RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.04.2010 Geschäftszahl2007/17/0208 RechtssatzBei der Auslegung des § 1 Abs. 1 Z 7 BWG ist vor allem auch die (oben skizzierte) Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden ausdrücklichen Ausnahme des Handels für das Privatvermögen zu berücksichtigen. Diese sollte nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (lediglich) eine Klarstellung bringen und war somit nicht als eine Änderung der Rechtslage nach dem BWG in seiner Stammfassung intendiert. Die Notwendigkeit zur Abgrenzung der (konzessionspflichtigen) gewerblichen Durchführung des Handels mit Wertpapieren von einer (ohne Konzession zulässigen) privaten Anlagetätigkeit bestand auch schon vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 753/
- Die Problematik, ob bzw. wann der An- und Verkauf von Wertpapieren durch juristische Personen als (gewerbsmäßiger) "Handel" mit Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 BWG zu qualifizieren wäre, war auch vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 753/1996 gegeben; auch nach der Stammfassung des BWG wäre weder ein Erwerb durch natürliche Personen für ihr Privatvermögen, noch zwingend jeder Erwerb von Wertpapieren durch juristische Personen als konzessionspflichtige Tätigkeit zu werten gewesen. Darüber hinaus wäre in diesem Zusammenhang auch nach der Stammfassung zu klären gewesen, ob der Hinweis in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage auf Geschäfte, wie sie "im privaten bürgerlichen oder geschäftlichen Verkehr" vorkämen, allenfalls über den Kreis der konkret genannten "Kredit- oder Darlehensgewährung" hinaus Bedeutung haben könnte. Es ergibt sich somit, dass es bei der Prüfung, ob die hier in Rede stehenden Rechtsgeschäfte eine konzessionspflichtige Tätigkeit begründen, nicht auf das Kriterium, ob der Erwerb für ein "Privatvermögen" erfolgte, allein ankommen kann. Insofern genügt somit die Feststellung allein, dass eine juristische Person die Geschäfte getätigt hat, noch nicht, um vom Vorliegen einer konzessionspflichtigen Tätigkeit ausgehen zu können. Im Falle des Erwerbs und der Veräußerung von Wertpapieren durch juristische Personen kommt es vielmehr insbesondere auf das Kriterium der Gewerblichkeit bzw. das Vorliegen einer Beteiligungsabsicht (hinsichtlich der Unternehmen, an denen Anteile erworben werden) an.Bei der Auslegung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, BWG ist vor allem auch die (oben skizzierte) Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden ausdrücklichen Ausnahme des Handels für das Privatvermögen zu berücksichtigen. Diese sollte nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (lediglich) eine Klarstellung bringen und war somit nicht als eine Änderung der Rechtslage nach dem BWG in seiner Stammfassung intendiert. Die Notwendigkeit zur Abgrenzung der (konzessionspflichtigen) gewerblichen Durchführung des Handels mit Wertpapieren von einer (ohne Konzession zulässigen) privaten Anlagetätigkeit bestand auch schon vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,. Die Problematik, ob bzw. wann der An- und Verkauf von Wertpapieren durch juristische Personen als (gewerbsmäßiger) "Handel" mit Wertpapieren im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, BWG zu qualifizieren wäre, war auch vor dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, gegeben; auch nach der Stammfassung des BWG wäre weder ein Erwerb durch natürliche Personen für ihr Privatvermögen, noch zwingend jeder Erwerb von Wertpapieren durch juristische Personen als konzessionspflichtige Tätigkeit zu werten gewesen. Darüber hinaus wäre in diesem Zusammenhang auch nach der Stammfassung zu klären gewesen, ob der Hinweis in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage auf Geschäfte, wie sie "im privaten bürgerlichen oder geschäftlichen Verkehr" vorkämen, allenfalls über den Kreis der konkret genannten "Kredit- oder Darlehensgewährung" hinaus Bedeutung haben könnte. Es ergibt sich somit, dass es bei der Prüfung, ob die hier in Rede stehenden Rechtsgeschäfte eine konzessionspflichtige Tätigkeit begründen, nicht auf das Kriterium, ob der Erwerb für ein "Privatvermögen" erfolgte, allein ankommen kann. Insofern genügt somit die Feststellung allein, dass eine juristische Person die Geschäfte getätigt hat, noch nicht, um vom Vorliegen einer konzessionspflichtigen Tätigkeit ausgehen zu können. Im Falle des Erwerbs und der Veräußerung von Wertpapieren durch juristische Personen kommt es vielmehr insbesondere auf das Kriterium der Gewerblichkeit bzw. das Vorliegen einer Beteiligungsabsicht (hinsichtlich der Unternehmen, an denen Anteile erworben werden) an. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/17/0210 E
- April 2010 2007/17/0209 E
- April 2010