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{'item': '2007/17/0178'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.2008 Geschäftszahl2007/17/0178 RechtssatzDie Abfuhr von Beträgen gemäß § 7 Abs. 1 kann sich jeweils nur auf geschuldete Abgabenbeträge beziehen. Daran ändert auch die Formulierung "an ihn entrichteten" nichts, weil sich aus dieser allenfalls eine Einschränkung dahin gehend ergibt, dass der Unterkunftgeber nicht die entstandenen Abgabenschulden abzuführen hat, sondern nur die tatsächlich auch an ihn entrichteten Abgaben (vgl. auch § 10 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003). Abzuführen sind die "entrichteten Abgabenbeträge", also jene Beträge, die auf entstandene Abgabenschulden entrichtet wurden. Wenn - wie dies offenbar im Beschwerdefall vom Unterkunftgeber gehandhabt wurde - im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Unterkunftgeber und Unterkunftnehmer ein höherer Betrag als die geschuldete Abgabe verrechnet wird, ist dies nicht von Einfluss auf die Abgabenschuld. "Entrichtete Abgabenbeträge" im Sinne des § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 sind nur solche Beträge, die für die Begleichung entstandener Abgabenschuldigkeiten an den Unterkunftgeber gezahlt wurden. Daher bezieht sich auch die Abfuhrpflicht nur auf Beträge, die der Begleichung einer entstandenen Abgabenschuld dienten. Darüber hinaus - unter welchem Titel auch immer - an den Unterkunftgeber entrichtete Zahlungen stellen keine Zahlung eines "Abgabenbetrages" im Sinne des § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz dar. Die Vorschreibung "zur Abfuhr" von höheren Beträgen, als in einem bestimmten Zeitraum Aufenthaltsabgaben durch Nächtigungen im Betrieb des Unterkunftgebers entstanden sind, entspricht daher nicht dem Gesetz.Die Abfuhr von Beträgen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, kann sich jeweils nur auf geschuldete Abgabenbeträge beziehen. Daran ändert auch die Formulierung "an ihn entrichteten" nichts, weil sich aus dieser allenfalls eine Einschränkung dahin gehend ergibt, dass der Unterkunftgeber nicht die entstandenen Abgabenschulden abzuführen hat, sondern nur die tatsächlich auch an ihn entrichteten Abgaben vergleiche auch Paragraph 10, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003). Abzuführen sind die "entrichteten Abgabenbeträge", also jene Beträge, die auf entstandene Abgabenschulden entrichtet wurden. Wenn - wie dies offenbar im Beschwerdefall vom Unterkunftgeber gehandhabt wurde - im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Unterkunftgeber und Unterkunftnehmer ein höherer Betrag als die geschuldete Abgabe verrechnet wird, ist dies nicht von Einfluss auf die Abgabenschuld. "Entrichtete Abgabenbeträge" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 sind nur solche Beträge, die für die Begleichung entstandener Abgabenschuldigkeiten an den Unterkunftgeber gezahlt wurden. Daher bezieht sich auch die Abfuhrpflicht nur auf Beträge, die der Begleichung einer entstandenen Abgabenschuld dienten. Darüber hinaus - unter welchem Titel auch immer - an den Unterkunftgeber entrichtete Zahlungen stellen keine Zahlung eines "Abgabenbetrages" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz dar. Die Vorschreibung "zur Abfuhr" von höheren Beträgen, als in einem bestimmten Zeitraum Aufenthaltsabgaben durch Nächtigungen im Betrieb des Unterkunftgebers entstanden sind, entspricht daher nicht dem Gesetz.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.