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{'item': '2007/17/0161'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2009 Geschäftszahl2007/17/0161 RechtssatzDie Annahme, es sei dem Zeugen, einem Wirtschaftstreuhänder, zumutbar gewesen, den von ihm angeführten Besprechungstermin, welcher für den Zeitpunkt der gegenständlichen Gerichtsverhandlung vereinbart worden war, zu verschieben, ist gerechtfertigt (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom

  1. September 2009, Zl. 2008/17/0235). In Anbetracht des zweimonatigen Zeitraums zwischen Ladung und Gerichtstermin ist unter Zugrundelegung eines normalen Geschäftsbetriebs einer Wirtschaftstreuhandkanzlei anzunehmen, dass gemeinsam mit dem Klienten ein anderer Termin gefunden werden hätte können. Es kommt im täglichen Betrieb einer Wirtschaftstreuhandkanzlei immer wieder vor, dass Termine (auch kurzfristig) verschoben werden müssen, ohne dass dies notwendiger Weise zu einem tatsächlichen Einkommensentgang für die betreffende Kanzlei führt. Hält man sich nun vor Augen, dass der Termin der Gerichtsverhandlung dem Zeugen zwei Monate im Vorhinein bekannt war, erweist sich die Einschätzung des Präsidenten des Arbeits- und Soziagerichtes Wien, wonach der Termin verschiebbar gewesen wäre, als unbedenklich. Es müssten schon äußerst ungewöhnliche Umstände vorliegen, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  2. Mai 1998, Zl. 98/17/0137, klarstellte, wäre es dem Zeugen zuzumuten gewesen, in abstrakt-anonymer Form jene Gründe darzulegen, die ihm beziehungsweise seinem Klienten die Vereinbarung eines anderen Termins selbst trotz einer zweimonatigen Vorlaufszeit nicht ermöglicht hätten.Die Annahme, es sei dem Zeugen, einem Wirtschaftstreuhänder, zumutbar gewesen, den von ihm angeführten Besprechungstermin, welcher für den Zeitpunkt der gegenständlichen Gerichtsverhandlung vereinbart worden war, zu verschieben, ist gerechtfertigt vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2009, Zl. 2008/17/0235). In Anbetracht des zweimonatigen Zeitraums zwischen Ladung und Gerichtstermin ist unter Zugrundelegung eines normalen Geschäftsbetriebs einer Wirtschaftstreuhandkanzlei anzunehmen, dass gemeinsam mit dem Klienten ein anderer Termin gefunden werden hätte können. Es kommt im täglichen Betrieb einer Wirtschaftstreuhandkanzlei immer wieder vor, dass Termine (auch kurzfristig) verschoben werden müssen, ohne dass dies notwendiger Weise zu einem tatsächlichen Einkommensentgang für die betreffende Kanzlei führt. Hält man sich nun vor Augen, dass der Termin der Gerichtsverhandlung dem Zeugen zwei Monate im Vorhinein bekannt war, erweist sich die Einschätzung des Präsidenten des Arbeits- und Soziagerichtes Wien, wonach der Termin verschiebbar gewesen wäre, als unbedenklich. Es müssten schon äußerst ungewöhnliche Umstände vorliegen, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  4. Mai 1998, Zl. 98/17/0137, klarstellte, wäre es dem Zeugen zuzumuten gewesen, in abstrakt-anonymer Form jene Gründe darzulegen, die ihm beziehungsweise seinem Klienten die Vereinbarung eines anderen Termins selbst trotz einer zweimonatigen Vorlaufszeit nicht ermöglicht hätten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.