RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2008 Geschäftszahl2007/17/0166 RechtssatzGegen die Möglichkeit einer nachträglichen, hier erst im Berufungsverfahren vorgenommenen Änderung der Berechnung der Beitragsgrundlage spricht nicht nur der jeweils zu beachtende Gesetzestext (§ 32 Abs. 4 Sbg TourismusG in der für 2005 heranzuziehenden Stammfassung: "Die Wahl dieser Berechnungsart istGegen die Möglichkeit einer nachträglichen, hier erst im Berufungsverfahren vorgenommenen Änderung der Berechnung der Beitragsgrundlage spricht nicht nur der jeweils zu beachtende Gesetzestext (Paragraph 32, Absatz 4, Sbg TourismusG in der für 2005 heranzuziehenden Stammfassung: "Die Wahl dieser Berechnungsart ist in der Beitragserklärung bekannt zu geben ... Die Wahl einer Berechnungsart bindet den Beitragspflichtigen für das betreffende Beitragsjahr"; § 32 Abs. 4 in der für das Jahr 2006 heranzuziehenden Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 94/2005: "Der Abzug ist in der Beitragserklärung bekannt zu geben ..."), sondern auch die Absicht des Gesetzgebers. So heißt es diesbezüglich in der Vorlage der Landesregierung (Nr. 16 der Beilagen zum stenografischen Protokoll des Salzburger Landtages (
- Session der
- Gesetzgebungsperiode): "Was die Regelung über die Modalitäten des Abzuges und seiner behördlichen Nachprüfung betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Schon § 40 Abs. 1 zweiter Satz normiert, dass die Beitragserklärung alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten hat. Auch der Abzug der gemäß § 32 Abs. 4 erster Satz abzugsfähigen Umsätze hat in der Beitragserklärung zu erfolgen. ...". Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bei ähnlich gelagerter Rechtslage zur Auslegung des Sbg TourismusG 1985 im Zusammenhang mit der Einordnung in die Beitragsgruppen ausgesprochen, dass dem Beitragspflichtigen ein neues Sachverhaltsvorbringen hinsichtlich einer Aufteilung seiner Umsätze auf einzelne Beitragsgruppen im Berufungsverfahren verwehrt sei (Hinweis E
- Mai 2005, 2003/17/0117).Berechnungsart bindet den Beitragspflichtigen für das betreffende Beitragsjahr"; Paragraph 32, Absatz 4, in der für das Jahr 2006 heranzuziehenden Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 94/2005: "Der Abzug ist in der Beitragserklärung bekannt zu geben ..."), sondern auch die Absicht des Gesetzgebers. So heißt es diesbezüglich in der Vorlage der Landesregierung (Nr. 16 der Beilagen zum stenografischen Protokoll des Salzburger Landtages (
- Session der
- Gesetzgebungsperiode): "Was die Regelung über die Modalitäten des Abzuges und seiner behördlichen Nachprüfung betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Schon Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz normiert, dass die Beitragserklärung alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten hat. Auch der Abzug der gemäß Paragraph 32, Absatz 4, erster Satz abzugsfähigen Umsätze hat in der Beitragserklärung zu erfolgen. ...". Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bei ähnlich gelagerter Rechtslage zur Auslegung des Sbg TourismusG 1985 im Zusammenhang mit der Einordnung in die Beitragsgruppen ausgesprochen, dass dem Beitragspflichtigen ein neues Sachverhaltsvorbringen hinsichtlich einer Aufteilung seiner Umsätze auf einzelne Beitragsgruppen im Berufungsverfahren verwehrt sei (Hinweis E
- Mai 2005, 2003/17/0117).