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{'item': '2007/17/0237'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2008 Geschäftszahl2007/17/0237 RechtssatzGemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Der Beschwerdefall ist Anlassfall für das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2007, G 16/07-
  2. Vorliegendenfalls war daher die Folge "Anrufe," in § 12 Abs. 3 WAG in der im Zeitpunkt der gegenständlichen Tatanlastungen und auch im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 nicht anwendbar. Damit ist nunmehr aber davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Anrufe keinesfalls dem Straftatbestand nach § 12 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 WAG (in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001) unterstellt und nach diesem sanktioniert werden durften. Damit bestand aber auch gemäß § 28 Abs. 1 WAG keine Zuständigkeit der erstinstanzlichen Strafbehörde (FMA) zur strafrechtlichen Beurteilung des dem Beschwerdeführer angelasteten Fehlverhaltens. Die Prüfung einer - auf Grund der bereinigten Rechtslage allenfalls in Betracht kommenden - Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nach § 101 in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Z 24 TKG 1997 fiele nicht in die Zuständigkeit der FMA. Auf Grund der bereinigten Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde (der Unabhängige Verwaltungssenat) als zuständige Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid der FMA wegen Unzuständigkeit aufzuheben gehabt hätte. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid daher jedenfalls in seinem Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt, welches auch ohne ausdrückliche Geltendmachung als Beschwerdepunkt wahrzunehmen war (Hinweis E
  3. Juni 2000, 2000/17/0001; E
  4. Februar 2005, 2003/07/0171).Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Der Beschwerdefall ist Anlassfall für das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  5. Dezember 2007, G 16/07-
  6. Vorliegendenfalls war daher die Folge "Anrufe," in Paragraph 12, Absatz 3, WAG in der im Zeitpunkt der gegenständlichen Tatanlastungen und auch im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, nicht anwendbar. Damit ist nunmehr aber davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Anrufe keinesfalls dem Straftatbestand nach Paragraph 12, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, WAG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,) unterstellt und nach diesem sanktioniert werden durften. Damit bestand aber auch gemäß Paragraph 28, Absatz eins, WAG keine Zuständigkeit der erstinstanzlichen Strafbehörde (FMA) zur strafrechtlichen Beurteilung des dem Beschwerdeführer angelasteten Fehlverhaltens. Die Prüfung einer - auf Grund der bereinigten Rechtslage allenfalls in Betracht kommenden - Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nach Paragraph 101, in Verbindung mit Paragraph 104, Absatz 3, Ziffer 24, TKG 1997 fiele nicht in die Zuständigkeit der FMA. Auf Grund der bereinigten Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde (der Unabhängige Verwaltungssenat) als zuständige Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid der FMA wegen Unzuständigkeit aufzuheben gehabt hätte. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid daher jedenfalls in seinem Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt, welches auch ohne ausdrückliche Geltendmachung als Beschwerdepunkt wahrzunehmen war (Hinweis E
  7. Juni 2000, 2000/17/0001; E
  8. Februar 2005, 2003/07/0171).

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