RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2007 Geschäftszahl2007/17/0143 RechtssatzAus der Notwendigkeit des Vorliegens eines Planes lässt sich nicht ableiten, dass bei Durchführung des Planes erforderliche Bewilligungen bei sonstigem Anspruchsverlust betreffend die Betriebsprämie vor der Ausführung einer Maßnahme beantragt werden müssten. Der von der belangten Behörde gezogene Schluss, dass allein auf Grund des Umstandes der Unterlassung der rechtzeitigen Beantragung einer Baubewilligung Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 die Anerkennung als Sonderfall ausschließe, erweist sich daher als unzutreffend. Darüber hinaus ist diese strenge Form einer "cross compliance" (zum Begriff vgl. Norer, Rechtsfragen der EU-Agrarreform, 2007, 104) Art. 21 Abs. 2 der Verordnung nicht zu entnehmen (das Abstellen auf einen Plan bedeutet noch nicht die Anordnung, dass Förderungen nur bei Einhaltung bestimmter, gar nicht näher genannter innerstaatlicher Vorschriften ausbezahlt werden dürften). Die belangte Behörde übersieht dabei auch, dass selbst unter Zugrundelegung der von ihr angenommenen Prämisse nicht davon auszugehen ist, dass auch die Beantragung der Baubewilligung für die durchgeführte Maßnahme vor dem nach dem Gemeinschaftsrecht für den Beginn der Maßnahme genannten Termin erfolgt sein musste. Dem innerstaatlichen Recht ist die von der belangten Behörde angenommene Rechtsfolge, dass ein Bau, der vor der Erteilung der Baubewilligung begonnen wurde, in aller Zukunft als rechtswidrig gelten müsste, nicht zu entnehmen. Es wäre nicht schlüssig, dem Gemeinschaftsrecht zu unterstellen, dass die in der nationalen Rechtsordnung für den Fall eines Beginns mit der Durchführung einer Baumaßnahme ohne vorherige Beantragung bzw. Erteilung einer Baubewilligung vorgesehene Vorgehensweise, nämlich - sofern es nicht ohnehin zur nachträglichen Antragstellung durch den Bauwerber kommt - die Erteilung eines entsprechenden Auftrags (nach den Bauordnungen der Länder zumeist ein Alternativauftrag auf Antragstellung oder Beseitigung der bereits durchgeführten Maßnahme), vom Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen werden sollte. Die Unzulässigkeit einer Maßnahme aus dem Gesichtspunkt des innerstaatlichen Baurechts steht mit der Tatsache des Beginns einer Bauführung ohne entsprechende Baubewilligung noch nicht endgültig fest. Es kann aber auch Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 nicht unterstellt werden, dass für Zwecke der Agrarförderungen nach Gemeinschaftsrecht eine strengere Rechtsfolge im Falle eines Baubeginns ohne entsprechende Baubewilligung gelten sollte, als dies nach dem innerstaatlichen Baurecht der Fall ist. Soferne der Förderungsgesetzgeber (in diesem Fall der Verordnungsgeber auf Gemeinschaftsebene) eine derartige Rechtsfolge anordnen hätte wollen, hätte dies ausdrücklich zu erfolgen gehabt.Aus der Notwendigkeit des Vorliegens eines Planes lässt sich nicht ableiten, dass bei Durchführung des Planes erforderliche Bewilligungen bei sonstigem Anspruchsverlust betreffend die Betriebsprämie vor der Ausführung einer Maßnahme beantragt werden müssten. Der von der belangten Behörde gezogene Schluss, dass allein auf Grund des Umstandes der Unterlassung der rechtzeitigen Beantragung einer Baubewilligung Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, die Anerkennung als Sonderfall ausschließe, erweist sich daher als unzutreffend. Darüber hinaus ist diese strenge Form einer "cross compliance" (zum Begriff vergleiche Norer, Rechtsfragen der EU-Agrarreform, 2007, 104) Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung nicht zu entnehmen (das Abstellen auf einen Plan bedeutet noch nicht die Anordnung, dass Förderungen nur bei Einhaltung bestimmter, gar nicht näher genannter innerstaatlicher Vorschriften ausbezahlt werden dürften). Die belangte Behörde übersieht dabei auch, dass selbst unter Zugrundelegung der von ihr angenommenen Prämisse nicht davon auszugehen ist, dass auch die Beantragung der Baubewilligung für die durchgeführte Maßnahme vor dem nach dem Gemeinschaftsrecht für den Beginn der Maßnahme genannten Termin erfolgt sein musste. Dem innerstaatlichen Recht ist die von der belangten Behörde angenommene Rechtsfolge, dass ein Bau, der vor der Erteilung der Baubewilligung begonnen wurde, in aller Zukunft als rechtswidrig gelten müsste, nicht zu entnehmen. Es wäre nicht schlüssig, dem Gemeinschaftsrecht zu unterstellen, dass die in der nationalen Rechtsordnung für den Fall eines Beginns mit der Durchführung einer Baumaßnahme ohne vorherige Beantragung bzw. Erteilung einer Baubewilligung vorgesehene Vorgehensweise, nämlich - sofern es nicht ohnehin zur nachträglichen Antragstellung durch den Bauwerber kommt - die Erteilung eines entsprechenden Auftrags (nach den Bauordnungen der Länder zumeist ein Alternativauftrag auf Antragstellung oder Beseitigung der bereits durchgeführten Maßnahme), vom Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen werden sollte. Die Unzulässigkeit einer Maßnahme aus dem Gesichtspunkt des innerstaatlichen Baurechts steht mit der Tatsache des Beginns einer Bauführung ohne entsprechende Baubewilligung noch nicht endgültig fest. Es kann aber auch Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, nicht unterstellt werden, dass für Zwecke der Agrarförderungen nach Gemeinschaftsrecht eine strengere Rechtsfolge im Falle eines Baubeginns ohne entsprechende Baubewilligung gelten sollte, als dies nach dem innerstaatlichen Baurecht der Fall ist. Soferne der Förderungsgesetzgeber (in diesem Fall der Verordnungsgeber auf Gemeinschaftsebene) eine derartige Rechtsfolge anordnen hätte wollen, hätte dies ausdrücklich zu erfolgen gehabt.
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