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{'item': '2007/17/0229'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.02.2010 Geschäftszahl2007/17/0229 RechtssatzArt. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der im Buchstaben b die "länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers" als einen der Gründe für höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände nennt, enthält keine taxative Aufzählung. Die Verordnung spricht nämlich ausdrücklich davon, dass die zuständige Behörde "unter anderem" die im Folgenden genannten Gründe als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände anerkenne. Wesentlich ist nach dieser Bestimmung, dass die "Produktion im Bezugszeitraum durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt" wurde. Auch der Ausfall von Mitarbeitern könnte als ein Grund nach Art. 40 Abs. 1 der Verordnung, der die Produktion im Bezugszeitraum beeinträchtigt, angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2007, Zl. 2007/17/0144, in welchem es u.a. um die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen der Betriebsinhaberin und den Ausfall einer Arbeitskraft ging). Einem solchen Verständnis des Art. 40 Abs. 4 der Verordnung steht auch nicht die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Marktordnungs-Überleitungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2007, entgegen, enthält die genannte Bestimmung doch lediglich Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um von einer länger andauernden Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers gemäß Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ausgehen zu können. Damit hat der Gesetzgeber sich aber lediglich zu einem von mehreren Beispielen hinsichtlich des Vorliegens eines Härtefalles geäußert. Die belangte Behörde hat allein auf Grund der gemeinschaftlichen Betriebsführung durch die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten vor dem 1. Oktober 2000 bzw. der alleinigen Betriebsführung durch die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2000 geschlossen, dass im Beschwerdefall kein Härtefall vorliege. Sie hat auf Grund ihrer verfehlten Rechtsansicht jedoch keine Feststellungen getroffen, inwieweit sich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand der zum Stichtag 1. Oktober 2000 festgestellten Erwerbsunfähigkeit ihres Ehemannes (vgl. die in den Verwaltungsakten in Kopie einliegende Bescheid-Gleichschrift vom 15. November 2000 über die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension) tatsächlich auf die Produktion im Bezugszeitraum (Kalenderjahre 2000 bis 2002) ausgewirkt hat. Dabei wäre der Vergleich zu einem oder zweien von dem genannten Umstand nicht betroffenen Kalenderjahr(

  1. en)des Bezugszeitraums (Art. 40 Abs. 1 der Verordnung) oder - im Falle, dass der gesamte Bezugszeitraum von der geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit betroffen sein sollte - von den Kalenderjahren 1997 bis 1999 (Art. 40 Abs. 2 der Verordnung) anzustellen gewesen. Der Umstand, dass die Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Folge eines bereits im Jahr 1993 stattgefundenen Arbeitsunfalles gewesen ist, berechtigt allein noch nicht, Auswirkungen des (sich allenfalls verschlechtert habenden) Gesundheitszustandes erst auf die Produktion im Bezugszeitraum völlig auszuschließen.Artikel 40, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, der im Buchstaben b die "länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers" als einen der Gründe für höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände nennt, enthält keine taxative Aufzählung. Die Verordnung spricht nämlich ausdrücklich davon, dass die zuständige Behörde "unter anderem" die im Folgenden genannten Gründe als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände anerkenne. Wesentlich ist nach dieser Bestimmung, dass die "Produktion im Bezugszeitraum durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt" wurde. Auch der Ausfall von Mitarbeitern könnte als ein Grund nach Artikel 40, Absatz eins, der Verordnung, der die Produktion im Bezugszeitraum beeinträchtigt, angesehen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2007, Zl. 2007/17/0144, in welchem es u.a. um die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen der Betriebsinhaberin und den Ausfall einer Arbeitskraft ging). Einem solchen Verständnis des Artikel 40, Absatz 4, der Verordnung steht auch nicht die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Marktordnungs-Überleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, entgegen, enthält die genannte Bestimmung doch lediglich Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um von einer länger andauernden Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers gemäß Artikel 40, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, ausgehen zu können. Damit hat der Gesetzgeber sich aber lediglich zu einem von mehreren Beispielen hinsichtlich des Vorliegens eines Härtefalles geäußert. Die belangte Behörde hat allein auf Grund der gemeinschaftlichen Betriebsführung durch die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten vor dem 1. Oktober 2000 bzw. der alleinigen Betriebsführung durch die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2000 geschlossen, dass im Beschwerdefall kein Härtefall vorliege. Sie hat auf Grund ihrer verfehlten Rechtsansicht jedoch keine Feststellungen getroffen, inwieweit sich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand der zum Stichtag 1. Oktober 2000 festgestellten Erwerbsunfähigkeit ihres Ehemannes vergleiche die in den Verwaltungsakten in Kopie einliegende Bescheid-Gleichschrift vom 15. November 2000 über die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension) tatsächlich auf die Produktion im Bezugszeitraum (Kalenderjahre 2000 bis 2002) ausgewirkt hat. Dabei wäre der Vergleich zu einem oder zweien von dem genannten Umstand nicht betroffenen Kalenderjahr(
  2. en)des Bezugszeitraums (Artikel 40, Absatz eins, der Verordnung) oder - im Falle, dass der gesamte Bezugszeitraum von der geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit betroffen sein sollte - von den Kalenderjahren 1997 bis 1999 (Artikel 40, Absatz 2, der Verordnung) anzustellen gewesen. Der Umstand, dass die Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Folge eines bereits im Jahr 1993 stattgefundenen Arbeitsunfalles gewesen ist, berechtigt allein noch nicht, Auswirkungen des (sich allenfalls verschlechtert habenden) Gesundheitszustandes erst auf die Produktion im Bezugszeitraum völlig auszuschließen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.