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{'item': '2007/17/0171'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.08.2010 Geschäftszahl2007/17/0171 RechtssatzNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom

  1. April 2004, Zl. 2003/07/0173, vom
  2. November 2004, Zl. 2004/07/0156, und vom
  3. Juni 2009, Zl. 2006/07/0040) setzt die Anwendung des Befreiungstatbestandes des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG voraus, dass eine für die "übergeordnete Baumaßnahme", der die Maßnahme, die grundsätzlich die Abgabepflicht nach ALSaG auslösen würde, dient, erforderliche Bewilligung bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes vorliegen müsse. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dieser Auffassung über die Überlegung gekommen, dass von der Erfüllung einer bautechnischen Funktion nur dann die Rede sein könnte, wenn zu dem für die Beurteilung der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit hinreichender Sicherheit feststehe, worin die übergeordnete Maßnahme bestehe. Nur so könne nämlich beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion - und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise - erfüllen könne (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. November 2004, Zl. 2004/07/0156, das ebenfalls zu einer baubewilligungspflichtigen Maßnahme erging, der Geländeverfüllungen zu einem Zeitpunkt vorausgegangen waren, in dem die Baubewilligung noch nicht erteilt war). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei nicht darauf abgestellt, ob etwa nachträglich durch die Erteilung der erforderlichen Bewilligung dokumentiert werden konnte, dass und welcher übergeordneten Maßnahme eine Ablagerung diente, oder ob das Erfordernis des Vorliegens einer baurechtlichen Bewilligung nicht für die (vorbereitende) Maßnahme der Anschüttung, sondern erst für die Errichtung des Bauwerks (hier: des Hühnermaststalles) gegeben sei.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  5. April 2004, Zl. 2003/07/0173, vom
  6. November 2004, Zl. 2004/07/0156, und vom
  7. Juni 2009, Zl. 2006/07/0040) setzt die Anwendung des Befreiungstatbestandes des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSaG voraus, dass eine für die "übergeordnete Baumaßnahme", der die Maßnahme, die grundsätzlich die Abgabepflicht nach ALSaG auslösen würde, dient, erforderliche Bewilligung bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes vorliegen müsse. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dieser Auffassung über die Überlegung gekommen, dass von der Erfüllung einer bautechnischen Funktion nur dann die Rede sein könnte, wenn zu dem für die Beurteilung der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit hinreichender Sicherheit feststehe, worin die übergeordnete Maßnahme bestehe. Nur so könne nämlich beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion - und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise - erfüllen könne vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. November 2004, Zl. 2004/07/0156, das ebenfalls zu einer baubewilligungspflichtigen Maßnahme erging, der Geländeverfüllungen zu einem Zeitpunkt vorausgegangen waren, in dem die Baubewilligung noch nicht erteilt war). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei nicht darauf abgestellt, ob etwa nachträglich durch die Erteilung der erforderlichen Bewilligung dokumentiert werden konnte, dass und welcher übergeordneten Maßnahme eine Ablagerung diente, oder ob das Erfordernis des Vorliegens einer baurechtlichen Bewilligung nicht für die (vorbereitende) Maßnahme der Anschüttung, sondern erst für die Errichtung des Bauwerks (hier: des Hühnermaststalles) gegeben sei.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.