RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2007 Geschäftszahl2007/17/0172 RechtssatzEs kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob sich durch die Ergänzung des § 20 MOG 2007 allenfalls gegenüber dem Inhalt des § 104 MOG 1985 eine Änderung ergeben hat. Es ist im Beschwerdefall daher auch nicht die Frage zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anwendung der während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen Verfahrensbestimmung des § 20 MOG 2007 überhaupt in Betracht kam (nach den Verwaltungsakten wurde der Beschwerdeführer nach Inkrafttreten der Bestimmung nicht aufgefordert, weitere Beweise vorzulegen, was erforderlich gewesen wäre, wenn die belangte Behörde - die sich explizit auf § 20 MOG 2007 gestützt hat - einen Unterschied gegenüber der früheren Rechtslage erblickt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei dieser Sach- und Rechtslage davon aus, dass den Beschwerdeführer im vorliegenden Verwaltungsverfahren jedenfalls die in § 104 MOG 1985 verankerte Beweislast traf (vgl. zur Frage der Anwendung von Änderungen von Verfahrensrecht während eines anhängigen Verfahrens beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom
- April 2000, Zl. 99/05/0239, und vom
- Mai 2000, Zl. 2000/05/0052, sowie vom
- Februar 2005, Zl. 2004/07/0018). Auch unter dieser Annahme, dass nach § 104 MOG 1985 die Beweislast beim Begünstigten gelegen ist und damit der Beschwerdeführer auch bei Anwendung der alten Rechtslage für die in § 5 Abs. 3 Z 3 Marktordnungs-Überleitungsgesetz, BGBl I 55/2007, geforderte Vergebührung beweispflichtig war, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, indem sie davon ausgegangen ist, dass der Nachweis der Vergebührung allein durch die Vorlage des Zahlungsbelegs über die Einzahlung erbracht werden könne; nichts anderes gälte ferner, wenn man von der formellen Anwendung des § 20 MOG 2007 ausginge. Die Übertragung der Beweislast auf den Begünstigten bedeutet eine Verpflichtung zu einem entsprechenden Beweisanbot und der Vorlage entsprechender Beweise, soweit sie dem Verpflichteten zugänglich sind (Hinweis E
- November 2001, 2001/17/0111, E
- September 2002, 2001/17/0025, jeweils ergangen zu § 104 MOG 1985).Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob sich durch die Ergänzung des Paragraph 20, MOG 2007 allenfalls gegenüber dem Inhalt des Paragraph 104, MOG 1985 eine Änderung ergeben hat. Es ist im Beschwerdefall daher auch nicht die Frage zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anwendung der während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen Verfahrensbestimmung des Paragraph 20, MOG 2007 überhaupt in Betracht kam (nach den Verwaltungsakten wurde der Beschwerdeführer nach Inkrafttreten der Bestimmung nicht aufgefordert, weitere Beweise vorzulegen, was erforderlich gewesen wäre, wenn die belangte Behörde - die sich explizit auf Paragraph 20, MOG 2007 gestützt hat - einen Unterschied gegenüber der früheren Rechtslage erblickt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei dieser Sach- und Rechtslage davon aus, dass den Beschwerdeführer im vorliegenden Verwaltungsverfahren jedenfalls die in Paragraph 104, MOG 1985 verankerte Beweislast traf vergleiche zur Frage der Anwendung von Änderungen von Verfahrensrecht während eines anhängigen Verfahrens beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom
- April 2000, Zl. 99/05/0239, und vom
- Mai 2000, Zl. 2000/05/0052, sowie vom
- Februar 2005, Zl. 2004/07/0018). Auch unter dieser Annahme, dass nach Paragraph 104, MOG 1985 die Beweislast beim Begünstigten gelegen ist und damit der Beschwerdeführer auch bei Anwendung der alten Rechtslage für die in Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Marktordnungs-Überleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007,, geforderte Vergebührung beweispflichtig war, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, indem sie davon ausgegangen ist, dass der Nachweis der Vergebührung allein durch die Vorlage des Zahlungsbelegs über die Einzahlung erbracht werden könne; nichts anderes gälte ferner, wenn man von der formellen Anwendung des Paragraph 20, MOG 2007 ausginge. Die Übertragung der Beweislast auf den Begünstigten bedeutet eine Verpflichtung zu einem entsprechenden Beweisanbot und der Vorlage entsprechender Beweise, soweit sie dem Verpflichteten zugänglich sind (Hinweis E
- November 2001, 2001/17/0111, E
- September 2002, 2001/17/0025, jeweils ergangen zu Paragraph 104, MOG 1985).