RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2008 Geschäftszahl2007/17/0105 RechtssatzNach der hg. Rechtsprechung werden bei unvertretenen Berufungswerbern besondere Anforderungen an die Formulierung von Verbesserungsaufträgen gestellt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2005, Zl. 2001/03/0451). Da die Berufung im Beschwerdefall durch befugte Parteienvertreter eingebracht wurde und daher auch der Verbesserungsauftrag diesen zugestellt wurde, kann dahin gestellt bleiben, ob die zumindest sprachlich unglückliche Ausdrucksweise im Verbesserungsauftrag (es wurde zwar § 13 Abs. 3 AVG zitiert, jedoch kein Auftrag zur Verbesserung erteilt, sondern "Gelegenheit gegeben", eine "Begründung nachzureichen", die Belehrung über die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Entsprechung ist insoferne unpräzise, als die Zurückweisung bei nicht rechtzeitiger Verbesserung nicht "nach der Aktenlage als unbegründet" zu erfolgen hat) allenfalls dazu führen konnte, dass einem unvertretenen Adressaten die rechtliche Bedeutung des Auftrags nicht klar genug sein könnte (vgl. zu Verbesserungsaufträgen gegenüber nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Parteien das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2001, Zl. 99/05/0178, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom
- Februar 1994, Zl. 93/04/0218). Da der Auftrag insbesondere eine (wenngleich sprachlich nicht ganz präzise bzw. uU missverständliche) Belehrung über die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Verbesserung enthielt und sich ausdrücklich auf § 13 Abs. 3 AVG berief, ist jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang eines Auftrags an berufsmäßige Parteienvertreter von seiner Wirksamkeit auszugehen.Nach der hg. Rechtsprechung werden bei unvertretenen Berufungswerbern besondere Anforderungen an die Formulierung von Verbesserungsaufträgen gestellt vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2005, Zl. 2001/03/0451). Da die Berufung im Beschwerdefall durch befugte Parteienvertreter eingebracht wurde und daher auch der Verbesserungsauftrag diesen zugestellt wurde, kann dahin gestellt bleiben, ob die zumindest sprachlich unglückliche Ausdrucksweise im Verbesserungsauftrag (es wurde zwar Paragraph 13, Absatz 3, AVG zitiert, jedoch kein Auftrag zur Verbesserung erteilt, sondern "Gelegenheit gegeben", eine "Begründung nachzureichen", die Belehrung über die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Entsprechung ist insoferne unpräzise, als die Zurückweisung bei nicht rechtzeitiger Verbesserung nicht "nach der Aktenlage als unbegründet" zu erfolgen hat) allenfalls dazu führen konnte, dass einem unvertretenen Adressaten die rechtliche Bedeutung des Auftrags nicht klar genug sein könnte vergleiche zu Verbesserungsaufträgen gegenüber nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Parteien das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2001, Zl. 99/05/0178, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom
- Februar 1994, Zl. 93/04/0218). Da der Auftrag insbesondere eine (wenngleich sprachlich nicht ganz präzise bzw. uU missverständliche) Belehrung über die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Verbesserung enthielt und sich ausdrücklich auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG berief, ist jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang eines Auftrags an berufsmäßige Parteienvertreter von seiner Wirksamkeit auszugehen.