RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.2008 Geschäftszahl2007/17/0220 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/17/0129 E
- Februar 2008 RS 1 (hier ohne den letzten Satz) StammrechtssatzAus Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ergibt sich (nur), dass mit der Durchführung der Investitionen in die Produktionskapazitäten spätestens bis zum
- Mai 2004 begonnen werden musste, nicht aber, dass der Beginn der Bautätigkeit mit dem Beginn des Bezugszeitraums im Jahr 2000 zusammenfallen muss. Auch lässt sich der genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung (auch unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 13 der erwähnten Verordnung) nicht entnehmen, dass eine Ausweitung der Produktionskapazitäten mit einer Erhöhung der Direktzahlungen bereits im Jahr nach Fertigstellung der Investitionen gegeben sein muss; ein zu berücksichtigender Zusammenhang zwischen der Investition in die Ausweitung der Produktionskapazitäten und einer Erhöhung der Direktzahlungen kann insoweit auch erst in dem diesem folgenden Jahr oder allenfalls noch später gegeben sein. Auch soweit sich die belangte Behörde darauf beruft, dass die Extensivierungsprämie im Jahr 2002 nicht beantragt oder wegen Überschreitung des Besatzdichtefaktors nicht gewährt worden sei (offenbar aber in der Folge schon), spricht dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die von der belangten Behörde zur rechtlichen Beurteilung (allein) herangezogene Bestimmung des Art. 21 der genannten Verordnung nicht dagegen, dass die Investitionen in die Ausweitung der Produktionskapazität im Jahr 2005 nicht (mehr) zu berücksichtigen wären.Aus Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, ergibt sich (nur), dass mit der Durchführung der Investitionen in die Produktionskapazitäten spätestens bis zum
- Mai 2004 begonnen werden musste, nicht aber, dass der Beginn der Bautätigkeit mit dem Beginn des Bezugszeitraums im Jahr 2000 zusammenfallen muss. Auch lässt sich der genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung (auch unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 13 der erwähnten Verordnung) nicht entnehmen, dass eine Ausweitung der Produktionskapazitäten mit einer Erhöhung der Direktzahlungen bereits im Jahr nach Fertigstellung der Investitionen gegeben sein muss; ein zu berücksichtigender Zusammenhang zwischen der Investition in die Ausweitung der Produktionskapazitäten und einer Erhöhung der Direktzahlungen kann insoweit auch erst in dem diesem folgenden Jahr oder allenfalls noch später gegeben sein. Auch soweit sich die belangte Behörde darauf beruft, dass die Extensivierungsprämie im Jahr 2002 nicht beantragt oder wegen Überschreitung des Besatzdichtefaktors nicht gewährt worden sei (offenbar aber in der Folge schon), spricht dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die von der belangten Behörde zur rechtlichen Beurteilung (allein) herangezogene Bestimmung des Artikel 21, der genannten Verordnung nicht dagegen, dass die Investitionen in die Ausweitung der Produktionskapazität im Jahr 2005 nicht (mehr) zu berücksichtigen wären.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.