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{'item': '2007/17/0172'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2007 Geschäftszahl2007/17/0172 RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom

  1. Juni 2007, G 21/07, V 20/07, die Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verordnung auch auf die am
  2. Juni 2007 bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. § 5 Abs. 3 Z 3 Marktordnungs-Überleitungsgesetz, Art. 2 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992, das Weingesetz 1999, das Forstgesetz 1975, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist gemäß § 7 Z 1 dieses Gesetzes mit
  3. Jänner 2005 in Kraft getreten. Er enthält insbesondere die Anordnung, dass für die Anerkennung als Sonderfall im Sinne des Antrags des Beschwerdeführers ein vergebührter Pachtvertrag vorzuliegen hat. Da die im Beschwerdefall von der belangten Behörde für die Abweisung des Antrags auf Anerkennung als Sonderfall herangezogene materielle Vorschrift, dass ein vergebührter Vertrag vorliegen müsse, auch in der Betriebsprämie-Verordnung enthalten war, wirft der vorliegende Beschwerdefall keine Fragen des Vertrauensschutzes auf. Die rückwirkende Inkraftsetzung der Anspruchsvoraussetzungen bewirkt insofern auch kein Unterlaufen der Wirkungen eines aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes. (Hier: Mit dem mit Berufung bekämpften Bescheid vom
  4. Dezember 2005 des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria wurde der Antrag auf Anerkennung als Sonderfall abgelehnt, weil die gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 Marktordnungs-Überleitungsgesetz geforderte Vergebührung des Pachtvertrags nicht nachgewiesen worden sei, und wurden die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers festgesetzt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  5. August 2007 wurde der Berufung keine Folge gegeben.)Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  6. Juni 2007, G 21/07, römisch fünf 20/07, die Betriebsprämie-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,, als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verordnung auch auf die am
  7. Juni 2007 bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Marktordnungs-Überleitungsgesetz, Artikel 2, des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992, das Weingesetz 1999, das Forstgesetz 1975, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, dieses Gesetzes mit
  8. Jänner 2005 in Kraft getreten. Er enthält insbesondere die Anordnung, dass für die Anerkennung als Sonderfall im Sinne des Antrags des Beschwerdeführers ein vergebührter Pachtvertrag vorzuliegen hat. Da die im Beschwerdefall von der belangten Behörde für die Abweisung des Antrags auf Anerkennung als Sonderfall herangezogene materielle Vorschrift, dass ein vergebührter Vertrag vorliegen müsse, auch in der Betriebsprämie-Verordnung enthalten war, wirft der vorliegende Beschwerdefall keine Fragen des Vertrauensschutzes auf. Die rückwirkende Inkraftsetzung der Anspruchsvoraussetzungen bewirkt insofern auch kein Unterlaufen der Wirkungen eines aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes. (Hier: Mit dem mit Berufung bekämpften Bescheid vom
  9. Dezember 2005 des Vorstands für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria wurde der Antrag auf Anerkennung als Sonderfall abgelehnt, weil die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Marktordnungs-Überleitungsgesetz geforderte Vergebührung des Pachtvertrags nicht nachgewiesen worden sei, und wurden die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers festgesetzt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  10. August 2007 wurde der Berufung keine Folge gegeben.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.