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{'item': '2007/17/0155'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.06.2008 Geschäftszahl2007/17/0155 RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1997, G 1393/95 u. a., VfSlg 14957/1997, davon aus, dass für den Verfassungsgesetzgeber - ohne nähere Problematisierung - die Strafvollstreckung - und damit auch die Entscheidung über Erleichterungen beim Strafvollzug - jedenfalls Teil des Verwaltungsstrafverfahrens und damit auch des Verfahrens über Verwaltungsübertretungen war und ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass die zu § 54b VStG angestellten Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes auch auf Bescheide im Zuge des Vollstreckungsverfahrens hinsichtlich Geldstrafen zu übertragen sind; auch diese Bescheide ergehen in einem "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen". Die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes gelten daher uneingeschränkt auch - soweit Geldstrafen betroffen sind - für die Regelung des VVG und sind nicht etwa eingeschränkt auf das VStG im Hinblick auf den Entscheidungsgegenstand des Verfassungsgerichtshofes zu sehen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher seine bisherige Rechtsprechung, soweit diese darauf abstellt, dass eine Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens von verwaltungsrechtlichen Geldstrafen auf Grund des § 10 Abs. 3 (insbesondere letzter Satz) VVG nicht gegeben wäre, nicht aufrecht zu erhalten: Nach dem Wortlaut des Art. 129a Abs. 1 erster Satzteil B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt. Nach Abs. 2 leg. cit. kann gesetzlich vorgesehen werden, dass die Entscheidungen der ersten Instanz unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat im Land angefochten werden können, wobei in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sowie der Art. 11 und 12 B-VG derartige Bundesgesetze nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden dürfen. § 51 Abs. 1 VStG sieht nun für Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes als Berufungsinstanz vor, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Damit hat der Gesetzgeber in einer dem Art. 129a Abs. 2 B-VG entsprechenden Weise einen speziellen Instanzenzug für "Verwaltungsstrafverfahren" eingeführt, der insoweit - als Sonderregel auch für die Vollstreckung in Verwaltungsstrafsachen - dem § 10 Abs. 3 VVG vorgeht. Der unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG Berufungsinstanz (auch) im Verwaltungs(straf)verfahren hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen (vgl. etwa auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4

(2006)556).Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1997, G 1393/95 u. a., VfSlg 14957 aus 1997,, davon aus, dass für den Verfassungsgesetzgeber - ohne nähere Problematisierung - die Strafvollstreckung - und damit auch die Entscheidung über Erleichterungen beim Strafvollzug - jedenfalls Teil des Verwaltungsstrafverfahrens und damit auch des Verfahrens über Verwaltungsübertretungen war und ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass die zu Paragraph 54 b, VStG angestellten Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes auch auf Bescheide im Zuge des Vollstreckungsverfahrens hinsichtlich Geldstrafen zu übertragen sind; auch diese Bescheide ergehen in einem "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen". Die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes gelten daher uneingeschränkt auch - soweit Geldstrafen betroffen sind - für die Regelung des VVG und sind nicht etwa eingeschränkt auf das VStG im Hinblick auf den Entscheidungsgegenstand des Verfassungsgerichtshofes zu sehen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher seine bisherige Rechtsprechung, soweit diese darauf abstellt, dass eine Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens von verwaltungsrechtlichen Geldstrafen auf Grund des Paragraph 10, Absatz 3, (insbesondere letzter Satz) VVG nicht gegeben wäre, nicht aufrecht zu erhalten: Nach dem Wortlaut des Artikel 129 a, Absatz eins, erster Satzteil B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt. Nach Absatz 2, leg. cit. kann gesetzlich vorgesehen werden, dass die Entscheidungen der ersten Instanz unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat im Land angefochten werden können, wobei in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sowie der Artikel 11 und 12 B-VG derartige Bundesgesetze nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden dürfen. Paragraph 51, Absatz eins, VStG sieht nun für Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes als Berufungsinstanz vor, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Damit hat der Gesetzgeber in einer dem Artikel 129 a, Absatz 2, B-VG entsprechenden Weise einen speziellen Instanzenzug für "Verwaltungsstrafverfahren" eingeführt, der insoweit - als Sonderregel auch für die Vollstreckung in Verwaltungsstrafsachen - dem Paragraph 10, Absatz 3, VVG vorgeht. Der unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG Berufungsinstanz (auch) im Verwaltungs(straf)verfahren hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen vergleiche etwa auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4
(2006)556). BeachteAbgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 99/03/0042 E
  1. Juni 1999 RS 1; 2001/03/0196 E
  2. Jänner 2003 RS 2; 99/03/0307 E
  3. Februar 2000 RS 1; (RIS: abgv)

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