RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2007 Geschäftszahl2007/17/0172 RechtssatzDie entscheidende Frage ist im Beschwerdefall, in welcher Weise der Nachweis der in § 5 Abs. 3 Z 3 Marktordnungs-Überleitungsgesetz, BGBl I 55/2007, geforderten Vergebührung des Pachtvertrags möglich und damit nach § 104 MOG 1985 und § 20 MOG 2007 erforderlich ist. Der Umstand, dass dem Begünstigten die Beweislast auferlegt wird, besagt nicht, dass die belangte Behörde lediglich einen einzigen, von ihr festgelegten Nachweis zulassen könnte (§ 45 Abs. 2 AVG, Grundsatz der freien Beweiswürdigung und Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine ausdrücklich für Zwecke des vorliegenden Verfahrens ausgefertigte Erklärung der Bestandgeberin über die Entrichtung der Abgabe beigebracht hat, hat er auch den in Rede stehenden Pachtvertrag bereits im Verfahren erster Instanz vorgelegt. Dieser Vertrag trägt den nach den gebührenrechtlichen Vorschriften erforderlichen Vermerk durch die Bestandgeberin betreffend das Datum der Selbstberechnung der Abgabe und das Datum der Einzahlung der Abgabenschuld (§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 3 Gebührengesetz 1957, im Zeitpunkt des Abschlusses des Bestandvertrages in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2001). Ohne nähere Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung der Bestandgeberin und der Vermerk auf der Vertragsurkunde unzutreffend sein könnten, durfte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass kein Nachweis für die Einzahlung vorliege. Die Beweiswürdigung, dass mangels Vorliegens eines Einzahlungsbeleges die Vergebührung nicht erfolgt sei, ist angesichts der übrigen Beweisergebnisse unschlüssig. Weder § 104 MOG 1985 noch § 20 MOG 2007 bedeuten eine Änderung der Grundsätze für die Beweiswürdigung.Die entscheidende Frage ist im Beschwerdefall, in welcher Weise der Nachweis der in Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Marktordnungs-Überleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007,, geforderten Vergebührung des Pachtvertrags möglich und damit nach Paragraph 104, MOG 1985 und Paragraph 20, MOG 2007 erforderlich ist. Der Umstand, dass dem Begünstigten die Beweislast auferlegt wird, besagt nicht, dass die belangte Behörde lediglich einen einzigen, von ihr festgelegten Nachweis zulassen könnte (Paragraph 45, Absatz 2, AVG, Grundsatz der freien Beweiswürdigung und Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine ausdrücklich für Zwecke des vorliegenden Verfahrens ausgefertigte Erklärung der Bestandgeberin über die Entrichtung der Abgabe beigebracht hat, hat er auch den in Rede stehenden Pachtvertrag bereits im Verfahren erster Instanz vorgelegt. Dieser Vertrag trägt den nach den gebührenrechtlichen Vorschriften erforderlichen Vermerk durch die Bestandgeberin betreffend das Datum der Selbstberechnung der Abgabe und das Datum der Einzahlung der Abgabenschuld (Paragraph 33, TP 5 Absatz 5, Ziffer 3, Gebührengesetz 1957, im Zeitpunkt des Abschlusses des Bestandvertrages in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,). Ohne nähere Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung der Bestandgeberin und der Vermerk auf der Vertragsurkunde unzutreffend sein könnten, durfte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass kein Nachweis für die Einzahlung vorliege. Die Beweiswürdigung, dass mangels Vorliegens eines Einzahlungsbeleges die Vergebührung nicht erfolgt sei, ist angesichts der übrigen Beweisergebnisse unschlüssig. Weder Paragraph 104, MOG 1985 noch Paragraph 20, MOG 2007 bedeuten eine Änderung der Grundsätze für die Beweiswürdigung.
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