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{'item': '2007/17/0155'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.06.2008 Geschäftszahl2007/17/0155 RechtssatzBis zur Einführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1925 galt in Österreich für das Vollstreckungsverfahren der "politischen Verwaltungsbehörden" und der Polizeibehörden die kaiserliche Verordnung vom

  1. April 1854, RGBl. Nr.
  2. Dieses sogenannte "Prügelpatent" enthielt neben Vorschriften über das Vollstreckungsverfahren auch strafrechtliche und disziplinarrechtliche Bestimmungen; eine Trennung in verwaltungsstrafrechtliches und "sonstiges" Vollstreckungsrecht gab es nicht (vgl. Siess, Die Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen im Verwaltungsrecht

(1993), 10, mwN). Offenbar sah man auch später bei der Erlassung der Verwaltungsverfahrensgesetze keinerlei Probleme in der Aufnahme von Vollstreckungsmaßnahmen in das VStG; so berichtet Siess (a.a.O., 11), dass sich weder in der RV noch im AB des Jahres 1925 Hinweise zu dem die Vollstreckung normierenden § 53 VStG fänden. Im Hinblick darauf, dass das VStG für die Vollstreckung von Geldstrafen keine ausreichenden Regeln enthält, ist es einhellige Ansicht, dass (auch) für die Vollstreckung von Geldstrafen die Bestimmungen des VVG heranzuziehen sind, soweit nicht das VStG (oder ein anderes Gesetz) nähere Regelungen enthält (vgl. nur Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4
(2006), 542; Walter/Thienel,Bis zur Einführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1925 galt in Österreich für das Vollstreckungsverfahren der "politischen Verwaltungsbehörden" und der Polizeibehörden die kaiserliche Verordnung vom
  1. April 1854, RGBl. Nr.
  2. Dieses sogenannte "Prügelpatent" enthielt neben Vorschriften über das Vollstreckungsverfahren auch strafrechtliche und disziplinarrechtliche Bestimmungen; eine Trennung in verwaltungsstrafrechtliches und "sonstiges" Vollstreckungsrecht gab es nicht vergleiche Siess, Die Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen im Verwaltungsrecht
(1993), 10, mwN). Offenbar sah man auch später bei der Erlassung der Verwaltungsverfahrensgesetze keinerlei Probleme in der Aufnahme von Vollstreckungsmaßnahmen in das VStG; so berichtet Siess (a.a.O., 11), dass sich weder in der Regierungsvorlage noch im Ausschussbericht des Jahres 1925 Hinweise zu dem die Vollstreckung normierenden Paragraph 53, VStG fänden. Im Hinblick darauf, dass das VStG für die Vollstreckung von Geldstrafen keine ausreichenden Regeln enthält, ist es einhellige Ansicht, dass (auch) für die Vollstreckung von Geldstrafen die Bestimmungen des VVG heranzuziehen sind, soweit nicht das VStG (oder ein anderes Gesetz) nähere Regelungen enthält vergleiche nur Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4
(2006), 542; Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2
(2000), Anmerkung 5 zu § 1 VVG; Siess, a.a.O., 13 f; Mayer, Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden im Vollstreckungsverfahren
(1974)80 f; vgl. weiters die RV zur Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, 133 BlgNR 17.GP 12, wo es heißt: "Der neu einzufügende § 53a regelt die Strafvollzugsbehörden als Voraussetzung für die folgenden Regelungen. Diese Bestimmung bezieht sich dabei ausschließlich auf den Vollzug von Freiheitsstrafen. Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen findet nämlich das VVG 1950 Anwendung, aus dem sich auch die zuständige Vollstreckungsbehörde ergibt."). Wenn auch das VVG ebenso wie das VStG keine ausdrückliche Anordnung über die Anwendung des VVG auf die Einbringung von verwaltungsstrafbehördlichen Geldstrafen enthält, geht auch der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang und das Fehlen einer Regelung über die Vollstreckung von Geldstrafen im VStG von der Anwendbarkeit des VVG aus.Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2
(2000), Anmerkung 5 zu Paragraph eins, VVG; Siess, a.a.O., 13 f; Mayer, Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden im Vollstreckungsverfahren
(1974)80 f; vergleiche weiters die Regierungsvorlage zur Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, 133 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 12, wo es heißt: "Der neu einzufügende Paragraph 53 a, regelt die Strafvollzugsbehörden als Voraussetzung für die folgenden Regelungen. Diese Bestimmung bezieht sich dabei ausschließlich auf den Vollzug von Freiheitsstrafen. Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen findet nämlich das VVG 1950 Anwendung, aus dem sich auch die zuständige Vollstreckungsbehörde ergibt."). Wenn auch das VVG ebenso wie das VStG keine ausdrückliche Anordnung über die Anwendung des VVG auf die Einbringung von verwaltungsstrafbehördlichen Geldstrafen enthält, geht auch der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang und das Fehlen einer Regelung über die Vollstreckung von Geldstrafen im VStG von der Anwendbarkeit des VVG aus.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.