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{'item': '2007/17/0164'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.07.2011 Geschäftszahl2007/17/0164 RechtssatzDie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erlassene Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für Rinder, Mutterschafe und Mutterziegen (Tierprämien-Verordnung 2000 - TPV 2000), BGBl. II Nr. 497/1999, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom

  1. Dezember 2005, V 70/04, nach Aufhebung ihrer gesetzlichen Grundlage als gesetzwidrig aufgehoben (BGBl. II Nr. 35/2006). Da der Beschwerdefall kein Anlassfall zu dem verfassungsgerichtlichen Verfahren war, ist die Tierprämien-Verordnung 2000 im Beschwerdefall, in dem es um einen vor der Aufhebung verwirklichten Sachverhalt geht, jedoch noch anwendbar (vgl. Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG und im Zusammenhang mit der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, die nicht vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und in den Beschwerdefällen vor dem Verwaltungsgerichtshof daher anzuwenden war, die hg. Erkenntnisse vom
  2. März 2009, Zl. 2005/17/0181, und vom
  3. Oktober 2010, Zl. 2006/17/0362, zur Aufhebung der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, das hg. Erkenntnis vom
  4. April 2009, Zl. 2005/17/0186, sowie für den Fall der Aufhebung eines Gesetzes zu den Rechtsfolgen allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. Dezember 2003, Zl. 2003/16/0148, dessen Aussagen zur Anlassfallwirkung im Wesentlichen auch auf die Aufhebung einer Verordnung übertragbar sind). Darüber hinaus wiederholen die einschlägigen und von der belangten Behörde angewendeten Regelungen der Tierprämien-Verordnung 2000 (§ 5 Abs. 1 und 2 TPV 2000) lediglich bereits in den oben wiedergegebenen Art. 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 enthaltene Vorschriften über die Besatzdichte bzw. die Anerkennung von Flächen als Weideland, sodass der angefochtene Bescheid betreffend die Rückforderung von Rinderprämien hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung oder Nichtgewährung der Extensivierungsprämie insofern ohnehin auch eine gleichlautende Grundlage im unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht hat (vgl. zur unmittelbaren Anwendung des Gemeinschaftsrechts in einem Fall, in dem die innerstaatliche Verordnungsgrundlage nach Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof und Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes über die Ausdehnung der Anlassfallwirkung nicht mehr anwendbar war, etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. Jänner 2010, Zl. 2006/17/0142).Die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1254 aus 1999, erlassene Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für Rinder, Mutterschafe und Mutterziegen (Tierprämien-Verordnung 2000 - TPV 2000), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  7. Dezember 2005, römisch fünf 70/04, nach Aufhebung ihrer gesetzlichen Grundlage als gesetzwidrig aufgehoben Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2006,). Da der Beschwerdefall kein Anlassfall zu dem verfassungsgerichtlichen Verfahren war, ist die Tierprämien-Verordnung 2000 im Beschwerdefall, in dem es um einen vor der Aufhebung verwirklichten Sachverhalt geht, jedoch noch anwendbar vergleiche Artikel 139, Absatz 6, zweiter Satz B-VG und im Zusammenhang mit der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,, die nicht vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und in den Beschwerdefällen vor dem Verwaltungsgerichtshof daher anzuwenden war, die hg. Erkenntnisse vom
  8. März 2009, Zl. 2005/17/0181, und vom
  9. Oktober 2010, Zl. 2006/17/0362, zur Aufhebung der Betriebsprämie-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,, das hg. Erkenntnis vom
  10. April 2009, Zl. 2005/17/0186, sowie für den Fall der Aufhebung eines Gesetzes zu den Rechtsfolgen allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom
  11. Dezember 2003, Zl. 2003/16/0148, dessen Aussagen zur Anlassfallwirkung im Wesentlichen auch auf die Aufhebung einer Verordnung übertragbar sind). Darüber hinaus wiederholen die einschlägigen und von der belangten Behörde angewendeten Regelungen der Tierprämien-Verordnung 2000 (Paragraph 5, Absatz eins und 2 TPV 2000) lediglich bereits in den oben wiedergegebenen Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254 aus 1999, enthaltene Vorschriften über die Besatzdichte bzw. die Anerkennung von Flächen als Weideland, sodass der angefochtene Bescheid betreffend die Rückforderung von Rinderprämien hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung oder Nichtgewährung der Extensivierungsprämie insofern ohnehin auch eine gleichlautende Grundlage im unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht hat vergleiche zur unmittelbaren Anwendung des Gemeinschaftsrechts in einem Fall, in dem die innerstaatliche Verordnungsgrundlage nach Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof und Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes über die Ausdehnung der Anlassfallwirkung nicht mehr anwendbar war, etwa das hg. Erkenntnis vom
  12. Jänner 2010, Zl. 2006/17/0142).

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