie vom
- Juni 1990 über Pauschalreisen, 90/314/EWG, der Vorwurf der Verletzung von Gemeinschaftsrecht erblickt werden kann, ist dazu Folgendes zu sagen: Die Frage, ob zwingende Gemeinschaftsrechtsbestimmungen einem Wirtschaftstreibenden die Überwälzung einer erst nach Vertragsabschluss mit seinem Kunden erhöhten und bei ihm eingehobenen Abgabe auf den Kunden unmöglich machen, ist im gegebenen Zusammenhang nur für die Frage relevant, ob die vom Quartiergeber angesprochene faktische Situation, die sich aus der Beachtung der erwähnten zivilrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit der gegenständlichen Besteuerung für ihn ergibt, dazu führt, dass die Einhebung der Abgabe gegen Gemeinschaftsrecht verstieße. Anders als im Falle einer Verfassungswidrigkeit der angewendeten generellen Norm wäre auf Grund der Rechtsprechung des EuGH zum sogenannten Vorrang des Gemeinschaftsrechts eine derartige Rechtswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen vom Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung wahrzunehmen (und gegebenenfalls unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Falllösung zu Grunde zu legen oder jedenfalls die mit Gemeinschaftsrecht (insbesondere im Fall eines Widerspruchs zu Primärrecht oder zu nicht unmittelbar anwendbaren Richtlinienbestimmungen) in Konflikt stehende innerstaatliche Bestimmung unangewendet zu lassen; Hinweis EuGH Rs 106/77, Simmenthal II, Slg. 1978, 629, Rdnr. 17 f). Ein derartiger Widerspruch zu Gemeinschaftsrecht liegt jedoch hier nicht vor.In seiner VwGH-Beschwerde gegen die Vorschreibung der Nächtigungstaxe macht der Quartiergeber die Verletzung im Recht auf "Nicht-Abfuhr der Nächtigungstaxen für Jänner 2006, die von den Abgabenschuldnern rechtlich nicht verlangt bzw. faktisch nicht 'abgezogen' werden können, bzw. in seinem Recht auf Beachtung zivilrechtlicher/europarechtlicher Unmöglichkeiten und Unerlaubtheiten", geltend. Soweit in dem Vorwurf der mangelnden Überwälzbarkeit der beim Quartiergeber eingehobenen Nächtigungstaxe auf die Konsumenten im Hinblick auf bestehende gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, insbesondere die Richtlinie vom
- Juni 1990 über Pauschalreisen, 90/314/EWG, der Vorwurf der Verletzung von Gemeinschaftsrecht erblickt werden kann, ist dazu Folgendes zu sagen: Die Frage, ob zwingende Gemeinschaftsrechtsbestimmungen einem Wirtschaftstreibenden die Überwälzung einer erst nach Vertragsabschluss mit seinem Kunden erhöhten und bei ihm eingehobenen Abgabe auf den Kunden unmöglich machen, ist im gegebenen Zusammenhang nur für die Frage relevant, ob die vom Quartiergeber angesprochene faktische Situation, die sich aus der Beachtung der erwähnten zivilrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit der gegenständlichen Besteuerung für ihn ergibt, dazu führt, dass die Einhebung der Abgabe gegen Gemeinschaftsrecht verstieße. Anders als im Falle einer Verfassungswidrigkeit der angewendeten generellen Norm wäre auf Grund der Rechtsprechung des EuGH zum sogenannten Vorrang des Gemeinschaftsrechts eine derartige Rechtswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen vom Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung wahrzunehmen (und gegebenenfalls unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Falllösung zu Grunde zu legen oder jedenfalls die mit Gemeinschaftsrecht (insbesondere im Fall eines Widerspruchs zu Primärrecht oder zu nicht unmittelbar anwendbaren Richtlinienbestimmungen) in Konflikt stehende innerstaatliche Bestimmung unangewendet zu lassen; Hinweis EuGH Rs 106/77, Simmenthal römisch zwei, Slg. 1978, 629, Rdnr. 17 f). Ein derartiger Widerspruch zu Gemeinschaftsrecht liegt jedoch hier nicht vor.