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{'item': '2007/17/0142'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.11.2011 Geschäftszahl2007/17/0142 RechtssatzWohl kann die Wirkung eines Bescheids betreffend die Ausnahme von der Anschlussverpflichtung gegebenenfalls auch einem anderen Rechtsträger zukommen als jenem, demgegenüber der Bescheid über die Ausnahme von der Verpflichtung erlassen wurde. So könnte im Falle der Rechtsnachfolge im Eigentum am Grundstück (wenn die Ausnahme dem Eigentümer gegenüber ausgesprochen wurde) oder am Gebäude (wenn der Bescheid bei Auseinanderfallen von Eigentum am Grundstück und Eigentum am Bauwerk dem Eigentümer des letzteren gegenüber erlassen wurde) auf Grund der dinglichen Wirkung des Ausnahmebescheids dessen Wirkung auch dem Rechtsnachfolger zu Gute kommen (vgl. zur dinglichen Wirkung etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. Oktober 2007, Zl. 2006/05/0293, vom
  2. Oktober 2008, Zl. 2006/10/0005, vom
  3. November 2008, Zl. 2005/17/0077, oder vom
  4. September 2011, Zl. 2009/04/0112). Dies gilt grundsätzlich auch im Abgabenverfahren hinsichtlich Bescheiden, denen Tatbestandswirkung für das Abgabenverfahren zukommt (wie im vorliegenden Fall einem allfälligen Ausnahmebescheid nach dem KanalG 1988 für das Verfahren zur Bemessung des Kanalisationsbeitrags). Die Erstreckung der Wirkungen eines Bescheids auf Grund einer gesetzlich angeordneten oder auf Grund der Auslegung der anwendbaren Bestimmungen anzunehmenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. September 2011, Zl. 2009/04/0112) dinglichen Wirkung auf Rechtsnachfolger im Eigentum setzt die wirksame Zustellung eines Bescheides an den Rechtsvorgänger als Partei voraus.Wohl kann die Wirkung eines Bescheids betreffend die Ausnahme von der Anschlussverpflichtung gegebenenfalls auch einem anderen Rechtsträger zukommen als jenem, demgegenüber der Bescheid über die Ausnahme von der Verpflichtung erlassen wurde. So könnte im Falle der Rechtsnachfolge im Eigentum am Grundstück (wenn die Ausnahme dem Eigentümer gegenüber ausgesprochen wurde) oder am Gebäude (wenn der Bescheid bei Auseinanderfallen von Eigentum am Grundstück und Eigentum am Bauwerk dem Eigentümer des letzteren gegenüber erlassen wurde) auf Grund der dinglichen Wirkung des Ausnahmebescheids dessen Wirkung auch dem Rechtsnachfolger zu Gute kommen vergleiche zur dinglichen Wirkung etwa die hg. Erkenntnisse vom
  6. Oktober 2007, Zl. 2006/05/0293, vom
  7. Oktober 2008, Zl. 2006/10/0005, vom
  8. November 2008, Zl. 2005/17/0077, oder vom
  9. September 2011, Zl. 2009/04/0112). Dies gilt grundsätzlich auch im Abgabenverfahren hinsichtlich Bescheiden, denen Tatbestandswirkung für das Abgabenverfahren zukommt (wie im vorliegenden Fall einem allfälligen Ausnahmebescheid nach dem KanalG 1988 für das Verfahren zur Bemessung des Kanalisationsbeitrags). Die Erstreckung der Wirkungen eines Bescheids auf Grund einer gesetzlich angeordneten oder auf Grund der Auslegung der anwendbaren Bestimmungen anzunehmenden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  10. September 2011, Zl. 2009/04/0112) dinglichen Wirkung auf Rechtsnachfolger im Eigentum setzt die wirksame Zustellung eines Bescheides an den Rechtsvorgänger als Partei voraus.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.