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{'item': '2007/17/0146'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.2007 Geschäftszahl2007/17/0146 RechtssatzDie Beschwerdeführerin erhob nach ihren Angaben "per 3.5.2006 beim Gemeindeverband Beschwerde gegen das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz", verweist jedoch ausdrücklich darauf, einen erstinstanzlichen Abgabenbescheid niemals erhalten zu haben. Die Beschwerde (gegen das Gesetz) sei mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom

  1. November 2006, das ist der angefochtene Bescheid, als unbegründet abgewiesen worden. Die belangte Behörde habe dabei fälschlicherweise angenommen, die Beschwerdeführerin habe gegen einen Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes, EDV Nr. ..., Beschwerde (Berufung) erhoben. In ihrer VwGH-Beschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung "in den gesetzlich gewährleisteten Rechten gem. § 159 Abs. 1 NÖ-AO in Verbindung mit § 74 Abs. 1 lit. a NÖ-AO die NÖ-Seuchenvorsorgeabgabe entgegen § 3 NÖ-SVAG nicht entrichten zu müssen" geltend. Der Verwaltungsgerichtshof geht im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen davon aus, dass der angefochtene Bescheid die von der Beschwerdeführerin eingebrachte "Beschwerde" gegen das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz erledigt. Durch die Erledigung einer Beschwerde gegen ein Gesetz kann die Beschwerdeführerin nicht im geltend gemachten Recht, die Seuchenvorsorgeabgabe nicht entgegen dem Gesetz entrichten zu müssen, verletzt werden. Die Erledigung einer Beschwerde gegen ein Gesetz kann auch nicht die in der Beschwerde geltend gemachten Rechte aus der Niederösterreichischen Abgabenordnung verletzen. Die Erledigung einer Beschwerde gegen ein Gesetz betrifft nicht die Vorschreibung der Abgabe, die in diesem Gesetz geregelt ist. Das Beschwerdevorbringen zielt offenbar darauf ab, zu verhindern, dass die Einhebung einer Abgabe erfolge, welche nicht bescheidmäßig vorgeschrieben worden sei. Ein solches Vorbringen wäre jedoch allfälligen Einbringungsmaßnahmen entgegen zu halten, nicht jedoch einem Bescheid, mit dem eine Beschwerde gegen die gesetzliche Grundlage einer Abgabe erledigt wird. Die in der Beschwerde genannten verfahrensrechtlichen Regelungen (es dürfte im Falle der Zitierung von § 159 NÖ AO § 150 NÖ AO gemeint sein) sind im Zusammenhang mit der Erledigung einer Beschwerde gegen ein Gesetz nicht relevant. Da nach den vorstehenden Ausführungen der angefochtene Bescheid nicht als Erledigung einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid, insbesondere nicht gegen den in ihm genannten Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk St. Pölten, anzusehen ist, kann er auch nicht bewirken, dass der darin fälschlicherweise genannte Bescheid durch seine Bestätigung durch die Berufungsbehörde Rechtswirkungen - ungeachtet des Umstandes, dass er nach der Darstellung der Beschwerdeführerin ihr nicht zugestellt wurde - entfalten würde.Die Beschwerdeführerin erhob nach ihren Angaben "per 3.5.2006 beim Gemeindeverband Beschwerde gegen das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz", verweist jedoch ausdrücklich darauf, einen erstinstanzlichen Abgabenbescheid niemals erhalten zu haben. Die Beschwerde (gegen das Gesetz) sei mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  2. November 2006, das ist der angefochtene Bescheid, als unbegründet abgewiesen worden. Die belangte Behörde habe dabei fälschlicherweise angenommen, die Beschwerdeführerin habe gegen einen Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes, EDV Nr. ..., Beschwerde (Berufung) erhoben. In ihrer VwGH-Beschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung "in den gesetzlich gewährleisteten Rechten gem. Paragraph 159, Absatz eins, NÖ-AO in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, NÖ-AO die NÖ-Seuchenvorsorgeabgabe entgegen Paragraph 3, NÖ-SVAG nicht entrichten zu müssen" geltend. Der Verwaltungsgerichtshof geht im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen davon aus, dass der angefochtene Bescheid die von der Beschwerdeführerin eingebrachte "Beschwerde" gegen das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz erledigt. Durch die Erledigung einer Beschwerde gegen ein Gesetz kann die Beschwerdeführerin nicht im geltend gemachten Recht, die Seuchenvorsorgeabgabe nicht entgegen dem Gesetz entrichten zu müssen, verletzt werden. Die Erledigung einer Beschwerde gegen ein Gesetz kann auch nicht die in der Beschwerde geltend gemachten Rechte aus der Niederösterreichischen Abgabenordnung verletzen. Die Erledigung einer Beschwerde gegen ein Gesetz betrifft nicht die Vorschreibung der Abgabe, die in diesem Gesetz geregelt ist. Das Beschwerdevorbringen zielt offenbar darauf ab, zu verhindern, dass die Einhebung einer Abgabe erfolge, welche nicht bescheidmäßig vorgeschrieben worden sei. Ein solches Vorbringen wäre jedoch allfälligen Einbringungsmaßnahmen entgegen zu halten, nicht jedoch einem Bescheid, mit dem eine Beschwerde gegen die gesetzliche Grundlage einer Abgabe erledigt wird. Die in der Beschwerde genannten verfahrensrechtlichen Regelungen (es dürfte im Falle der Zitierung von Paragraph 159, NÖ AO Paragraph 150, NÖ AO gemeint sein) sind im Zusammenhang mit der Erledigung einer Beschwerde gegen ein Gesetz nicht relevant. Da nach den vorstehenden Ausführungen der angefochtene Bescheid nicht als Erledigung einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid, insbesondere nicht gegen den in ihm genannten Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk St. Pölten, anzusehen ist, kann er auch nicht bewirken, dass der darin fälschlicherweise genannte Bescheid durch seine Bestätigung durch die Berufungsbehörde Rechtswirkungen - ungeachtet des Umstandes, dass er nach der Darstellung der Beschwerdeführerin ihr nicht zugestellt wurde - entfalten würde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.