RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2009 Geschäftszahl2007/17/0195 RechtssatzEs ist unzutreffend, dass sich die Verwaltungsbehörden im Verfahren betreffend die Zahlungsansprüche der Beschwerdeführerin nicht auf Angaben des Almobmannes stützen hätten dürfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2009, Zl. 2008/17/0224, ausgeführt hat, können die Behörden bei auf Almen aufgetriebenen Tieren im Hinblick auf § 1029 Abs. 1 zweiter Satz ABGB vermuten, dass der Almbewirtschafter, in dessen Obhut sich die Tiere befinden, bevollmächtigt ist, Erklärungen für die Eigentümer der ihm anvertrauten Tiere im Rahmen dessen abzugeben,Es ist unzutreffend, dass sich die Verwaltungsbehörden im Verfahren betreffend die Zahlungsansprüche der Beschwerdeführerin nicht auf Angaben des Almobmannes stützen hätten dürfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2009, Zl. 2008/17/0224, ausgeführt hat, können die Behörden bei auf Almen aufgetriebenen Tieren im Hinblick auf Paragraph 1029, Absatz eins, zweiter Satz ABGB vermuten, dass der Almbewirtschafter, in dessen Obhut sich die Tiere befinden, bevollmächtigt ist, Erklärungen für die Eigentümer der ihm anvertrauten Tiere im Rahmen dessen abzugeben, "was die Verwaltung ... erfordert". Im vorliegenden Beschwerdefall kommt hinzu, dass die Betriebsinhaber schon nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, korrekte Angaben über die Flächenausmaße zu machen (die Beschwerdeführerin bestreitet auch gar nicht, dass die Angaben über die Futterflächen der T-Alm zutreffend sind). Anders als in dem dem erwähnten hg. Erkenntnis zur Zl. 2008/17/0224 zu Grunde liegenden Fall geht es auch nicht um die Verhängung einer Sanktion gegenüber der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine ihr als Betriebsinhaber zurechenbare Erklärung des Almobmanns, sondern um die Berechnung der Zahlungsansprüche, die im Falle der Zuerkennung oder Verweigerung der Auszahlung einer Extensivierungsprämie von der Besatzdichte und damit u.a. vom Flächenausmaß der Futterfläche abhängt. Die rechtliche Beurteilung hängt daher gar nicht von dem Umstand ab, ob man die Flächenangaben über die Almfutterfläche als Erklärungen der Beschwerdeführerin zuzurechnen hat, sondern ausschließlich davon, ob die von der belangten Behörde auf Grund der Erklärungen des Almobmanns angenommenen Flächenmaße zutreffend sind oder nicht. Dass die Annahme der belangten Behörde über das Flächenausmaß unzutreffend wäre, wird jedoch auch in der Beschwerde nicht vertreten. Daraus folgt aber auch, dass - selbst wenn man die Möglichkeit bejahen wollte, dass allfällige faktische Veränderungen im Zusammenhang mit Almen (durch die die auftreibenden Betriebsinhaber in einer bestimmten Saison "überrascht" werden) überhaupt den Tatbestand der "Beeinträchtigung der Produktion" erfüllen können, sodass die allgemeine Voraussetzung für die Beurteilung als Härtefall gegeben wäre - im vorliegenden Fall keine derartige Veränderung mit Auswirkung auf die Produktion der Beschwerdeführerin vorlag. Es wurde keine "Verkleinerung" der Alm vorgenommen, sondern nur eine Richtigstellung der in früheren Jahren unzutreffenden Flächenangaben. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dies nicht den von der Beschwerdeführerin genannten Tatbestand des § 4 Betriebsprämie-Verordnung, der nunmehr rückwirkend in gleicher Form auch in § 5 Abs. 2 Marktordnungs-Überleitungsgesetz enthalten ist, erfüllt.kommt hinzu, dass die Betriebsinhaber schon nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, korrekte Angaben über die Flächenausmaße zu machen (die Beschwerdeführerin bestreitet auch gar nicht, dass die Angaben über die Futterflächen der T-Alm zutreffend sind). Anders als in dem dem erwähnten hg. Erkenntnis zur Zl. 2008/17/0224 zu Grunde liegenden Fall geht es auch nicht um die Verhängung einer Sanktion gegenüber der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine ihr als Betriebsinhaber zurechenbare Erklärung des Almobmanns, sondern um die Berechnung der Zahlungsansprüche, die im Falle der Zuerkennung oder Verweigerung der Auszahlung einer Extensivierungsprämie von der Besatzdichte und damit u.a. vom Flächenausmaß der Futterfläche abhängt. Die rechtliche Beurteilung hängt daher gar nicht von dem Umstand ab, ob man die Flächenangaben über die Almfutterfläche als Erklärungen der Beschwerdeführerin zuzurechnen hat, sondern ausschließlich davon, ob die von der belangten Behörde auf Grund der Erklärungen des Almobmanns angenommenen Flächenmaße zutreffend sind oder nicht. Dass die Annahme der belangten Behörde über das Flächenausmaß unzutreffend wäre, wird jedoch auch in der Beschwerde nicht vertreten. Daraus folgt aber auch, dass - selbst wenn man die Möglichkeit bejahen wollte, dass allfällige faktische Veränderungen im Zusammenhang mit Almen (durch die die auftreibenden Betriebsinhaber in einer bestimmten Saison "überrascht" werden) überhaupt den Tatbestand der "Beeinträchtigung der Produktion" erfüllen können, sodass die allgemeine Voraussetzung für die Beurteilung als Härtefall gegeben wäre - im vorliegenden Fall keine derartige Veränderung mit Auswirkung auf die Produktion der Beschwerdeführerin vorlag. Es wurde keine "Verkleinerung" der Alm vorgenommen, sondern nur eine Richtigstellung der in früheren Jahren unzutreffenden Flächenangaben. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dies nicht den von der Beschwerdeführerin genannten Tatbestand des Paragraph 4, Betriebsprämie-Verordnung, der nunmehr rückwirkend in gleicher Form auch in Paragraph 5, Absatz 2, Marktordnungs-Überleitungsgesetz enthalten ist, erfüllt.