RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.04.2010 Geschäftszahl2007/17/0208 RechtssatzSchon der Gesetzgeber der Stammfassung des BWG ging im Hinblick auf die damals geltende sog.
- Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie, RL 77/780/EG, davon aus, dass die in den Katalog der Bankgeschäfte aufgenommenen Tätigkeiten gegebenenfalls über die nach Gemeinschaftsrecht jedenfalls den Banken (Kreditinstituten) vorzubehaltenden Geschäfte hinaus gingen (vgl. Göth, Gewerbliches Betreiben von Bankgeschäften, ecolex 1993, 495). Nach der Richtlinie 2006/48/EG ist es den Mitgliedstaaten nicht untersagt, den Kreis der Bankgeschäfte auch weiter zu ziehen, als dies (nach Anlage 1 zur Richtlinie) unbedingt geboten ist. Es trifft nicht zu, dass die "europarechtlichen Vorgaben" belegten, dass allein der Handel, der für Dritte vorgenommen werde, unter den Begriff des Handels auf eigene Rechnung falle "und somit als Bankdienstleistung anzusehen" sei. Unionsrechtlich ist vielmehr zwischen der durch das Sekundärrecht den Mitgliedstaaten überbundenen Verpflichtung, bestimmte Geschäfte zu Bankdienstleistungen zu erklären, und der - im Rahmen des übrigen Unionsrechts auszuübenden - Freiheit der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls über diese unionsrechtlichen Mindestanforderungen hinaus zu gehen, zu unterscheiden (Karas/Träxler/Waldherr in: Dellinger, BWG, § 1 Rz 4). Aus diesem Grund besteht auch nicht eine Notwendigkeit zu richtlinienkonformer Interpretation (im Sinne einer einschränkenden Interpretation des § 1 Abs. 1 Z 7 BWG; so auch Laurer, BWG3, § 1 Rz 14).Schon der Gesetzgeber der Stammfassung des BWG ging im Hinblick auf die damals geltende sog.
- Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie, RL 77/780/EG, davon aus, dass die in den Katalog der Bankgeschäfte aufgenommenen Tätigkeiten gegebenenfalls über die nach Gemeinschaftsrecht jedenfalls den Banken (Kreditinstituten) vorzubehaltenden Geschäfte hinaus gingen vergleiche Göth, Gewerbliches Betreiben von Bankgeschäften, ecolex 1993, 495). Nach der Richtlinie 2006/48/EG ist es den Mitgliedstaaten nicht untersagt, den Kreis der Bankgeschäfte auch weiter zu ziehen, als dies (nach Anlage 1 zur Richtlinie) unbedingt geboten ist. Es trifft nicht zu, dass die "europarechtlichen Vorgaben" belegten, dass allein der Handel, der für Dritte vorgenommen werde, unter den Begriff des Handels auf eigene Rechnung falle "und somit als Bankdienstleistung anzusehen" sei. Unionsrechtlich ist vielmehr zwischen der durch das Sekundärrecht den Mitgliedstaaten überbundenen Verpflichtung, bestimmte Geschäfte zu Bankdienstleistungen zu erklären, und der - im Rahmen des übrigen Unionsrechts auszuübenden - Freiheit der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls über diese unionsrechtlichen Mindestanforderungen hinaus zu gehen, zu unterscheiden (Karas/Träxler/Waldherr in: Dellinger, BWG, Paragraph eins, Rz 4). Aus diesem Grund besteht auch nicht eine Notwendigkeit zu richtlinienkonformer Interpretation (im Sinne einer einschränkenden Interpretation des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, BWG; so auch Laurer, BWG3, Paragraph eins, Rz 14). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/17/0210 E
- April 2010 2007/17/0209 E
- April 2010