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{'item': '2007/17/0167'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.08.2007 Geschäftszahl2007/17/0167 RechtssatzGemäß Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate u.a. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt. Auch Ladungsbescheide, die in Verwaltungsstrafverfahren (II. Teil des VStG) oder in Verfahren zur Strafvollstreckung (III. Teil des VStG) erlassen werden, ergehen "in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" im Verständnis der zitierten Verfassungsbestimmung, weshalb etwa der in § 19 Abs. 4 AVG enthaltene Rechtsmittelausschluss nur den administrativen Instanzenzug umfasst, also einer Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht entgegensteht, ja diese sogar eröffnet (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom

  1. November 2001, Zl. 2000/03/0292, und betreffend einen in Vollstreckung eines Ladungsbescheids in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde den hg. Beschluss vom
  2. März 2006, Zl. 2006/17/0026). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt zitierten Beschluss klargestellt, dass (weiters) § 22 Abs. 2 FMABG verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass in Vollstreckung eines Ladungsbescheides in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehende Bescheide im Verständnis der eben zitierten Gesetzesbestimmung als solche anzusehen seien, die "im Verwaltungsstrafverfahren" ergangen sind. Dies gilt umso mehr für einen Ladungsbescheid im Verwaltungsstrafverfahren. Weder § 19 Abs. 4 AVG, noch § 22 Abs. 2 FMABG stehen somit der Erhebung einer Berufung gegen einen Ladungsbescheid der belangten Behörde (Finanzmarktaufsicht) in einem Strafverfahren entgegen. Gegen den angefochtenen Ladungsbescheid der Finanzmarktaufsicht war vielmehr die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat möglich.Gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate u.a. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt. Auch Ladungsbescheide, die in Verwaltungsstrafverfahren (römisch zwei. Teil des VStG) oder in Verfahren zur Strafvollstreckung (römisch drei. Teil des VStG) erlassen werden, ergehen "in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" im Verständnis der zitierten Verfassungsbestimmung, weshalb etwa der in Paragraph 19, Absatz 4, AVG enthaltene Rechtsmittelausschluss nur den administrativen Instanzenzug umfasst, also einer Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht entgegensteht, ja diese sogar eröffnet vergleiche hiezu den hg. Beschluss vom
  3. November 2001, Zl. 2000/03/0292, und betreffend einen in Vollstreckung eines Ladungsbescheids in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde den hg. Beschluss vom
  4. März 2006, Zl. 2006/17/0026). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt zitierten Beschluss klargestellt, dass (weiters) Paragraph 22, Absatz 2, FMABG verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass in Vollstreckung eines Ladungsbescheides in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehende Bescheide im Verständnis der eben zitierten Gesetzesbestimmung als solche anzusehen seien, die "im Verwaltungsstrafverfahren" ergangen sind. Dies gilt umso mehr für einen Ladungsbescheid im Verwaltungsstrafverfahren. Weder Paragraph 19, Absatz 4, AVG, noch Paragraph 22, Absatz 2, FMABG stehen somit der Erhebung einer Berufung gegen einen Ladungsbescheid der belangten Behörde (Finanzmarktaufsicht) in einem Strafverfahren entgegen. Gegen den angefochtenen Ladungsbescheid der Finanzmarktaufsicht war vielmehr die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat möglich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.