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{'item': '2007/17/0144'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2007 Geschäftszahl2007/17/0144 RechtssatzDie belangte Behörde hat das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 insbesondere mit Hinweis darauf verneint, dass die Beschwerdeführerin (sie stellte einen Antrag auf Anerkennung als Härtefall) als Betriebsinhaberin anzusehen sei und somit der geltend gemachte Grund (die Krankheit ihres Ehegatten) nicht als eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers anzusehen sei. Die belangte Behörde übergeht mit dieser Auffassung den Umstand, dass Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der im zweiten Spiegelstrich die "länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers" als einen der Gründe für höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände nennt, keine taxative Aufzählung enthält. Die Verordnung spricht ausdrücklich davon, dass die zuständige Behörde "unter anderem" die im Folgenden genannten Gründe als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände anerkenne. Daraus ergibt sich, dass die in Art. 40 Abs. 4 der Verordnung beispielsweise genannten Sachverhalte nicht die alleinigen Gründe für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn des Art. 40 Abs. 1 der Verordnung darstellen. Wesentlich ist, dass die "Produktion im Bezugszeitraum durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt" wurde (Art. 40 Abs. 1 der Verordnung). Die Beschwerdeführerin - die im Übrigen offenbar davon ausging, dass sowohl ihr Ehegatte als auch sie Betriebsinhaber gewesen seien - hat auch die eigene Belastung durch die Krankheit ihres Gatten und die Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern ins Treffen geführt. Die belangte Behörde hätte daher selbst dann, wenn man allein auf Umstände, die den Betriebsinhaber betreffen, abstellen wollte, entsprechende Feststellungen über die Möglichkeit zur Betriebsführung durch die Beschwerdeführerin zu treffen gehabt. Überdies hat sich die Beschwerdeführerin auch darauf berufen, dass durch die Krankheit ihres Ehegatten die entsprechende Mithilfe durch den Ehegatten im Betrieb unmöglich gewesen sei. Der Ausfall von Mitarbeitern kann jedoch ebenfalls unter Art. 40 Abs. 1 der Verordnung als ein Grund, der die Produktion im Bezugszeitraum beeinträchtigt, angesehen werden. Die Beschwerdeführerin hat das entsprechende Vorbringen bereits im Verwaltungsverfahren erstattet, sodass die belangte Behörde darauf einzugehen gehabt hätte.Die belangte Behörde hat das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des Artikel 40, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, insbesondere mit Hinweis darauf verneint, dass die Beschwerdeführerin (sie stellte einen Antrag auf Anerkennung als Härtefall) als Betriebsinhaberin anzusehen sei und somit der geltend gemachte Grund (die Krankheit ihres Ehegatten) nicht als eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers anzusehen sei. Die belangte Behörde übergeht mit dieser Auffassung den Umstand, dass Artikel 40, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, der im zweiten Spiegelstrich die "länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers" als einen der Gründe für höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände nennt, keine taxative Aufzählung enthält. Die Verordnung spricht ausdrücklich davon, dass die zuständige Behörde "unter anderem" die im Folgenden genannten Gründe als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände anerkenne. Daraus ergibt sich, dass die in Artikel 40, Absatz 4, der Verordnung beispielsweise genannten Sachverhalte nicht die alleinigen Gründe für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn des Artikel 40, Absatz eins, der Verordnung darstellen. Wesentlich ist, dass die "Produktion im Bezugszeitraum durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt" wurde (Artikel 40, Absatz eins, der Verordnung). Die Beschwerdeführerin - die im Übrigen offenbar davon ausging, dass sowohl ihr Ehegatte als auch sie Betriebsinhaber gewesen seien - hat auch die eigene Belastung durch die Krankheit ihres Gatten und die Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern ins Treffen geführt. Die belangte Behörde hätte daher selbst dann, wenn man allein auf Umstände, die den Betriebsinhaber betreffen, abstellen wollte, entsprechende Feststellungen über die Möglichkeit zur Betriebsführung durch die Beschwerdeführerin zu treffen gehabt. Überdies hat sich die Beschwerdeführerin auch darauf berufen, dass durch die Krankheit ihres Ehegatten die entsprechende Mithilfe durch den Ehegatten im Betrieb unmöglich gewesen sei. Der Ausfall von Mitarbeitern kann jedoch ebenfalls unter Artikel 40, Absatz eins, der Verordnung als ein Grund, der die Produktion im Bezugszeitraum beeinträchtigt, angesehen werden. Die Beschwerdeführerin hat das entsprechende Vorbringen bereits im Verwaltungsverfahren erstattet, sodass die belangte Behörde darauf einzugehen gehabt hätte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.