RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.04.2010 Geschäftszahl2007/17/0208 RechtssatzNach § 1 BWG liegt nunmehr bei Vorliegen der Gewerblichkeit einer der in Abs. 1 aufgezählten Tätigkeiten (jedenfalls) ein Bankgeschäft vor, ohne dass es noch einer Prüfung der Verkehrsauffassung bedürfte (Waldhäusl, Die Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften im Entwurf eines neuen Bankwesengesetzes, ZfV 1992, 395 [400]). Schon in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des BWG wurde aber die Frage der Abgrenzung der Bankgeschäfte von einer privaten Anlagetätigkeit angesprochen und die Auffassung vertreten, dass durch das Abstellen auf den Begriff der Gewerblichkeit die Einbeziehung der privaten Anlagetätigkeit vermieden werde (RV 1130 BlgNR
- GP, 113). Beispielhaft ist an der zitierten Stelle der Erläuterungen von der "gelegentlichen Kredit- oder Darlehensgewährung, wie sie im privaten bürgerlichen oder geschäftlichen Verkehr" vorkomme, die Rede. Die Ergänzung in § 1 Abs. 1 Z 7 BWG durch die Novelle BGBl. Nr. 753/1996 (ausdrückliche Ausnahme des Handels für das Privatvermögen) diente nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (369 BlgNR,
- GP, 68) "zur Klarstellung bzw. zur Herstellung einer größeren Rechtssicherheit". Der Ausdruck "Privatvermögen" sei im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Novelle BGBl. Nr. 753/1996 eine maßgebliche Veränderung des Inhalts des § 1 Abs. 1 Z 7 BWG mit sich brachte. Sie ist darüber hinaus jedenfalls insofern missverständlich formuliert, als der Handel durch ein Kreditinstitut (oder aber der allenfalls konzessionslose Handel durch eine natürliche oder juristische Person) auf Rechnung eines Dritten (eines Bankkunden), auch wenn dieser für dessen Privatvermögen erfolgt, nicht ausgenommen werden sollte. Als ausgenommen kann im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation lediglich die Vermögensverwaltung angesehen werden (vgl. Ekkenga/Bernau in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2004, § 49 Rz 6). Wie die Erläuterungen belegen, sollte die Klarstellung nur hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Konzessionspflicht für den Kunden erfolgen; die Ausnahme wird auch im Falle einer Vermögensverwaltung greifen (nicht aber darüber hinaus; insofern ist von der Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Interpretation auszugehen, da die Richtlinie 2006/48/EG eine weiter gehende Ausnahme nicht vorsieht).Nach Paragraph eins, BWG liegt nunmehr bei Vorliegen der Gewerblichkeit einer der in Absatz eins, aufgezählten Tätigkeiten (jedenfalls) ein Bankgeschäft vor, ohne dass es noch einer Prüfung der Verkehrsauffassung bedürfte (Waldhäusl, Die Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften im Entwurf eines neuen Bankwesengesetzes, ZfV 1992, 395 [400]). Schon in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des BWG wurde aber die Frage der Abgrenzung der Bankgeschäfte von einer privaten Anlagetätigkeit angesprochen und die Auffassung vertreten, dass durch das Abstellen auf den Begriff der Gewerblichkeit die Einbeziehung der privaten Anlagetätigkeit vermieden werde Regierungsvorlage 1130 BlgNR
- GP, 113). Beispielhaft ist an der zitierten Stelle der Erläuterungen von der "gelegentlichen Kredit- oder Darlehensgewährung, wie sie im privaten bürgerlichen oder geschäftlichen Verkehr" vorkomme, die Rede. Die Ergänzung in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, BWG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, (ausdrückliche Ausnahme des Handels für das Privatvermögen) diente nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (369 BlgNR,
- GP, 68) "zur Klarstellung bzw. zur Herstellung einer größeren Rechtssicherheit". Der Ausdruck "Privatvermögen" sei im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, eine maßgebliche Veränderung des Inhalts des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, BWG mit sich brachte. Sie ist darüber hinaus jedenfalls insofern missverständlich formuliert, als der Handel durch ein Kreditinstitut (oder aber der allenfalls konzessionslose Handel durch eine natürliche oder juristische Person) auf Rechnung eines Dritten (eines Bankkunden), auch wenn dieser für dessen Privatvermögen erfolgt, nicht ausgenommen werden sollte. Als ausgenommen kann im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation lediglich die Vermögensverwaltung angesehen werden vergleiche Ekkenga/Bernau in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2004, Paragraph 49, Rz 6). Wie die Erläuterungen belegen, sollte die Klarstellung nur hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Konzessionspflicht für den Kunden erfolgen; die Ausnahme wird auch im Falle einer Vermögensverwaltung greifen (nicht aber darüber hinaus; insofern ist von der Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Interpretation auszugehen, da die Richtlinie 2006/48/EG eine weiter gehende Ausnahme nicht vorsieht). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/17/0210 E
- April 2010 2007/17/0209 E
- April 2010