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{'item': '2007/17/0198'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2008 Geschäftszahl2007/17/0198 RechtssatzIn dem Erkenntnis vom

  1. April 2005, Zl. 2004/17/0193, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach dem oberösterreichischen Bautechnikgesetz im Anschluss an die auch von den Verfahrensparteien genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des "Zubaus" in verschiedenen Bauordnungen ausgeführt, dass die (im oberösterreichischen Bautechnikgesetz verankerte) Voraussetzung einer entsprechenden baulichen Gestaltung dann vorliege, wenn eine Verbindung des Gebäudes mit dem Zubau, sei es durch eine Verbindungstüre, sei es in Form einer baulichen Integration, wie etwa bei Vorliegen eines abgeschleppten Daches, das über den Zubau reiche, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerks entstehe, gegeben sei (es wird in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2001, Zl. 2000/05/0245, verwiesen). Der nach dem oberösterreichischen Bautechnikgesetz geforderte funktionelle Zusammenhang wurde vom Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis nicht nur in dem Umstand der funktionellen Zuordnung der Garage zum Wohnhaus, sondern auch darin erblickt, dass das Dach der Garage als Terrasse des Wohnhauses ausgebildet ist, die vom Obergeschoß des Wohnhauses aus betreten werden konnte. Diese Rechtsprechung kann auch auf die Rechtslage nach der TBO 2001 übertragen werden, da §§ 2 Abs. 2, 7 und 8 TBO 2001 die Begriffe "Gebäude", "Neubau" und "Zubau" im Wesentlichen gleich wie in den übrigen Bauordnungen, zu denen die zitierte Rechtsprechung ergangen ist, umschreiben. Die hg. Rechtsprechung zur Frage, wann ein einheitliches Gebäude vorliegt und wann ein selbstständiges Nebengebäude (vgl. dazu zuletzt auch das hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 2007, Zl. 2004/05/0189, mit Besprechung von Klaushofer, bbl. 2007/71) ist daher auch im Beschwerdefall maßgeblich.In dem Erkenntnis vom
  4. April 2005, Zl. 2004/17/0193, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach dem oberösterreichischen Bautechnikgesetz im Anschluss an die auch von den Verfahrensparteien genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des "Zubaus" in verschiedenen Bauordnungen ausgeführt, dass die (im oberösterreichischen Bautechnikgesetz verankerte) Voraussetzung einer entsprechenden baulichen Gestaltung dann vorliege, wenn eine Verbindung des Gebäudes mit dem Zubau, sei es durch eine Verbindungstüre, sei es in Form einer baulichen Integration, wie etwa bei Vorliegen eines abgeschleppten Daches, das über den Zubau reiche, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerks entstehe, gegeben sei (es wird in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom
  5. April 2001, Zl. 2000/05/0245, verwiesen). Der nach dem oberösterreichischen Bautechnikgesetz geforderte funktionelle Zusammenhang wurde vom Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis nicht nur in dem Umstand der funktionellen Zuordnung der Garage zum Wohnhaus, sondern auch darin erblickt, dass das Dach der Garage als Terrasse des Wohnhauses ausgebildet ist, die vom Obergeschoß des Wohnhauses aus betreten werden konnte. Diese Rechtsprechung kann auch auf die Rechtslage nach der TBO 2001 übertragen werden, da Paragraphen 2, Absatz 2, 7 und 8 TBO 2001 die Begriffe "Gebäude", "Neubau" und "Zubau" im Wesentlichen gleich wie in den übrigen Bauordnungen, zu denen die zitierte Rechtsprechung ergangen ist, umschreiben. Die hg. Rechtsprechung zur Frage, wann ein einheitliches Gebäude vorliegt und wann ein selbstständiges Nebengebäude vergleiche dazu zuletzt auch das hg. Erkenntnis vom
  6. Jänner 2007, Zl. 2004/05/0189, mit Besprechung von Klaushofer, bbl. 2007/71) ist daher auch im Beschwerdefall maßgeblich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.