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{'item': '2007/17/0111'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2008 Geschäftszahl2007/17/0111 RechtssatzStrafbewehrt ist aus dem Grunde des § 98 Abs. 2 Z 7 BWG die Unterlassung der unverzüglichen schriftlichen Anzeige "von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 15 genannten Sachverhalten". Der in § 73 Abs. 1 Z 11 erster Fall BWG umschriebene "Sachverhalt" ist "der Verantwortliche für die interne Revision", also - anders gewendet -Strafbewehrt ist aus dem Grunde des Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 7, BWG die Unterlassung der unverzüglichen schriftlichen Anzeige "von in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 genannten Sachverhalten". Der in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall BWG umschriebene "Sachverhalt" ist "der Verantwortliche für die interne Revision", also - anders gewendet - der Umstand, dass eine näher genannte Person für die interne Revision des Kreditinstitutes verantwortlich ist. Dieser "Sachverhalt" liegt erst dann vor, wenn die Bestellung einer solchen Person zum Verantwortlichen auch wirksam geworden ist. Vorher kann sie dagegen noch nicht zu den "Verantwortlichen für die interne Revision" gezählt werden. Die Auffassung, die strafbewehrte Anzeigepflicht werde schon durch den Beschluss betreffend die Bestellung zum Verantwortlichen ausgelöst, findet im Wortlaut des § 98 Abs. 2 Z 7 iVm § 73 Abs. 1 Z 11 erster Fall BWG keine Deckung. Das BWG schließt unmittelbar wirksam werdende Bestellungsakte von Verantwortlichen nicht aus, wobei in einer solchen Konstellation bankenaufsichtsbehördlichen Maßnahmen jedenfalls erst nach Wirksamwerden der Bestellung ergriffen werden können. Dies wurde vom Gesetzgeber des BWG offenbar hingenommen, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass das BWG offenkundig den Zweck verfolgt, bankenaufsichtsbehördliche Maßnahmen schon vor Wirksamwerden der Bestellung eines Verantwortlichen für die interne Revision zu ermöglichen. der Umstand, dass eine näher genannte Person für die interne Revision des Kreditinstitutes verantwortlich ist. Dieser "Sachverhalt" liegt erst dann vor, wenn die Bestellung einer solchen Person zum Verantwortlichen auch wirksam geworden ist. Vorher kann sie dagegen noch nicht zu den "Verantwortlichen für die interne Revision" gezählt werden. Die Auffassung, die strafbewehrte Anzeigepflicht werde schon durch den Beschluss betreffend die Bestellung zum Verantwortlichen ausgelöst, findet im Wortlaut des Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall BWG keine Deckung. Das BWG schließt unmittelbar wirksam werdende Bestellungsakte von Verantwortlichen nicht aus, wobei in einer solchen Konstellation bankenaufsichtsbehördlichen Maßnahmen jedenfalls erst nach Wirksamwerden der Bestellung ergriffen werden können. Dies wurde vom Gesetzgeber des BWG offenbar hingenommen, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass das BWG offenkundig den Zweck verfolgt, bankenaufsichtsbehördliche Maßnahmen schon vor Wirksamwerden der Bestellung eines Verantwortlichen für die interne Revision zu ermöglichen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/17/0112

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.