← Österreich

{'item': '2007/18/0067'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.05.2011 Geschäftszahl2007/18/0067 RechtssatzDer Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 ist gemäß § 62 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht als bestimmte Tatsache iSd § 62 Abs. 1 FrPolG 2005 anzusehen und rechtfertigt nicht die Erlassung eines Rückkehrverbotes gegen einen Asylwerber (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005, 952 BlgNR

  1. GP, 100). Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber offenkundig der besonderen Situation Rechnung tragen, mit der sich Asylwerber mitunter konfrontiert sehen können, nämlich dass ihnen zuweilen eine Flucht vor Verfolgung nur unter Verwendung falscher Angaben gelingen kann und sie diese falschen Angaben bis zuletzt - und sohin auch gegenüber österreichischen Organen - in Gebrauch halten, solange sie sich noch nicht in Sicherheit wähnen. Demgegenüber hat der Gesetzgeber allerdings zur Hintanhaltung von Missbräuchen in § 119 Abs. 2 FrPolG 2005 (in der hier maßgeblichen Stammfassung) die wissentlich falsche Angabe über die Identität oder Herkunft in einem Asylverfahren vor einer Asylbehörde durch den Fremden, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, unter Strafsanktion gestellt (vgl. § 120 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005). Insofern ist davon auszugehen, dass die während des Asylverfahrens zugestandene Privilegierung vom Ausschluss eines Rückkehrverbotes für die Beurteilung, ob nach Abschluss des Asylverfahrens die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig ist, nicht auf alle Fälle übertragen werden kann. Ein verpöntes Verhalten im Sinn des oben Gesagten liegt dann vor, wenn die Fremde nach Ablauf ihres Visums das Bundesgebiet nicht verlassen und einen falschen Namen angenommen, unter dem sie unrechtmäßig eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, wobei sie sowohl im Zuge der fremdenpolizeilichen Kontrolle als auch gegenüber der Asylbehörde wider besseres Wissen einen falschen Namen und eine nicht der Wahrheit entsprechende "Fluchtgeschichte" angegeben hat, weil sie bezweckte, dass ihr nach asylrechtlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht gewährt werde und eine Aufenthaltsbeendigung unterbleibe.Der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 ist gemäß Paragraph 62, Absatz 2, FrPolG 2005 nicht als bestimmte Tatsache iSd Paragraph 62, Absatz eins, FrPolG 2005 anzusehen und rechtfertigt nicht die Erlassung eines Rückkehrverbotes gegen einen Asylwerber vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005, 952 BlgNR
  2. GP, 100). Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber offenkundig der besonderen Situation Rechnung tragen, mit der sich Asylwerber mitunter konfrontiert sehen können, nämlich dass ihnen zuweilen eine Flucht vor Verfolgung nur unter Verwendung falscher Angaben gelingen kann und sie diese falschen Angaben bis zuletzt - und sohin auch gegenüber österreichischen Organen - in Gebrauch halten, solange sie sich noch nicht in Sicherheit wähnen. Demgegenüber hat der Gesetzgeber allerdings zur Hintanhaltung von Missbräuchen in Paragraph 119, Absatz 2, FrPolG 2005 (in der hier maßgeblichen Stammfassung) die wissentlich falsche Angabe über die Identität oder Herkunft in einem Asylverfahren vor einer Asylbehörde durch den Fremden, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, unter Strafsanktion gestellt vergleiche Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005). Insofern ist davon auszugehen, dass die während des Asylverfahrens zugestandene Privilegierung vom Ausschluss eines Rückkehrverbotes für die Beurteilung, ob nach Abschluss des Asylverfahrens die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig ist, nicht auf alle Fälle übertragen werden kann. Ein verpöntes Verhalten im Sinn des oben Gesagten liegt dann vor, wenn die Fremde nach Ablauf ihres Visums das Bundesgebiet nicht verlassen und einen falschen Namen angenommen, unter dem sie unrechtmäßig eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, wobei sie sowohl im Zuge der fremdenpolizeilichen Kontrolle als auch gegenüber der Asylbehörde wider besseres Wissen einen falschen Namen und eine nicht der Wahrheit entsprechende "Fluchtgeschichte" angegeben hat, weil sie bezweckte, dass ihr nach asylrechtlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht gewährt werde und eine Aufenthaltsbeendigung unterbleibe.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.