RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2008 Geschäftszahl2007/17/0222 RechtssatzEs lassen die maßgeblichen Abgabenvorschriften, nämlich das Stmk FUGG sowie - im Zeitraum vom
- Jänner bis
- März 1995 - die als Landesgesetz in Kraft stehende Verordnung LGBl. Nr. 97/1984 keine Selbstbemessung der Abgabe durch den Abgabepflichtigen zu. Vielmehr war die Abgabe durch das Fleischuntersuchungsorgan (nicht bescheidförmig) einzuheben bzw. zu bemessen (vgl. § 1 Abs. 2 der erwähnten als Landesgesetz geltenden Verordnung und § 3 Abs. 1 Stmk FUGG). Der Verwaltungsgerichtshof teilt jedoch im Ergebnis die Auffassung, wonach im Falle einer zunächst unstrittigen Bemessung der Abgabe durch das Fleischuntersuchungsorgan und ihrer anschließenden Entrichtung durch den Abgabepflichtigen eine dem § 153 Abs. 1 Stmk LAO vergleichbare Rechtsfolge eintritt, nämlich, dass diese Abgabe zunächst als festgesetzt gilt und damit auch eine taugliche Grundlage für eine der Abgabenzahlung gegenüber stehende Debetanlastung am Abgabenkonto bildet. Ein Wegfall dieser einmal erfolgten Anlastung mit der Folge des Entstehens eines rückzahlbaren Guthabens kann diesfalls nur dann erfolgen, wenn (infolge einer späteren Bestreitung des Abgabepflichtigen) ein abweichender Abgabenbemessungsbescheid ergeht, auf Grund dessen sodann am Abgabenkonto die Anlastung der vom Fleischuntersuchungsorgan eingehobenen Abgabe entsprechend der bescheidförmigen Festsetzung zu berichtigen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass "Bestreitungen" im Verständnis des § 3 Abs. 2 erster Satz Stmk FUGG durch den Abgabepflichtigen (in Verbindung mit Rückzahlungsanträgen) nicht schon allein durch die Entrichtung der Gebühr unzulässig werden (dies folgt wohl auch daraus, dass das Gesetz die Bestreitung und die Nichtzahlung gesondert erwähnt). Auch insofern liegt eine Vergleichbarkeit mit Selbstbemessungsabgaben vor. Hingegen kommt eine "nachträgliche Mängelbehebung" durch den Abgabepflichtigen, wie sie als Korrektur einer Selbstbemessung in § 153 Abs. 2 letzter Satz Stmk LAO vorgesehen ist, bei Fleischuntersuchungsgebühren, die ja nicht vom Abgabepflichtigen bemessen werden, keinesfalls in Betracht.Es lassen die maßgeblichen Abgabenvorschriften, nämlich das Stmk FUGG sowie - im Zeitraum vom
- Jänner bis
- März 1995 - die als Landesgesetz in Kraft stehende Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 1984, keine Selbstbemessung der Abgabe durch den Abgabepflichtigen zu. Vielmehr war die Abgabe durch das Fleischuntersuchungsorgan (nicht bescheidförmig) einzuheben bzw. zu bemessen vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, der erwähnten als Landesgesetz geltenden Verordnung und Paragraph 3, Absatz eins, Stmk FUGG). Der Verwaltungsgerichtshof teilt jedoch im Ergebnis die Auffassung, wonach im Falle einer zunächst unstrittigen Bemessung der Abgabe durch das Fleischuntersuchungsorgan und ihrer anschließenden Entrichtung durch den Abgabepflichtigen eine dem Paragraph 153, Absatz eins, Stmk LAO vergleichbare Rechtsfolge eintritt, nämlich, dass diese Abgabe zunächst als festgesetzt gilt und damit auch eine taugliche Grundlage für eine der Abgabenzahlung gegenüber stehende Debetanlastung am Abgabenkonto bildet. Ein Wegfall dieser einmal erfolgten Anlastung mit der Folge des Entstehens eines rückzahlbaren Guthabens kann diesfalls nur dann erfolgen, wenn (infolge einer späteren Bestreitung des Abgabepflichtigen) ein abweichender Abgabenbemessungsbescheid ergeht, auf Grund dessen sodann am Abgabenkonto die Anlastung der vom Fleischuntersuchungsorgan eingehobenen Abgabe entsprechend der bescheidförmigen Festsetzung zu berichtigen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass "Bestreitungen" im Verständnis des Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz Stmk FUGG durch den Abgabepflichtigen (in Verbindung mit Rückzahlungsanträgen) nicht schon allein durch die Entrichtung der Gebühr unzulässig werden (dies folgt wohl auch daraus, dass das Gesetz die Bestreitung und die Nichtzahlung gesondert erwähnt). Auch insofern liegt eine Vergleichbarkeit mit Selbstbemessungsabgaben vor. Hingegen kommt eine "nachträgliche Mängelbehebung" durch den Abgabepflichtigen, wie sie als Korrektur einer Selbstbemessung in Paragraph 153, Absatz 2, letzter Satz Stmk LAO vorgesehen ist, bei Fleischuntersuchungsgebühren, die ja nicht vom Abgabepflichtigen bemessen werden, keinesfalls in Betracht.