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{'item': '2007/17/0221'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.2008 Geschäftszahl2007/17/0221 RechtssatzDas Regelungssystem des § 5 Abs. 3 Z 1 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes ist planwidrig unvollständig. Nach dem klaren Wortlaut des zweiten Satzes leg. cit. kommt die begünstigende Regelung nur dann in Betracht, wenn die Investitionen in Produktionskapazitäten zwischen

  1. September 2003 und
  2. Mai 2004 "erfolgt" sind. Es muss sich daher nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung um Investitionen gehandelt haben, die am
  3. Mai 2004 bereits abgeschlossen waren. Der Wertung des Gesetzgebers liegt offenkundig die Erwägung zu Grunde, wonach Mitte Mai 2004 abgeschlossene Investitionen vielfach erst ab Jänner 2005 ihre volle Wirkung auf den (fiktiven) Direktzahlungsbetrag entfalten, also, dass derartige Investitionen vielfach erst mit einer zeitlichen Verzögerung von mehr als einem halben Jahr für (fiktive) Zahlungsansprüche in vollem Umfang wirksam werden. Vor diesem Hintergrund erscheint jedoch das Fehlen einer Regelung für vor dem
  4. Mai 2004 begonnene, aber erst nach diesem Zeitpunkt beendete Investitionen planwidrig unvollständig. Eine echte (planwidrige) Rechtslücke ist nämlich dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (Hinweis E
  5. November 1999, 99/19/0197). Bei wörtlicher Anwendung des Gesetzes fielen die zuletzt genannten Investitionstätigkeiten ausschließlich unter die Regelung des § 5 Abs. 3 Z 1 erster Satz des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes. Dies führte jedoch zu einer unsachlichen Privilegierung von Beihilfenwerbern, die ihre Investition zwischen
  6. September 2003 und
  7. Mai 2004 vollständig durchgeführt haben, gegenüber jenen (von der gemeinschaftsrechtlichen Begünstigung aber gleichfalls erfassten), die ihre vor dem
  8. Mai 2004 begonnenen Investitionen erst nach diesem Zeitpunkt beendet haben. Gerade bei diesen Investitionen treten ja die vollen Auswirkungen auf (fiktive) Direktzahlungsbeträge nach der oben dargestellten gesetzgeberischen Wertung vielfach noch später, nämlich erst in nach dem
  9. Jänner 2005 begonnenen Zeiträumen, ein. Diese - auf das innerstaatliche Gleichheitsgebot gestützten - Erwägungen ergeben sich in gleicher Weise aus Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, weil diese Verordnungsbestimmung zum einen dahin zu verstehen ist, dass der Beginn der Investition vor dem
  10. Mai 2004 zur Erlangung der Begünstigung ausreicht und zum anderen, dass die Mitgliedstaaten zur Berücksichtigung einer solchen Investition auch verpflichtet sind. Schließlich wird den Mitgliedstaaten auferlegt, die objektiven Kriterien "unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen" festzusetzen. In analoger Anwendung des Regelungssystems des zweiten bis vierten Satzes des § 5 Abs. 3 Z 1 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes ist daher im Fall einer vor dem
  11. Mai 2004 begonnenen, jedoch erst nach diesem Datum fertig gestellten Investition davon auszugehen, dass sich der fünfmonatige Beobachtungszeitraum (wie er im zweiten Satz dieser Gesetzesbestimmung von Jänner bis Mai 2005 vorgesehen ist) um jenen Zeitraum in die Zukunft verschiebt, der zwischen dem
  12. Mai 2004 und jenem Zeitpunkt liegt, in welchem die vor dem
  13. Mai 2004 in Angriff genommene Investition zumutbarerweise fertig gestellt werden konnte. Für den Fall der Einhaltung der Ordnungsvorschrift des Art. 12 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) 795/2004 wäre die Lückenfüllung dergestalt vorzunehmen, dass ein auf Grund der durchgeführten Investitionen zu erwartender (erzielbarer) fiktiver Tierbestand in dem nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen festgelegten (nach dem
