RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.04.2010 Geschäftszahl2007/17/0208 RechtssatzWenn nun bei Gesellschaften, bei denen nach der Rechtsform ein Erwerb für das Privatvermögen nicht in Betracht kommt (die in der hg. Rechtsprechung angenommenen Ausnahmen, in denen auch bei juristischen Personen im Einkommensteuerrecht eine Zuordnung zum Privatvermögen in Betracht kommt, wie bei der Liebhaberei oder bei der verdeckten Ausschüttung an der Wurzel, greifen hier nicht ein; vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2010, Zl. 2007/15/0003, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2007, Zl. 2005/14/0083), zwar die vom Gesetzgeber explizit genannte Ausnahme gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG für den "Handel für das Privatvermögen" nicht anwendbar ist, dies allein aber noch nicht zwingend den Umkehrschluss auf das Vorliegen einer konzessionspflichtigen Tätigkeit erlaubt, erweist sich das Kriterium, ob die festgestellten An- und Verkäufe als "Handel", oder aber als der Erwerb von Beteiligungen zu qualifizieren sind, als relevant. Es trifft zu, dass jedenfalls dann, wenn die Anschaffung von Wertpapieren dem Aufbau von Beteiligungen dienen soll, (gleichgültig, ob man in diesem Fall die Gewerblichkeit der Tätigkeit verneinen wollte oder in der Veranlagung ein eigenständiges Kriterium erblicken möchte, welches dazu führt, dass die Tätigkeit von der Konzessionspflicht ausgenommen wäre; in diesem Sinne offenbar Karas/Träxler/Waldherr in: Dellinger, Bankwesengesetz, § 1 Rz 66), kein "Handel" im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 BWG vorläge.Wenn nun bei Gesellschaften, bei denen nach der Rechtsform ein Erwerb für das Privatvermögen nicht in Betracht kommt (die in der hg. Rechtsprechung angenommenen Ausnahmen, in denen auch bei juristischen Personen im Einkommensteuerrecht eine Zuordnung zum Privatvermögen in Betracht kommt, wie bei der Liebhaberei oder bei der verdeckten Ausschüttung an der Wurzel, greifen hier nicht ein; vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2010, Zl. 2007/15/0003, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2007, Zl. 2005/14/0083), zwar die vom Gesetzgeber explizit genannte Ausnahme gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, BWG für den "Handel für das Privatvermögen" nicht anwendbar ist, dies allein aber noch nicht zwingend den Umkehrschluss auf das Vorliegen einer konzessionspflichtigen Tätigkeit erlaubt, erweist sich das Kriterium, ob die festgestellten An- und Verkäufe als "Handel", oder aber als der Erwerb von Beteiligungen zu qualifizieren sind, als relevant. Es trifft zu, dass jedenfalls dann, wenn die Anschaffung von Wertpapieren dem Aufbau von Beteiligungen dienen soll, (gleichgültig, ob man in diesem Fall die Gewerblichkeit der Tätigkeit verneinen wollte oder in der Veranlagung ein eigenständiges Kriterium erblicken möchte, welches dazu führt, dass die Tätigkeit von der Konzessionspflicht ausgenommen wäre; in diesem Sinne offenbar Karas/Träxler/Waldherr in: Dellinger, Bankwesengesetz, Paragraph eins, Rz 66), kein "Handel" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, BWG vorläge. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/17/0210 E
- April 2010 2007/17/0209 E
- April 2010