RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2008 Geschäftszahl2007/17/0140 RechtssatzDie Beschwerdeführerin bekämpft die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach die auf dem
- Obergeschoß errichteten Aufbauten ein Vollgeschoß im Sinne des § 4 Stmk KanalAbgG darstellten. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, es handle sich "lediglich um Dachaufbauten im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Ausstieg auf das Flachdach (über dem
- OG), welcher Umstand (auch nutzungsbedingt) Überdachungen und drei kleine untergeordnete Nutzräume" erfordere. Mit diesem Vorbringen tritt die Beschwerdeführerin den im angefochtenen Bescheid getroffenen Tatsachenfeststellungen betreffend die bauliche Ausgestaltung des Neubaues im Bereich über dem
- Obergeschoß nicht entgegen. Ausgehend von diesen Sachverhaltsfeststellungen ist aber der belangten Behörde - auf Basis der von ihr zitierten Rechtsprechung (Hinweis E VwGH vom 22.11.1996, 95/17/0012; E VwGH vom 24.9.1993, 91/17/0103; E VwGH vom 4.8.2005, 2003/17/0304) - nicht entgegen zu treten, wenn sie diese Aufbauten als Vollgeschoß im Sinne des § 4 Stmk KanalAbgG qualifizierte. Darauf, ob die das genannte Geschoß bildenden Nutzräume im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Ausstieg auf das Flachdach erforderlich geworden seien, kommt es für die Geschoßqualität derselben nicht an. Weshalb diese mit einem Flachdach überdeckten Nutzräume der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Definition des Begriffes "Geschoß" bei Koepf, Bildwörterbuch der Architektur ("Ausschnitt eines Gebäudes unterhalb der Decke") nicht unterstellt werden könnten, bleibt unerfindlich. Insofern die Beschwerdeführerin auf Definitionen der Steiermärkischen Bauordnung rekurriert, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Geschoßbegriff des Stmk KanalAbgG mit jenem des Baurechtes nicht ident ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0011).Die Beschwerdeführerin bekämpft die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach die auf dem
- Obergeschoß errichteten Aufbauten ein Vollgeschoß im Sinne des Paragraph 4, Stmk KanalAbgG darstellten. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, es handle sich "lediglich um Dachaufbauten im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Ausstieg auf das Flachdach (über dem
- OG), welcher Umstand (auch nutzungsbedingt) Überdachungen und drei kleine untergeordnete Nutzräume" erfordere. Mit diesem Vorbringen tritt die Beschwerdeführerin den im angefochtenen Bescheid getroffenen Tatsachenfeststellungen betreffend die bauliche Ausgestaltung des Neubaues im Bereich über dem
- Obergeschoß nicht entgegen. Ausgehend von diesen Sachverhaltsfeststellungen ist aber der belangten Behörde - auf Basis der von ihr zitierten Rechtsprechung (Hinweis E VwGH vom 22.11.1996, 95/17/0012; E VwGH vom 24.9.1993, 91/17/0103; E VwGH vom 4.8.2005, 2003/17/0304) - nicht entgegen zu treten, wenn sie diese Aufbauten als Vollgeschoß im Sinne des Paragraph 4, Stmk KanalAbgG qualifizierte. Darauf, ob die das genannte Geschoß bildenden Nutzräume im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Ausstieg auf das Flachdach erforderlich geworden seien, kommt es für die Geschoßqualität derselben nicht an. Weshalb diese mit einem Flachdach überdeckten Nutzräume der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Definition des Begriffes "Geschoß" bei Koepf, Bildwörterbuch der Architektur ("Ausschnitt eines Gebäudes unterhalb der Decke") nicht unterstellt werden könnten, bleibt unerfindlich. Insofern die Beschwerdeführerin auf Definitionen der Steiermärkischen Bauordnung rekurriert, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Geschoßbegriff des Stmk KanalAbgG mit jenem des Baurechtes nicht ident ist vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0011).