  14. Dezember 2005 gelegenen restlichen) Beobachtungszeitraum herangezogen wird.Das Regelungssystem des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes ist planwidrig unvollständig. Nach dem klaren Wortlaut des zweiten Satzes leg. cit. kommt die begünstigende Regelung nur dann in Betracht, wenn die Investitionen in Produktionskapazitäten zwischen
  15. September 2003 und
  16. Mai 2004 "erfolgt" sind. Es muss sich daher nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung um Investitionen gehandelt haben, die am
  17. Mai 2004 bereits abgeschlossen waren. Der Wertung des Gesetzgebers liegt offenkundig die Erwägung zu Grunde, wonach Mitte Mai 2004 abgeschlossene Investitionen vielfach erst ab Jänner 2005 ihre volle Wirkung auf den (fiktiven) Direktzahlungsbetrag entfalten, also, dass derartige Investitionen vielfach erst mit einer zeitlichen Verzögerung von mehr als einem halben Jahr für (fiktive) Zahlungsansprüche in vollem Umfang wirksam werden. Vor diesem Hintergrund erscheint jedoch das Fehlen einer Regelung für vor dem
  18. Mai 2004 begonnene, aber erst nach diesem Zeitpunkt beendete Investitionen planwidrig unvollständig. Eine echte (planwidrige) Rechtslücke ist nämlich dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (Hinweis E
  19. November 1999, 99/19/0197). Bei wörtlicher Anwendung des Gesetzes fielen die zuletzt genannten Investitionstätigkeiten ausschließlich unter die Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes. Dies führte jedoch zu einer unsachlichen Privilegierung von Beihilfenwerbern, die ihre Investition zwischen
  20. September 2003 und
  21. Mai 2004 vollständig durchgeführt haben, gegenüber jenen (von der gemeinschaftsrechtlichen Begünstigung aber gleichfalls erfassten), die ihre vor dem
  22. Mai 2004 begonnenen Investitionen erst nach diesem Zeitpunkt beendet haben. Gerade bei diesen Investitionen treten ja die vollen Auswirkungen auf (fiktive) Direktzahlungsbeträge nach der oben dargestellten gesetzgeberischen Wertung vielfach noch später, nämlich erst in nach dem
  23. Jänner 2005 begonnenen Zeiträumen, ein. Diese - auf das innerstaatliche Gleichheitsgebot gestützten - Erwägungen ergeben sich in gleicher Weise aus Artikel 21, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004,, weil diese Verordnungsbestimmung zum einen dahin zu verstehen ist, dass der Beginn der Investition vor dem
  24. Mai 2004 zur Erlangung der Begünstigung ausreicht und zum anderen, dass die Mitgliedstaaten zur Berücksichtigung einer solchen Investition auch verpflichtet sind. Schließlich wird den Mitgliedstaaten auferlegt, die objektiven Kriterien "unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen" festzusetzen. In analoger Anwendung des Regelungssystems des zweiten bis vierten Satzes des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes ist daher im Fall einer vor dem
  25. Mai 2004 begonnenen, jedoch erst nach diesem Datum fertig gestellten Investition davon auszugehen, dass sich der fünfmonatige Beobachtungszeitraum (wie er im zweiten Satz dieser Gesetzesbestimmung von Jänner bis Mai 2005 vorgesehen ist) um jenen Zeitraum in die Zukunft verschiebt, der zwischen dem
  26. Mai 2004 und jenem Zeitpunkt liegt, in welchem die vor dem
  27. Mai 2004 in Angriff genommene Investition zumutbarerweise fertig gestellt werden konnte. Für den Fall der Einhaltung der Ordnungsvorschrift des Artikel 12, Absatz 4, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) 795 aus 2004, wäre die Lückenfüllung dergestalt vorzunehmen, dass ein auf Grund der durchgeführten Investitionen zu erwartender (erzielbarer) fiktiver Tierbestand in dem nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen festgelegten (nach dem
  28. Dezember 2005 gelegenen restlichen) Beobachtungszeitraum herangezogen wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.